15Ns11/19i•OGH 15Ns11/19i
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Februar 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski in der Strafsache gegen Srecko K***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, AZ 61 Hv 99/18i des Landesgerichts Salzburg über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Eine Delegierung setzt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts voraus, dem die Sache abgenommen werden soll (Oshidari, WKStPO § 39 Rz 2). Diese ist hier für das Landesgericht Salzburg zu verneinen, weil der Tatort nicht in dessen Sprengel liegt, sondern nach dem Strafantrag unklar ist (vgl ON 7) und eine Zuständigkeitsanknüpfung nach dem Ort des eingetretenen Erfolgs mangels Vorliegens eines Erfolgsdelikts nicht in Betracht kommt (vgl Salimi in WK² StGB § 133 Rz 3).
Damit ist ohnehin der Wohnsitz des Angeklagten zuständigkeitsbegründend (vgl § 36 Abs 3 dritter Fall StPO; 11 Ns 18/12d, 14 Ns 11/16b).
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