11Ns21/19f•OGH 11Ns21/19f
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. März 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Maßnahmenvollzugsache des Mag. Herwig B***** wegen Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, AZ 1 BE 67/13f des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Genannten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Mit Eingabe vom 29. Jänner 2019 beantragt Mag. Herwig B***** neben anderen, nicht in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs fallenden Ausführungen die „Delegierung nach Innsbruck“.
Dem Antrag war schon deshalb nicht Folge zu geben, weil er keine Gründe erkennen lässt (§ 39 Abs 2 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG; vgl Oshidari, WKStPO § 39 Rz 4).
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