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1Ob181/19b•OGH 1Ob181/19b
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr.
Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. HoferZeniRennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Dr. Rose-Marie Rath, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 7. August 2019, GZ 42 R 213/19p-41, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 29. März 2019, GZ 16 C 12/18t-35, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Soweit sich die Revisionswerberin (unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung) dagegen wendet, dass das Berufungsgericht ihrer Verfahrensrüge, mit der sie die unterlassene Wiedereröffnung des Verfahrens durch das Erstgericht kritisierte, nicht Folge gab, ist ihr zu entgegnen, dass vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannte Verfahrensmängel in dritter Instanz nicht mehr aufgegriffen werden können (RISJustiz RS0042963).
Darauf, dass der Kläger gegenüber der Beklagten handgreiflich geworden („vor Tätlichkeiten nicht zurückgeschreckt“) sei, hat sich die Beklagte in erster Instanz (und auch in ihrer Berufung) nicht gestützt, weshalb dieses Revisionsvorbringen gegen das Neuerungsverbot verstößt. Den Vorwurf einer außerehelichen Beziehung des Klägers hielt die Beklagte in zweiter Instanz nicht mehr aufrecht.
Soweit unter dem Rechtsmittelgrund der „unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung“ die erstinstanzliche Beweiswürdigung bekämpft wird, ist die Revisionswerberin darauf hinzuweisen, dass die Richtigkeit der Feststellungen vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden kann (RS0042903).
Insgesamt entfernt sich die Revision weitgehend von dem – für den Obersten Gerichtshof bindenden – Sachverhalt. Sie zeigt – ausgehend von den getroffenen Feststellungen – keine rechtliche Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts und damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.
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