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13Os45/19w•OGH 13Os45/19w
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Rathgeb in der Strafsache gegen Heinrich H***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Geschworenengericht vom 9. April 2019, GZ 27 Hv 137/18k105, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Heinrich H***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er zwischen dem 21. Mai 2016 und dem 29. Mai 2016 Elmar R***** durch zumindest sechs heftige Schläge mit einem massiven Gegenstand gegen den Kopf, die zu einer Zertrümmerung des Schädelknochens der rechten Kopfhälfte führten, getötet.
Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 5 und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 5) wurden durch die Abweisung des Antrags auf einen „neuerlichen Lokalaugenschein und spurenkundliche Untersuchung des tatsächlichen Tatortes zum Beweis dafür, dass der Angeklagte für die Tötungshandlungen nicht verantwortlich ist“, weil dadurch „nachgewiesen werden kann, dass die heutigen Aussagen des Angeklagten durchaus glaubwürdig sind, insbesondere mit den Tatörtlichkeiten in Einklang zu bringen sind, und die spurenkundliche Untersuchung ergeben könnte, dass sich der Tatort tatsächlich dort befunden hat“ (ON 104 S 55), Verteidigungsrechte nicht verletzt.
Denn dem Beweisantrag war nicht zu entnehmen, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (RISJustiz RS0099453). Solcherart zielte er auf im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung (RISJustiz RS0118444).
Die in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Antragsfundierung nachgetragenen Argumente haben wegen des im Regelungsbereich des § 345 Abs 1 Z 5 StPO bestehenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen (RISJustiz RS0099618).
Indem die Tatsachenrüge (Z 10a) die schon im Rahmen der Verfahrensrüge relevierte Beweisaufnahme (auch) aus dem Blickwinkel der Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsfindung einfordert, verkennt sie die insoweit bestehende Subsidiarität der Aufklärungs gegenüber der Verfahrensrüge, die daraus resultiert, dass andernfalls die wesentlichen Inhaltserfordernisse Letzterer unterlaufen würden (RISJustiz RS0115823 [T6, T10]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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