OGH 4Ob222/19d

4Ob222/19dTribunale superiore19 dic 2019

Testo completo

OGH 4Ob222/19d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2020:E127338

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.Prof. Dr. Brenn, Priv.Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen J* K*, geboren am * 2003, wohnhaft bei der Mutter S* K*, und vertreten durch durch den Magistrat der Stadt Wien, MA 11, als Kinder- und Jugendhilfeträger, Wien 21, Franz-Jonas-Platz 12, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. September 2019, GZ 48 R 176/19s24, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 29. Mai 2019, GZ 2 Pu 340/16t18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die mj J* lebt im Haushalt ihrer Mutter. Der Vater der Minderjährigen war zuletzt zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 490 EUR verpflichtet. Dem lag ein durchschnittliches Nettoeinkommen des Vaters von 2.615 EUR zugrunde. Nunmehr verdient der Vater im Monat 2.726,84 EUR netto.

Die Minderjährige beantragt unter Hinweis auf das gestiegene Einkommen des Vaters eine Erhöhung auf 580 EUR ab 1. Jänner 2019.

Das Erstgericht gab dem Antrag teilweise statt und erhöhte die monatlichen Unterhaltsleistungen auf 515 EUR. Unter Berücksichtigung einer weiteren Sorgepflicht des Vaters ging das Erstgericht davon aus, dass J* Anspruch auf 20 % seines Nettoeinkommens habe. Das Erstgericht reduzierte den nach der Prozentwertmethode ermittelten Unterhalt im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zur Anrechnung der Familienbeihilfe.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Minderjährigen teilweise Folge und erhöhte den monatlichen Unterhaltsbetrag auf 545 EUR. Es ging zum einen davon aus, dass weder Unterhaltsabsetzbetrag noch Familienbonus Plus bei der Berücksichtigung der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen seien. Zum anderen vertrat es die Rechtsansicht, dass eine (weitere) Entlastung durch Anrechnung der Transferleistungen nicht mehr zu erfolgen habe. Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mit der Begründung zu, dass es zur Berücksichtigung des Familienbonus Plus noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gebe.

Mit ihrem dagegen erhobenen Revisionsrekurs strebt die Minderjährige eine Abänderung dahin an, dass die Unterhaltsverpflichtung im Sinne ihres Antrags mit 565 EUR festgesetzt wird. Sie argumentiert in ihrem Rechtsmittel (ausschließlich) damit, dass der Familienbonus Plus und der Unterhaltsabsetzbetrag das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und damit die Unterhalts-bemessungsgrundlage erhöhen.

Der Vater beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.

Der Senat hat sich mit den im Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen jüngst umfassend auseinandergesetzt (4 Ob 150/19s) und ist zu folgendem Ergebnis gekommen:

Beim Familienbonus Plus handelt es sich – so wie beim Unterhaltsabsetzbetrag – um einen echten Steuerabsetzbetrag. Der Gesetzgeber hat den Familienbonus Plus mit der Zielsetzung eingeführt, die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung der Geldunterhaltspflichtigen nunmehr durch die erwähnten steuergesetzlichen Maßnahmen herbeizuführen. Dadurch findet eine Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht statt. Der Familienbonus Plus ist weder in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen noch ist er bei der Anrechnung von Transferleistungen zu berücksichtigen. Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag bleiben damit unterhaltsrechtlich neutral.

Das Rekursgericht hat im Sinne dieser Judikatur entschieden. Wegen der damit verbundenen Klärung offener Rechtsfragen stellen sich die vom Rekursgericht und der Minderjährigen als erheblich bezeichnete Rechtsfragen nicht mehr (vgl RS0112921).

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