OGH 4Nc24/19w

4Nc24/19wTribunale superiore30 set 2019

Testo completo

OGH 4Nc24/19w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0040NC00024.19W.0930.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und Hon.Prof. Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** eU, , vertreten durch Mag. Volkan Kaya, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A, Ägypten, wegen 400 EUR sA, über den Ordinationsantrag nach § 28 JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Ordinationsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin, ein mit der Durchsetzung von Ansprüchen nach der Fluggastrechte-Verordnung 261/2004/EG betrautes Unternehmen, will die ihr von einer Passagierin abgetretenen Ausgleichsansprüche gegen das beklagte Flugunternehmen mit Sitz in Ägypten vor einem österreichischen Gericht geltend machen. Im Anlassfall sei bisher noch kein Bezirksgericht mit der Behandlung der Angelegenheit befasst worden, weil die „Zuständigkeit“ nicht feststehe. Der Ordinationsantrag werde zur Klärung dieser Rechtsfrage eingebracht.

Mit ihrem – an den Obersten Gerichtshof gerichteten – Ordinationsantrag gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN beantragt die Klägerin die Ordination des Bezirksgerichts GrazOst als für die Klage örtlich zuständiges Gericht. Die Rechtsverfolgung in Ägypten sei für die Klägerin aus mehreren Gründen unzumutbar.

Die Voraussetzungen für eine Ordination durch den Obersten Gerichtshof sind derzeit nicht gegeben:

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Ordinationsantrag unzulässig, bevor die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit (bzw der internationalen Zuständigkeit) und der örtlichen Zuständigkeit in einem bereits anhängigen ordentlichen Verfahren rechtskräftig entschieden wurde (RS0046450). Im Anlassfall liegt eine solche Entscheidung nicht vor.

Der von der Klägerin verfrüht eingebrachte Ordinationsantrag war zurückzuweisen.

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