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13Os101/19f•OGH 13Os101/19f
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hauer in der Maßnahmenvollzugssache des Erich W***** über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 22. August 2019, AZ 10 Bs 222/19x, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Erich W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 23. Juli 2019, GZ 16 BE 156/19g-9, mit welchem die Notwendigkeit seiner weiteren Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB festgestellt worden war, nicht Folge.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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