OGH 11Os75/19t

11Os75/19tTribunale superiore25 giu 2019

Testo completo

OGH 11Os75/19t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0110OS00075.19T.0625.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der OKontr. Kolar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dilaver K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 (§ 278 Abs 3 zweiter und dritter Fall) StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 16 Hv 4/19i des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerden der Angeklagten Ümit Y***** und Kenan Ko***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 11. April 2019, AZ 1 Bs 25/19i (ON 1818 der HvAkten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Ümit Y***** und Kenan Ko***** wurden im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerden werden abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Soweit im Verfahren über die Grundrechtsbeschwerden relevant legt die Staatsanwaltschaft Graz mit beim Landesgericht für Strafsachen Graz als Geschworenengericht zu AZ 16 Hv 4/19i eingebrachter Anklageschrift vom 14. Jänner 2019 (ON 1793) Ümit Y***** und Kenan Ko***** jeweils mehrere Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 (§ 278 Abs 3 zweiter und dritter Fall) StGB (A/II, bei Ümit Y***** Abs 1, Abs 2 StGB (C/III und IV) und Ümit Y***** zudem der Terrorismusfinanzierung nach § 278d Abs 1a Z 2 StGB zur Last.

Mit Einbringung der Anklageschrift beantragte die Staatsanwaltschaft Graz die Erlassung einer Festnahmeanordnung aus den Haftgründen der Flucht und Tatbegehungsgefahr (§ 170 Abs 1 Z 2 und Z 4 StPO) unter anderem gegen die Genannten sowie (nach deren Einlieferung in die Justizanstalt) die Verhängung der Untersuchungshaft aus den angeführten Haftgründen (§ 173 Abs 1, Abs 2 Z 1, Z 3 lit a, lit b StPO – ON 1 S 373 f).

Diesen Antrag wies der Vorsitzende des Geschworenengerichts mit Beschluss vom 4. Februar 2019 (ON 1796) mit der Begründung ab, es würden keine Haftgründe vorliegen.

Mit Beschluss vom 11. April 2019, AZ 1 Bs 25/19i (ON 1818), gab das Oberlandesgericht Graz einer dagegen gerichteten Beschwerde der Staatsanwaltschaft Folge und ordnete die Festnahme (unter anderem) der Angeklagten Ümit Y***** und Kenan Ko***** aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 170 Abs 1 Z 4 StPO an (zur Grundrechtsrelevanz der Entscheidung des Oberlandesgerichts vgl Kier in WK2 GRBG § 1 Rz 8; RISJustiz RS0130795, RS0124827 – die Festnahme wurde bei beiden Angeklagten vollzogen und die Untersuchungshaft verhängt – vgl ON 1833 und ON 1845).

Soweit hier bedeutend ging das Beschwerdegericht vom – für sich als hafttragend angesehenen (BS 13) – Verdacht (14 Os 36/14x; Kirchbacher/Rami, WKStPO § 170 Rz 5) aus, es haben

A) in L*****, G***** und andernorts sich als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an den aus der terroristischen Vereinigung Islamischer Staat im Irak (ISI) hervorgegangenen terroristischen Vereinigungen Jabhat al Nusra und Islamischer Staat im Irak und Syrien (ISIS), seit 29. Juni 2014 Islamischer Staat (IS), im Wissen, dadurch diese terroristischen Vereinigungen und deren strafbare Handlungen, nämlich deren Ziel der Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten, als Kalifat bezeichneten Gottesstaates auf Grundlage der als islamisches Recht bezeichneten Scharia und deren zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB zu fördern, beteiligt, indem

Dilaver K*****

I. von Jahresanfang 2012 bis 28. November 2014 mittels im Glaubensverein R***** in L***** und in den Räumlichkeiten des Afghanischen Jugendvereins in G***** abgehaltener, über das Internet und Datenträger verbreiteter Vorträge/Predigten sowie im persönlichen Gespräch

1. sich als Vordenker der radikal islamistischen Szene betätigte, dabei das oben dargelegte Ziel der terroristischen Vereinigungen bewarb, zu deren Unterstützung aufforderte und den Verein R***** im Zusammenwirken unter anderem mit Ümit Y***** und Kenan Ko***** zu einem Stützpunkt dieser terroristischen Vereinigungen in Österreich formte;

2. (im Beschluss des Beschwerdegerichts namentlich angeführte) Personen für diese terroristischen Vereinigungen als Mitglieder und Kämpfer anwarb, indem er diesen in Vorträgen, Predigten und im persönlichen Gespräch die Teilnahme am als „Dschihad“ bezeichneten Glaubenskrieg zur Errichtung des weltweiten Islamischen Staates (Kalifats) als religiöse Pflicht jedes Moslems darstellte, sie aufforderte, sich in Erfüllung dieser Pflicht an den terroristischen Vereinigungen als Mitglied zu beteiligen und für diesen zu kämpfen;

Ümit Y*****

II. von Jahresanfang 2012 bis 28. November 2014 gemeinsam mit (im Beschluss des Beschwerdegerichts namentlich angeführten) Mitangeklagten, indem er als Schriftführer des Vereins R***** und stellvertretender Imam Dilaver K***** bei den zu A/I/1 und 2 dargestellten Handlungen unterstützte und zwar durch

Finanzierung der Vereinsräumlichkeiten

Spendensammlung für Sevket G***** und Bereitstellung von Vermögenswerten für die terroristischen Vereinigungen

Mitwirkung an der von Ibrahim Ab***** und Mohamed M***** von Deutschland aus organisierten Koranverteilungsaktion „LIES!“

  • Abhaltung/Veranstaltung von radikal islamistischen Vorträgen

  • Erstellung/Gestaltung/Finanzierung der ab 28. April 2014 mit der DschihadFlagge von ISIS/IS versehenen Homepage „www.r*****.at“ und der Facebook-Seite des Vereins zur Verbreitung radikal islamistischer Vorträge und Anwerbung von Muslimen für IS/ISIS;

III. dadurch, dass er in L*****

1. am 27. November 2013 über eBay ein für ein Scharfschützengewehr zu verwendendes Zielfernrohr ersteigerte und 2014 von Vedad A***** nach Syrien zu seinem für die terroristische Vereinigung IS/ISIS als Scharfschütze kämpfenden Bruder Abdullah Y***** überbringen ließ;

2. im Frühjahr 2014 über Western Union Vermögenswerte in Höhe von 200 Euro an seinen für die terroristische Vereinigung IS/ISIS kämpfenden Bruder Abdullah Y***** überwies; mithin Vermögenswerte für diese terroristischen Vereinigungen bereitstellte;

D. Vermögenswerte für ein Mitglied der terroristischen Vereinigung ISIS, später IS, von der er wusste, dass sie darauf ausgerichtet ist, Handlungen nach

§ 278d Abs 1 Z 2 StGB, das heißt erpresserische Entführung (§ 102 StGB) oder eine Drohung damit,

§ 278d Abs 1 Z 8 StGB, das heißt eine strafbare Handlung, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung einer Zivilperson oder einer anderen Person, die in einem bewaffneten Konflikt nicht aktiv an den Feindseligkeiten teilnimmt, herbeiführen soll, und diese Handlung aufgrund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielt, eine Bevölkerungsgruppe einzuschüchtern oder eine Regierung oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen, zu begehen, bereitgestellt und zwar dadurch, dass er in L*****

1. am 27. November 2013 über eBay ein für ein Scharfschützengewehr zu verwendendes Zielfernrohr ersteigerte und 2014 von Vedad A***** nach Syrien zu seinem für die terroristische Vereinigung IS/ISIS als Scharfschütze kämpfenden Bruder Abdullah Y***** überbringen ließ;

2. im Frühjahr 2014 über Western Union Vermögenswerte in Höhe von 200 Euro an seinen für die terroristische Vereinigung kämpfenden Bruder Adullah Y***** überwies;

Kenan Ko*****

II. von Jahresanfang 2012 bis 28. November 2014 gemeinsam mit (im Beschluss des Beschwerdegerichts namentlich angeführten) Mitangeklagten, indem er als Kassier des Vereins R***** Dilaver K***** bei den zu A/I/1 und 2 dargestellten Handlungen unterstützte und zwar durch

Finanzierung der Vereinsräumlichkeiten

Spendensammlungen für Sevket G***** und Bereitstellung von Vermögenswerten für die terroristischen Vereinigungen

Abhaltung/Veranstaltung von radikalislamistischen Vorträgen.

In rechtlicher Hinsicht subsumierte das Oberlandesgericht das Verhalten des Ümit Y***** zu A/II und III sowie des Kenan Ko***** zu A/II mehreren Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 (§ 278 Abs 3 zweiter und dritter Fall) StGB sowie jenes des Ümit Y***** zu D/I dem Verbrechen der Terrorismusfinanzierung nach § 278d Abs 1a Z 2 StGB (BS 13, 43 f).

Zur Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Ümit Y*****:

Soweit die Grundrechtsbeschwerde eingangs eine Verletzung anderer Grundrechte als des Grundrechts auf persönliche Freiheit bloß unsubstantiiert reklamiert, genügt der Hinweis auf § 1 Abs 1 GRBG.

Da – anders als bei einer Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht – nicht die Haft, vielmehr die Entscheidung über die Haft den Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde bildet, und § 3 Abs 1 GRBG hinsichtlich der dort angeordneten Begründungspflicht des Beschwerdeführers nichts anderes vorsieht, kann im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nur nach Maßgabe der Mängel und Tatsachenrüge der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO in Frage gestellt werden. Eine am Gesetz orientierte Beschwerde an den Obersten Gerichtshof hat somit einen formalen Darstellungs oder Begründungsmangel aufzuzeigen oder an Hand deutlich und bestimmt bezeichneter Aktenbestandteile erhebliche Bedenken gegen die vorläufige Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts zu erwecken, wobei sie sich an der Gesamtheit der Erwägungen des Beschwerdegerichts zu orientieren hat (RISJustiz RS0110146 [T18, T23, T24]). Im geschworenengerichtlichen Verfahren ist zudem zu beachten, dass gerade über die Tatfrage allein die Laienrichter zu befinden haben (RIS-Justiz RS0061296 [T2]).

Soweit die Grundrechtsbeschwerde den vom Oberlandesgericht Graz mit ausführlicher Begründung bejahten Tatverdacht (BS 15 ff, 24 ff, 41 f) mit den bloßen Behauptungen, es werde lediglich die Anklageschrift abgeschrieben, die Einbringung einer Anklageschrift allein begründe keinen dringenden Tatverdacht (13 Os 46/05x), Beweisergebnisse würden „vermischt“ und „pauschal“ angeführt, der Tatverdacht sei „schlichtweg“ unrichtig und die Feststellungen seien „schlichtweg nicht begründet bzw begründbar“, in Frage zu stellen versucht und den Erwägungen des Beschwerdegerichts die leugnende Verantwortung des Angeklagten sowie die Einwände bloß familiärer finanzieller Unterstützung seines Bruders, „dessen Ideologie er nicht teile“, und überhaupt fehlender Beweise gegenüberstellt, orientiert sie sich nicht am dargestellten Anfechtungsrahmen.

Die rechtliche Annahme einer der von § 173 Abs 2 StPO (hier: § 170 Abs 1 Z 2, 3 und 4 StPO) genannten Gefahren kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren vom Obersten Gerichtshof nur dahin überprüft werden, ob sie aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen (vgl § 174 Abs 3 Z 4 StPO – worunter das Gesetz die deutliche Bezeichnung der den Ausspruch über das Vorliegen entscheidender Tatsachen tragenden Gründe versteht – RISJustiz RS0118185) abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste (RISJustiz RS0117806; RS0118185 [T2]).

Denn § 173 Abs 2 StPO verlangt, dass die angenommenen Haftgründe auf bestimmten Tatsachen beruhen, kennt als Vergleichsbasis des Willkürverbots mithin ausschließlich die in Anschlag gebrachten bestimmten Tatsachen, weshalb auch eine bei dieser Prognose unterbleibende Erwägung einzelner aus Sicht des Beschwerdeführers allenfalls erörterungsbedürftiger Umstände nicht als Grundrechtsverletzung vorgeworfen werden kann (RISJustiz RS0117806 [T28], Kier in WK2 GRBG § 2 Rz 49).

Davon ausgehend lassen die vom Oberlandesgericht in seiner (den Bezugspunkt der Grundrechtsbeschwerde bildenden) Entscheidung angeführten Gründe (BS 44 f), nämlich insbesondere die über einen langen Zeitraum fortgesetzte Unterstützung terroristischer Vereinigungen durch die Angeklagten, deren weit fortgeschrittene objektiv dokumentierte Radikalisierung und offenkundig bestehende internationale Vernetzung, ihre Anwerbung junger Muslime (auch) in privaten Räumlichkeiten, ihre Tätigkeit (Predigten) auch über das Internet, die finanzielle Unterstützung durch den Beschwerdeführer und das Bestreben der Angeklagten, Österreich zu einem integrativen Bestandteil eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten islamistischen Gottesstaats zu formen, einen willkürfreien Schluss auf die nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO begründete Gefahr zu, wobei das Beschwerdegericht zudem die von den Angeklagten ausgehende, jederzeit aktivierbare Gefahr der Begehung von Verbrechen in einer terroristischen Vereinigung angesichts des konkret dargestellten modus operandi miteinbezogen hat.

Indem der Beschwerdeführer demgegenüber zulässige Religionsausübung „in einem nach österreichischen Recht ordnungsgemäß eingetragenen“ Verein behauptet, seine Radikalisierung und internationale Vernetzung bestreitet, vielmehr seine Berufstätigkeit, Unbescholtenheit, soziale Integration und familiäre Situation sowie die geänderte Lage in Syrien und die Inhaftierung und Verurteilung der „tatsächlichen Köpfe allfälliger radikaler islamistischer Vereinigung“ ins Treffen führt, zeigt er Willkür in Betreff der Annahme von Tatbegehungsgefahr nicht auf.

Entgegen der weiteren Argumentation, diese Annahme sei mangels Tatbegehungsgefahr im Jahr 2014 „nach der Razzia … absurd“, hat sie das Beschwerdegericht angesichts der zufolge erheblicher Intensivierung des Tatverdachts erforderlichen Neubewertung der aktuellen (umfassenden) Beweisergebnisse auch unter Hinweis auf eine fehlende entsprechende Präklusionsfrist für die Stellung eines Antrags auf Erlassung einer Festnahmeanordnung mit Recht bejaht (BS 45 f).

Unvertretbarkeit des vom Oberlandesgericht aus den in der angefochtenen Entscheidung angeführten bestimmten Tatsachen (vgl BS 47 – unter anderem Schwere der inkriminierten Rechtsgutverletzungen und gesteigerte Gefahr der Unterstützung von terroristischen Vereinigungen bei der Ausführung von schweren Eingriffen in das Leben, die Gesundheit und das Vermögen Dritter sowie Kategorisierung terroristischer Handlungen als schwerste Verstöße gegen die universellen Werte der Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit und Solidarität sowie Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und als einen der schwersten Angriffe auf die Grundsätze der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit – vgl Kier in WK2 GRBG § 2 Rz 75; Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 58) gezogenen Schlusses auf eine Verhältnismäßigkeit der Haft (§ 173 Abs 1 zweiter Satz StPO – zum Prüfungsmaßstab betreffend die Verhältnismäßigkeit vgl RISJustiz RS0120790) legt die Beschwerde gleichfalls nicht substantiiert dar.

Zur Frage der Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel verkennt der Beschwerdeführer die Unterschiede zwischen der Zulässigkeit einer Festnahme (§ 170 StPO) und der Verhängung der Untersuchungshaft (§ 173 Abs 1 zweiter Satz letzter Fall, Abs 5 StPO).

Zur Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Kenan Ko*****:

Die bloße Behauptung einer Verletzung anderer Grundrechte als des Grundrechts auf persönliche Freiheit geht am Bezugspunkt des § 1 Abs 1 GRBG vorbei.

Indem sich die Beschwerde gegen die Sachverhaltsannahmen des Oberlandesgerichts zum als hafttragend angesehenen Verdacht der Begehung des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 (§ 278 Abs 3 zweiter und dritter Fall) StGB mit dem Vorbringen wendet, es werde lediglich die Anklageschrift wiedergegeben und es würde an aktenkundigen Beweisergebnissen gegen den leugnenden Angeklagten fehlen, dieser sei „lediglich aus formalen Gründen Kassier“ des Vereins R*****, der wiederum in keiner Verbindung zum Verein F***** stehe, der Islam sei eine rechtlich anerkannte Staatsreligion und der tiefgläubige Angeklagte habe den Verein R***** zum Gebet sowie zum Koranunterricht aufgesucht, orientiert auch sie sich nicht wie erforderlich an den Kriterien der Mängel oder Tatsachenrüge nach § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO.

Soweit der Beschwerdeführer gegen die vom Oberlandesgericht zur Annahme von Tatbegehungsgefahr (§ 170 Abs 1 Z 4 StPO) angeführten (BS 44 f) – bereits im Rahmen der Erledigung der Grundrechtsbeschwerde des Ümit Y***** dargelegten – Gründe zulässige Religionsausübung in einem Verein nach österreichischem Recht behauptet sowie die Inhaftierung und Verurteilung der „Drahtzieher allfälliger radikaler islamistischer Vereinigungen“, eine bloß formale Stellung im Verein R*****, seine Unbescholtenheit, soziale Integration und familiäre Situation als „alleinverdienender“ Familienvater sowie die soziale Integration weiterer Familienmitglieder anführt, zeigt auch er keinen Verstoß des Beschwerdegerichts gegen das Willkürverbot auf (Kier in WK2 GRBG § 2 Rz 49).

Dass bei der Prognoseentscheidung einzig aus Sicht des Beschwerdeführers erörterungsbedürftige Verfahrensergebnisse (wie etwa „was die Anbringung der 'ISFlagge' auf der Homepage/Facebookseite des Vereins 'R*****' anbelangt“ und „dass bereits seit 2014 keine Tatbegehungsgefahr vorliegt“) nicht in der von ihm gewünschten Weise gewichtet wurden, stellt – wie dargelegt – keine Grundrechtsverletzung dar (neuerlich RISJustiz RS0117806 [T1 und T11] sowie Kier in WK2 GRBG § 2 Rz 49).

Schließlich hat sich das Beschwerdegericht weiterer Kritik zuwider keinesfalls nicht, sondern ausdrücklich (wenngleich von § 170 StPO nicht gefordert) mit der fehlenden „Substituierbarkeit der Festnahme“ durch gelindere Mittel auseinandergesetzt (BS 48).

Bleibt anzumerken, dass dem seinerzeitigen Verfahrenshelfer des Angeklagten Ko***** eine Ausfertigung der Entscheidung des Beschwerdegerichts durch unmittelbare Übergabe (§ 82 Abs 3 StPO; „Aushändigung“ – vgl ON 1861 S 2) fristauslösend (§ 4 Abs 1 letzter Satz GRBG) zugestellt wurde, weshalb angesichts des Grundsatzes der Einmaligkeit der Grundrechtsbeschwerde auf das – ohnehin ausdrücklich nur für den Fall mangelnder Berücksichtigung der vorangegangenen Beschwerdeausführung erstattete – Vorbringen in der Beschwerdeschrift des Wahlverteidigers (ON 1885) nicht einzugehen ist (vgl Kier in WK2 GRBG § 3 Rz 26, § 4 Rz 4).

Die keine Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechts auf persönliche Freiheit aufzeigenden Grundrechtsbeschwerden (vgl Kier in WK2 GRBG § 3 Rz 13 f, 16) waren demnach ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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