OGH 6Ob121/19s

6Ob121/19sTribunale superiore27 giu 2019

Testo completo

OGH 6Ob121/19s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:E125927

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen K*, geboren am * 2009, vertreten durch das Land Tirol als Kinder und Jugendhilfeträger (Landeshauptstadt Innsbruck Amt für Kinder und Jugendhilfe, 6020 Innsbruck, Ing.-Etzel-Straße 5), über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters M*, vertreten durch Dr. Thomas Juen, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2/II, als Erwachsenenvertreter, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 1. April 2019, GZ 51 R 77/18z182, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 13. August 2018, GZ 48 Pu 331/14t176, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Der Vater war zur Leistung eines monatlichen Unterhalts für seinen minderjährigen Sohn in Höhe von 190 EUR verpflichtet. Das Erstgericht erhöhte diese Verpflichtung für die Monate Juli sowie August 2017 und April 2018 auf jeweils 210 EUR und für die Monate September 2017 bis März 2018 sowie ab 1. 5. 2018 auf jeweils 265 EUR monatlich. Im Rekursverfahren strebte der Vater die Abweisung des gesamten Erhöhungsbegehrens seines Sohnes an. Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Nunmehr legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage:

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts beim Erstgericht einzubringenden – Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs – entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts – für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht 30.000 EUR: Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung beantragt, so bildet der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Entscheidungsgegenstand (stRsp, vgl bloß 6 Ob 126/07h).

Das Rechtsmittel des Vaters wäre demnach nicht dem Obersten Gerichtshof – auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird –, sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen; dies wird nunmehr das Erstgericht nachzuholen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (stRsp, vgl bloß 6 Ob 142/06k).

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