OGH 15Os22/19b

15Os22/19bTribunale superiore10 apr 2019

Testo completo

OGH 15Os22/19b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00022.19B.0410.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rögner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dino A***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 28. November 2018, GZ 15 Hv 24/18t33, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dino A***** von dem wider ihn erhobenen Vorwurf gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, er habe in K***** und anderen Orten mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch Vorgabe, willens und in der Lage zu sein, ihnen Eigentum an zwei Personenkraftwagen der Marke Mercedes GLS zu verschaffen, zu einer Handlung, und zwar zur Übergabe von Bargeldbeträgen verleitet, wodurch diese in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden, und zwar Sandra F***** Z***** am 21. März 2017 im Betrag von 23.900 Euro (1./a./) sowie am 15. Juni 2017 im Betrag von 26.460 Euro (1./b./) und Suzana F***** An***** am 24. März 2017 im Betrag von 25.000 Euro (2./a./) sowie am 15. Juni 2017 im Betrag von 27.560 Euro (2./b./).

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der keine Berechtigung zukommt:

Die Mängelrüge (Z 5) bekämpft die erstgerichtliche Feststellung, wonach eine Übergabe von Geldbeträgen durch Sandra F***** Z***** und Suzana F***** An***** an den Angeklagten „im Zusammenhang für den beabsichtigen/zu erfolgenden Autokauf“ nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte (US 3). Dem ins Treffen geführten Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben sich die Tatrichter mit der Übersetzung der elektronischen Kommunikation zwischen Sandra F***** Z***** und dem Angeklagten befasst (US 4 bis 6), wobei sie nicht verpflichtet waren, deren vollständigen Inhalt punktuell zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit einzelne Nachrichten allenfalls für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen (RIS-Justiz RS0098377). Dass die Beschwerdeführerin aus einzelnen Passagen im Zusammenhalt mit den das Schöffengericht nicht hinreichend überzeugenden (US 7 f) Aussagen der Opfer andere Schlüsse bevorzugt hätte, stellt keinen Begründungsmangel dar.

Die solcherart erfolglos beanstandete Feststellung, die im Ergebnis den Eintritt eines Vermögensschadens im Zusammenhang mit geplanten Autokäufen negiert, steht dem von der Rechtsrüge angestrebten Schuldspruch wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB jedenfalls entgegen, sodass auf die behaupteten Feststellungsmängel (Z 9 lit a) in Bezug auf weitere – im Urteil nicht deutlich durch Feststellungen geklärte – Tatbestandsmerkmale nicht weiter einzugehen ist.

„Der Vollständigkeit halber“ weist die Staatsanwaltschaft zwar an sich zutreffend darauf hin, dass im Fall des Nichteintritts eines Vermögensschadens – bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen – auch Strafbarkeit wegen Versuchs (§ 15 StGB) in Betracht kommt.

Sie verabsäumt jedoch aufzuzeigen, welche konkreten Verfahrensergebnisse eine bloß intendierte (tatsächlich nicht erfolgte) Geldübergabe in Bezug auf den geplanten Fahrzeugankauf indizieren würden, hatten die Schwestern F***** im Verfahren doch stets behauptet, die von der Anklage inkriminierten Beträge für den Ankauf von Fahrzeugen in bar übergeben zu haben. Ein Feststellungsmangel wird insofern nicht prozessordnungskonform geltend gemacht (RISJustiz RS0118580), vielmehr bloß der Versuch unternommen, die auf Erwägungen zur Glaubwürdigkeit des – jeglichen Betrugsvorsatz bestreitenden – Angeklagten (vgl US 3, 7 f) basierenden Sachverhaltsannahmen der Tatrichter, der Angeklagte sei aus Freundschaft bei der Suche nach geeigneten Fahrzeugen behilflich gewesen (US 3 f), durch andere zu ersetzen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

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