12Ns16/19b•OGH 12Ns16/19b
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. März 2019 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in der Strafsache gegen Christopher B***** wegen des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15 Abs 1, 144 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 25 Hv 18/18s des Landesgerichts Wels, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 13. November 2018, GZ 25 Hv 18/18s-62, sowie über dessen (implizierte) Beschwerde gegen den unter einem gefassten Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat im obgenannten Verfahren zu AZ 13 Os 19/19x über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer ist Mitglied des zuständigen Senats 13. Sein Bruder, Dr. Widukind Nordmeyer, ist Verteidiger des Angeklagten. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hagen Nordmeyer ist daher gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO von der Entscheidung über die Rechtsmittel ausgeschlossen.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).
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