OGH 1Ob28/19b

1Ob28/19bTribunale superiore5 mar 2019

Testo completo

OGH 1Ob28/19b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00028.19B.0305.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen Dr. E. Solé, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. HoferZeniRennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache der Antragstellerin H*****, vertreten durch H*****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 7. Jänner 2019, GZ 4 R 174/18x5, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 19. November 2018, GZ 12 Nc 22/18h-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluss, mit dem der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen worden war.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist – worauf bereits das Rekursgericht hingewiesen hat – der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RISJustiz RS0052781; RS0036078). Eine inhaltliche Überprüfung ist dem Obersten Gerichtshof damit verwehrt.

Aufgrund der absoluten Unzulässigkeit des Rechtsmittels ist der Revisionsrekurs – ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens wegen der mangelnden anwaltlichen Vertretung (RISJustiz RS0120029; RS0005946 [T1]) – zurückzuweisen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.