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13Ns22/19t•OGH 13Ns22/19t
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel in der Strafsache gegen Ilie Adrian B***** und Georgina Lavinia M***** wegen des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs 1 StGB und eine andere strafbare Handlung, AZ 31 U 21/17s des Bezirksgerichts Fünfhaus über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Der (hier zudem häufig wechselnde) nicht im Sprengel des Tatortsgerichts liegende Wohnsitz der Angeklagten stellt ebenso wenig einen Delegierungsgrund dar wie die Vermeidung reisebedingter Unkosten (RISJustiz RS0129146, RS0127777). Überdies ist die Notwendigkeit der Vernehmung von Zeugen mit Wohnsitz im Sprengel des vorlegenden Gerichts angesichts der bisherigen Verantwortung der Angeklagten nicht auszuschließen.
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