OGH 6Ob191/19k

6Ob191/19kTribunale superiore24 ott 2019

Testo completo

OGH 6Ob191/19k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00191.19K.1024.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Breitenecker Kolbitsch Vana Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Fellner, Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 38.957,18 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Juli 2019, GZ 15 R 50/19m32, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Fragen der Vertragsauslegung bilden in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (vgl RS0042936, RS0044358, RS0042871, RS0044348). Anderes würde nur bei einer unvertretbaren Auslegung durch das Berufungsgericht gelten. Eine solche vermag die Revisionswerberin jedoch nicht aufzuzeigen. Mit der Interpretation des zwischen den Streitteilen geschlossenen Baurechtsvertrags dahingehend, dass die Formulierung, wonach die Kosten allfälliger in der Zukunft notwendig werdender Sanierungs und sonstiger Maßnahmen einer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Altlast nicht dem Bauberechtigten (dem Kläger) angelastet würde, dahin, dass diese Formulierung auch die Tragung der Kosten eines Einbruchs des Parkplatzes wegen der bestehenden Altlasten umfasst, hat das Berufungsgericht den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum nicht verlassen.

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