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11Ns23/19z•OGH 11Ns23/19z
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rögner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johannes K***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 3 U 124/18g des Bezirksgerichts Judenburg, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Dem Antrag der Angeklagten auf Delegierung des Verfahrens an das Bezirksgericht Braunau am Inn kommt mangels Vorliegens hinreichend wichtiger Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO keine Berechtigung zu, weil er bloß auf den Wohnort der Angeklagten sowie den Umstand gegründet ist, dass „allenfalls zu beantragende Zeugen … aus Deutschland [sind]“.
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