AUSL EGMR Bsw2967/12

Bsw2967/12Altro tribunale17 dic 2019

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AUSL EGMR Bsw2967/12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2019

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Zakharchuk gg. Russland, Urteil vom 17.12.2019, Bsw. 2967/12.

Spruch

Art. 8 EMRK - Achtjähriges Aufenthaltsverbot für einen in Russland geborenen und fast immer dort lebenden Polen.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (4:3 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Der Bf. wurde 1980 in Leningrad, dem heutigen St. Petersburg, geboren. Seine Mutter ist Russin, sein Vater Pole. Nach seiner Geburt entschieden die Eltern, dass der Bf. die polnische Staatsbürgerschaft erhalten sollte. Von 1985 bis 1988 – dem Jahr, in dem sich die Eltern scheiden ließen – sowie für sechs Monate in den Jahren 1994 und 1995 lebte er in Polen, ansonsten stets in Russland. Dort verlängerte er regelmäßig seine Aufenthaltsgenehmigung, behielt dabei aber seine polnische Staatsbürgerschaft, obwohl er die russische Staatsbürgerschaft beantragen hätte können.

Am 22.12.2004 wurde der Bf. wegen schwerer Körperverletzung zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, nachdem er zusammen mit zwei weiteren Tätern unter Alkoholeinfluss einem Mann schwerste Verletzungen zugefügt hatte. Am 12.5.2010 wurde der Bf. wegen guter Führung vorzeitig bedingt aus der Haft entlassen. Er erhielt die Anordnung, eine Beschäftigung zu finden und sich bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der sechsjährigen Strafe am 21.12.2010 regelmäßig bei seinem Bewährungshelfer zu melden.

Am 11.8.2010 erließ das russische Justizministerium eine Entscheidung betreffend die Unerwünschtheit des Bf. in Russland und erteilte ihm ein bis 21.12.2018 befristetes Aufenthaltsverbot. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass der Bf. wegen der Begehung einer besonders schweren Straftat verurteilt worden war und seine Anwesenheit in Russland eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle.

Am 17.2.2011 erhob der Bf. Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot. Den von ihm behaupteten Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens begründete er vor allem mit dem nachteiligen Effekt, den das Aufenthaltsverbot auf die Beziehung zu seiner Mutter haben würde, bei der er nach seinen Angaben stets gelebt hatte und die seine einzige in Russland lebende Verwandte war. Er brachte vor, keinen Kontakt zu seinem in Polen lebenden Vater oder andere Bindungen nach Polen zu haben. Die Beschwerde des Bf. wurde am 12.4.2011 abgewiesen, ebenso wie am 20.11.2011 ein weiteres von ihm erhobenes Rechtsmittel.

Am 11.4.2011 beantragte der Bf. die Anerkennung seines Rechts auf die russische Staatsbürgerschaft und die Ausstellung eines russischen Passes. Dies wurde am 12.10.2011 abgelehnt.

Am 29.7.2011 wurde er nach Polen abgeschoben.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) aufgrund des gegen ihn verhängten achtjährigen Aufenthaltsverbotes.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

Zulässigkeit

(34) […] Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet […] und auch aus keinen anderen Gründen unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

(47) Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes [in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens] haben die innerstaatlichen Behörden einen gewissen Ermessensspielraum. Der GH legte im Fall Üner/NL die maßgeblichen Kriterien fest, die er anwendet, um zu prüfen, ob eine Ausweisungsmaßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und im Hinblick auf die Erreichung eines legitimen Ziels verhältnismäßig ist. […]

Erfolgte ein Eingriff?

(50) Aus den vom Bf. vorgelegten Unterlagen geht offensichtlich hervor, dass er 1980 die polnische Staatsbürgerschaft erlangt und vor der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im August 2010 keinen russischen Pass beantragt hatte. Der GH ist daher der Auffassung, dass […] die Bedeutung des Rechts des Bf. auf die russische Staatsbürgerschaft keinen Einfluss auf die Prüfung des vorliegenden Falles hat.

(53) Was die Behauptung des Bf. hinsichtlich der nachteiligen Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf das Familienleben mit seiner Mutter betrifft, stellt der GH fest, dass der Bf. keine Unterlagen finanzieller, medizinischer oder anderer Art vorlegte, die die behauptete Abhängigkeit seiner in Russland lebenden Mutter von ihm untermauerten. Auf der Grundlage des Aktes und in Anbetracht des Umstandes, dass der Bf. zur Zeit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes 30 Jahre alt war, ist der GH der Auffassung, dass abgesehen von der herkömmlichen emotionalen Bindung zwischen dem Bf. und seiner Mutter kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, wodurch ihre Beziehung dem von Art. 8 EMRK geschützten Bereich unterworfen wird.

(54) Hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen das Recht des Bf. auf Achtung des Privatlebens ist festzustellen, dass Art. 8 EMRK das Recht schützt, Beziehungen mit anderen Menschen und der Außenwelt zu begründen und zu entwickeln. Er kann manchmal auch Aspekte der sozialen Identität eines Einzelnen umfassen. […] Die Gesamtheit der sozialen Bindungen zwischen ansässigen Zuwanderern und der Gemeinschaft, in der sie leben, stellt einen Teil des Begriffes des »Privatlebens« iSv. Art. 8 EMRK dar. Unabhängig von der Existenz […] eines »Familienlebens« begründet das Aufenthaltsverbot eines ansässigen Zuwanderers einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens. Zu diesem Zweck stellt der GH ferner fest, dass die zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisungsmaßnahme heranzuziehenden Faktoren im Grunde die gleichen sind, egal ob es um das Familien- oder das Privatleben geht.

(55) […] Der Bf. wurde 1980 in der ehemaligen UdSSR geboren und hat, abgesehen von ein paar Jahren in seiner Kindheit, bis zu seiner Ausweisung im Jahr 2011 sein ganzes Leben in Russland verbracht. Der GH stellt daher fest, dass die vom Bf. gerügte Maßnahme einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt.

War der Eingriff gesetzlich vorgesehen?

(57) […] Es ist unumstritten, dass die Entscheidung betreffend das Aufenthaltsverbot des Bf. im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht getroffen wurde. Die Bestimmungen hinsichtlich Aufenthaltsverboten infolge der Begehung von Straftaten, das Gesetz über Ein- und Ausreiseverfahren und das Strafgesetzbuch waren für die Öffentlichkeit leicht zugänglich […]. In Bezug auf die Frage, ob die Folgen der Verurteilung des Bf. auf seinen Einwanderungsstatus vorhersehbar waren, sahen die genannten Vorschriften ausdrücklich die Art und Dauer der Sanktion im Fall der Verurteilung eines Ausländers wegen einer besonders schweren Straftat vor. Der GH anerkennt daher, dass die einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften für den Bf. angemessen zugänglich und vorhersehbar iSd. Art. 8 EMRK waren.

Verfolgte der Eingriff ein legitimes Ziel?

(58) Der GH ist bereit anzuerkennen, dass die gegen den Bf. verhängte Maßnahme das legitime Ziel der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten verfolgte. Es muss festgestellt werden, ob der Eingriff im Hinblick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig war, insbesondere ob die nationalen Behörden einen gerechten Ausgleich zwischen den jeweiligen Interessen schufen, genauer gesagt zwischen der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhütung von Straftaten einerseits und dem Recht des Bf. auf Achtung seines Privatlebens andererseits.

War der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig?

(59) Der GH stellt zunächst fest, dass der Bf. den überwiegenden Teil seines Lebens in Russland verbrachte, wo er geboren wurde und in die Schule und auf die Universität ging. Er arbeitete in Russland bis zu seiner Ausweisung im Alter von 31 Jahren. Seine Mutter, die seine einzige Verwandte und russische Staatsbürgerin war, wohnte ebenfalls mit ihm dort. In Anbetracht dessen bezweifelt der GH nicht, dass der Bf. gänzlich in die russische Gesellschaft integriert war.

(60) Gleichzeitig stellt der GH fest, dass der Bf. in Polen mehrere Jahre seiner Kindheit sowie weitere sechs Monate im Alter von 15 Jahren verbrachte. Es wäre vernünftigerweise anzunehmen, dass der Bf. während seines letzten Aufenthalts, als er im Schulalter war, Grundlagen der polnischen Sprache beherrscht haben musste. Der GH stellt zudem fest, dass der Bf. entgegen seiner Aussagen Polen auch danach, in den Jahren vor seiner Verurteilung 2004, besuchte. Darüber hinaus blieb der Bf. ungeachtet seines russischen Wohnsitzes polnischer Staatsbürger und traf bewusst Maßnahmen, um diesen Status aufrechtzuerhalten, indem er seinen polnischen Pass regelmäßig erneuern ließ. Vor seiner Ausweisung zeigte der Bf. nie den Wunsch, russischer Staatsangehöriger zu werden, als er dazu berechtigt war. Der GH ist daher nicht von den gegenteiligen Argumenten des Bf. überzeugt und geht davon aus, dass er Verbindungen zu Polen hatte.

(61) In Bezug auf die Verurteilung des Bf., die als Grundlage des Aufenthaltsverbotes diente, stellt der GH fest, dass die vom Bf. begangene Straftat sehr schwerwiegend war. Der GH nimmt ferner die Bezugnahme des Bf. auf seine bedingte Haftentlassung und den Umstand zur Kenntnis, dass er vom Zeitpunkt seiner Entlassung im Mai 2010 bis zu seiner Ausweisung im Juli 2011 deren Auflagen erfüllte. Der GH stellt allerdings auch fest, dass der Bf. trotz direkter Anordnungen des Stadtgerichts Tosnensky keine Arbeit fand und dies auch nicht begründete. Er weist ferner darauf hin, dass der Bf. zur Zeit der Begehung der Straftat im Jahr 2004 24 Jahre alt war, im Gegensatz zu dem 16-jährigen Bf. im Fall Maslov/A, [...] [auf den der Bf. in seinen Vorbringen Bezug nahm]. Es kann daher nicht behauptet werden, dass er sich in einer Situation befand, die mit jener eines Jugendlichen zu vergleichen ist.

(62) Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die innerstaatlichen Gerichte vor der Verhängung einer solch extremen Maßnahme wie einem achtjährigen Aufenthaltsverbot die Dauer des Aufenthalts des Bf. in Russland, seine Integration in die Gesellschaft sowie den Umstand berücksichtigten, dass er Verbindungen zu Polen aufrechterhielt, indem er regelmäßig Schritte unternahm, um seine polnische Staatszugehörigkeit zu behalten, und indem er das Land besuchte. Die Gerichte stellten zudem fest, dass der Bf. wegen der vorsätzlichen Begehung einer besonders schweren Straftat verurteilt worden war und dass sich die Gefahr, die er für die Gesellschaft darstellte, an deren Charakter zeige, da davon die Verursachung einer schweren Körperverletzung […] umfasst war. Die Gerichte berücksichtigten daher bei der Prüfung der Rechtsmittel des Bf. gegen das achtjährige Aufenthaltsverbot alle maßgeblichen Faktoren.

(63) Unter solchen Umständen geht der GH davon aus, dass die innerstaatlichen Gerichte eine sorgfältige Prüfung der Rechtsmittel des Bf. gegen die […] Maßnahme unternommen und alle maßgeblichen Faktoren abgewogen haben. Der GH kommt daher zu dem Schluss, dass die innerstaatlichen Behörden bei der Erteilung des Aufenthaltsverbotes und der darauffolgenden Ausweisung einen gerechten Ausgleich zwischen den sich entgegenstehenden Interessen geschaffen haben.

(64) Angesichts der vorstehenden Ausführungen gelangt der GH zu der Auffassung, dass unter den vorliegenden Umständen keine Verletzung von Art. 8 EMRK stattgefunden hat (4:3 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richter Lemmens und Pinto de Albuquerque sowie der Richterin Elósegui).

Vom GH zitierte Judikatur:

Üner/NL v. 18.10.2006 (GK) = NL 2006, 251

Liu/RUS v. 6.12.2007

Maslov/A v. 23.6.2008 (GK) = NL 2008, 157 = ÖJZ 2008, 779

Samsonnikov/EST v. 3.7.2012

Sapondzhyan/RUS v. 21.3.2017

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 17.12.2019, Bsw. 2967/12, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2019, 511) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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