12Ns8/19a•OGH 12Ns8/19a
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2019 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé und und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Disziplinarsache gegen *****, AZ D 61/11, D 70/11, D 156/11 (DV 28/12, DV 29/12, DV 30/12) des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über den „Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung“ des Disziplinarbeschuldigten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 16. Jänner 2019, AZ 12 Ns 61/18v, nach Einsicht der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 16. Jänner 2019, AZ 12 Ns 61/18v, hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass Anwaltsrichter Dr. Buresch von der Entscheidung über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten Rechtsanwalt ***** gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 13. Dezember 2017, AZ D 61/11, D 70/11, D 156/11 (DV 28/12, DV 29/12, DV 30/12), nicht ausgeschlossen ist.
Dagegen richtet sich der Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf „Nichtigerklärung“. Darin behauptet er eine Verletzung des Art 6 EMRK, weil er vor der Beschlussfassung zur Befangenheitsanzeige nicht gehört worden sei.
Da gegen einen Beschluss des Obersten Gerichtshofs in den Strafverfahrensgesetzen kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist, ist der „Antrag auf Nichtigerklärung“ als unzulässig zurückzuweisen (vgl RISJustiz RS0113208; Markel, WKStPO § 34 Rz 7).
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