OGH 13Os120/18y

13Os120/18yTribunale superiore13 mar 2019

Testo completo

OGH 13Os120/18y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00120.18Y.0313.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Alexander P***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 7. Mai 2018, GZ 60 Hv 4/18k34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alexander P***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 30. Juli 2017 in S***** dem Philipp M***** eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem er ihm einen heftigen Schlag in das Gesicht versetzte, sodass Philipp M***** rücklings zu Boden fiel, mit dem Hinterkopf auf die asphaltierte Fahrbahn aufschlug und einen Bruch der vorderen Kieferhöhlenwand, des Schädeldachs und der Schädelbasis, eine Hirnprellung, eine Subduralblutung sowie eine Nervenläsion verbunden mit einer erheblichen Funktionsstörung des rechten Armes, neuropsychiatrischen Defiziten und dem Verlust des Geruchssinns erlitt.

Die dagegen aus Z 5, 5a, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Ableitung der Feststellungen zur Absicht des Angeklagten, Philipp M***** schwer zu verletzen, aus dem Schlag in das Gesicht, der nach dem Gutachten des Sachverständigen Dris. H***** so heftig war, dass er zum Bruch der vorderen Kieferhöhlenwand führte (US 12 und 13), begegnet unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit keinen Bedenken (vgl RISJustiz RS0116882, RS0098671).

Der Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall, nominell verfehlt auch Z 5 erster und dritter Fall) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite ist nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe orientiert. Solcherart ist die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0119370).

Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (RIS-Justiz RS0118316).

Ein derartiger Begründungsfehler wird nicht geltend gemacht.

Mit eigenständigen Schlussfolgerungen aus den Angaben von Zeugen, die vom Erstgericht zur Begründung der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen herangezogen wurden (US 5 bis 8), bekämpft die Rüge vielmehr die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung.

Soweit die Mängelrüge keinen Bezug zu den Feststellungen über eine entscheidende Tatsache herstellt, übersieht sie überdies, dass dies prozessuale Voraussetzung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes ist.

Der Vorwurf, infolge des Vorhandenseins von neuralgischen Punkten am Kopf und der von Kampfsportveranstaltungen bekannten „K.O.“Wirkung hätte das Erstgericht auch der Frage nachgehen müssen, „ob hier nicht ein atypischer Kausalverlauf gegeben war“, lässt keinen Konnex zu den Kriterien der Nichtigkeitsgründe erkennen.

Mit von Verfahrensergebnissen losgelösten

Spekulationen zur subjektiven Tatseite verlässt die Tatsachenrüge (Z 5a) den gesetzlichen Anfechtungsrahmen (RISJustiz RS0118780).

Indem sowohl die Rechtsrüge (Z 9 lit a) als auch die Subsumtionsrüge (Z 10) die Feststellungen zur subjektiven Tatseite anhand eigener Beweiswerterwägungen bestreiten, verfehlen sie den Bezugspunkt materiellrechtlicher Nichtigkeit (RISJustiz RS0099810).

Gleiches gilt für die Sanktionsrüge (Z 11), weil sie ihr Vorbringen nicht auf der Basis des Schuldspruchs wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB entwickelt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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