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3Ob213/19y•OGH 3Ob213/19y
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Priv.Doz. Dr. Rassi und Mag. Painsi und die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ä*****, vertreten durch Spitzauer Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Beklagten 1. D*****, und 2. G*****, beide vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung (hier: wegen Einstweiliger Verfügung), aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. September 2019, GZ 40 R 111/19y37, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der zweitbeklagten Partei wurde bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19. November 2019 zurückgewiesen. Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht freigestellt. Die am 22. November 2019 beim Erstgericht eingebrachte und am 27. November 2019 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin ist wegen der inzwischen endgültig erledigten Streitsache zurückzuweisen (RISJustiz RS0043690 [T4]).
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