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11Os74/19w•OGH 11Os74/19w
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der OKontr. Kolar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Marian N***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Februar 2019, GZ 63 Hv 174/18w67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marian N***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (A), des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB (B) sowie jeweils mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (C) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (D) schuldig erkannt.
Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung hat er danach
(A) am 7. August 2015 in W***** im einverständlichen Zusammenwirken mit einem Unbekannten als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) Pauline T***** mit Gewalt gegen deren Person eine fremde bewegliche Sache mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er ihrer Handtasche 3.791,61 Euro an Bargeld entnahm, während der Mittäter das Opfer gegen eine Wand drückte.
Nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Feststellung, der Mittäter habe das (zur Tatzeit fast 80jährige) Opfer „heftig“ „gegen die Wand gedrückt“ (US 7), konnte das Erstgericht – der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider willkürfrei – aus den in der Hauptverhandlung vorgekommenen (ON 66 S 8) Angaben der Pauline T***** in der polizeilichen Vernehmung (ON 2 S 49 in ON 19) ableiten (US 9 f).
Aus dem „äußeren Geschehen“ erschlossen die Tatrichter (ua), dass der Wille des Angeklagten die Anwendung von Gewalt gegen die Person des Opfers zur Überwindung oder Verhinderung deren Widerstands gegen die Sachwegnahme umfasste (US 11 iVm US 7 f). Mit Blick auf die festgestellte arbeitsteilige Vorgangsweise des Angeklagten und seines Mittäters (US 7) ist dies – entgegen der weiteren Rüge (Z 5 vierter Fall) – unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).
Der bekämpften Feststellung zum subjektiven Handlungselement (US 7 f) steht weder erörterungsbedürftig entgegen, dass der Angeklagte „bis dato noch nie des Verbrechens des Raubes schuldig gesprochen wurde“, noch, dass „die Gewaltanwendung“ „alleine von seinem Mittäter ausging“. Eine insoweit (der Sache nach) behauptete Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) liegt demnach nicht vor.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) strebt die rechtliche Unterstellung der Tat (bloß) nach § 127 StGB an.
Dass das Gegen-die-Wand-Drücken des Opfers (unter den festgestellten Umständen) nicht als Gewaltanwendung im Sinn des § 142 Abs 1 StGB zu beurteilen sein sollte, wird dabei ohne Ableitung aus dem Gesetz bloß behauptet (siehe aber RISJustiz RS0116565; zum Gewaltbegriff des § 142 StGB im Übrigen Eder/Rieder in WK2 StGB § 142 Rz 19 ff mwN).
Hinzugefügt sei, dass die vom Angeklagten zur Begründung seiner Rechtsansicht ins Treffen geführte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs AZ 14 Os 72/92 (auf Basis des dort aktuellen Sachverhalts) nicht Gewalt im Sinn des § 142 Abs 1 StGB (an sich), sondern die Anwendung erheblicher Gewalt im Sinn des § 142 Abs 2 StGB verneinte, welcher (Privilegierungs)Tatbestand hier schon mangels geringen Werts der Raubbeute (vgl RISJustiz RS0120079) ausscheidet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO).
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