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4Ob185/19p•OGH 4Ob185/19p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.Prof. Dr. Brenn, Priv.Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj K* G*, geboren am * 2004, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung, Bezirke 1 und 4 bis 9, Wien 6, Amerlingstraße 11, wegen Unterhalts, über den ordentlichen Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Juli 2019, GZ 43 R 267/19m99, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 29. März 2019, GZ 19 Pu 135/09t95, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mit der Begründung zu, dass es zur Berücksichtigung des Familienbonus Plus bei der Unterhaltsbemessung noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gebe.
Die Minderjährige macht in ihrem Revisionsrekurs geltend (der Vater hat sich am Verfahren in allen Instanzen nicht beteiligt), richtigerweise müsste bei der Bemessung des Unterhalts von einer um die Hälfte des Familienbonus Plus und um die des Unterhaltsabsetzbetrags erhöhten Bemessungsgrundlage ausgegangen werden; auch der Alterssprung habe im angefochtenen Beschluss keine Berücksichtigung gefunden.
Die vom Rekursgericht und Minderjähriger als erheblich bezeichneten Rechtsfragen stellen sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aber nicht mehr (vgl RS0112921 [insb T2, T4, T5]). Der Senat hat sich nämlich mit der Frage der Auswirkung des durch BGBl I 2018/62 neu eingeführten und erstmals für das Kalenderjahr 2019 zustehenden Familienbonus Plus auf die Unterhaltsbemessung jüngst bereits eingehend auseinandergesetzt und ist zusammengefasst zu folgendem Ergebnis gelangt (4 Ob 150/19s):
Beim Familienbonus Plus handelt es sich – so wie beim Unterhaltsabsetzbetrag – um einen echten Steuerabsetzbetrag. Der Gesetzgeber hat den Familienbonus Plus mit der Zielsetzung eingeführt, die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung der Geldunterhaltspflichtigen nunmehr durch diese steuergesetzlichen Maßnahmen herbeizuführen. Dadurch findet eine Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht statt. Die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen erfolgt nunmehr durch den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag. Der Familienbonus Plus ist daher nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen; eine Anrechnung von Transferleistungen findet nicht mehr statt. Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag bleiben damit unterhaltsrechtlich neutral.
Im vorliegenden Fall kann daher zum einen keine Unterhaltserhöhung aufgrund der Einbeziehung von Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag stattfinden, und zum anderen hat das Erstgericht eine weitere Erhöhung wegen des Alterssprungs bereits rechtskräftig abgewiesen, zumal die Minderjährige dies in ihrem Rekurs ausdrücklich unbekämpft gelassen hat.
Der Revisionsrekurs der Minderjährigen ist daher zurückzuweisen.
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