LG für Strafsachen Graz 25Bl4/19x

25Bl4/19xAltro tribunale26 feb 2019

Testo completo

LG für Strafsachen Graz 25Bl4/19x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LG00637:2019:0250BL00004.19X.0226.000

Kopf

BESCHLUSS

Das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht hat durch die Präs.d.LG Mag.a Caroline List als Vorsitzende und die weiteren Senatsmitglieder VPräs.d.LG HR Dr. Harald Friedrich (BE) und Brigadier Josef Adam, MMsc in der Strafvollzugssache des A***** A*****, HNR: *****, über dessen Beschwerde vom 16. Jänner 2019 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden. Sie ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Strafvollzugssachen abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Die Beschwerde ist schriftlich bei dem Gericht einzubringen, dessen Entscheidung bekämpft wird. Die Beschwerde hat den angefochtenen Beschluss zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

A***** A***** verbüßt derzeit aus den Urteilen des Landesgerichtes ***** vom *****, 161 Hv *****, und des Landesgerichtes ***** vom *****, 41 Hv *****, in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes ***** vom *****, 22 Bs *****, zeitliche Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von sieben Jahren mit einem errechneten Strafende am . Die Hälfte der Freiheitsstrafe hat er am , zwei Drittel am ***** verbüßt. Eine bedingte Entlassung des A A wurde letztmalig mit Beschluss des Landesgerichtes ***** vom *****, 13 BE *****, in Verbindung mit dem Beschluss des Oberlandesgerichtes ***** vom *****, 10 Bs *****, abgelehnt.

Für den ***** wurde A***** A***** in der Zeit von 08.00 Uhr bis 14.00

Uhr die Durchführung eines Langzeitbesuches genehmigt. Mit seiner an den Leiter der Justizanstalt ***** gerichteten Beschwerde vom ***** behauptet A***** A***** in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten nach § 93 Absatz 2 StVG und § 22 Absatz 1 StVG dadurch verletzt worden zu sein, dass seine Besuchszeit durch das verspätete Eintreffen eines Justizwachebediensteten verkürzt und seine Frage, ob der Besuch für die verstrichene Wartezeit verlängert würde, in unfreundlichem und schroffem Ton mit den Worten „Wärst halt früher da gewesen“, „Du hast eh sechs Stunden, da kommts auf ein paar Minuten auch nicht darauf an und du hast das Recht auf drei Besuche pro Woche“, „Du kannst dich beim Rotschädel darüber beschweren! Und jetzt zieh dich schnell um, sonst dauert es noch länger!“ erwidert worden sei.

Nachdem ihm die Stellungnahmen des BezInsp. H***** K*****, des GrInsp. H***** M***** und des GrInsp. M***** P*****, jeweils vom 21. November 2018 am 30. November 2018 zur allfälligen Gegenäußerung binnen drei Tagen ausgefolgt worden waren und er hiezu keine Gegenäußerung erstattet hatte, gab der Leiter der Justizanstalt ***** mit Bescheid vom , GZ: , der Beschwerde des A A ausgehend von den auf den Bescheidseiten eins bis vier ersichtlichen Feststellungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, keine Folge. Zur Begründung führte er aus, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt kein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 22 Absatz 1 StVG ergeben würde und A***** A***** durch die aufgrund begründeter dienstlicher Notwendigkeiten erfolgte 15-minütige Verkürzung des Langzeitbesuches auf letztlich fünf Stunden und 45 Minuten nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht berührt sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A***** A***** vom 16. Jänner 2019, in welcher er auf sein Vorbringen in seiner Beschwerde vom ***** verweist, neuerlich in der Verkürzung der Besuchsdauer eine Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht erblickt und die Beweiswürdigung des Anstaltsleiters kritisiert. Der Leiter der Justizanstalt ***** legte diese Beschwerde unter Verweis auf die Bescheidausführungen vor. Der Beschwerdeführer erstattete hiezu eine Gegenäußerung,

in der er die Diktion des Anstaltsleiters im Vorlagebericht kritisiert.

Das Vollzugsgericht nimmt nachstehenden Sachverhalt als erwiesen an:

Dem Beschwerdeführer wurde für den ***** in der Zeit von 08.00 Uhr bis 14.00

Uhr ein Langzeitbesuch genehmigt. Da für die Visitierung des Langzeitbesuches nur GrInsp. M***** P***** eingeteilt war, ersuchte der Kommandant der Besucherzone BezInsp. H***** K***** um 07.45 Uhr beim Kommandanten des Wachzimmers um personelle Unterstützung, welche jedoch nicht unverzüglich zur Verfügung stand. Um 07.55 Uhr traf der Beschwerdeführer in dem Besucherzentrum ein. Als gegen 08.05 Uhr GrInsp. H***** M***** zwecks personeller Unterstützung eintraf, wurde unverzüglich mit der Visitierung und Umkleidung des Beschwerdeführers und eines weiteren zum Langzeitbesuch eingeteilten Strafgefangenen begonnen. Um 08.15 Uhr waren die Personendurchsuchung und der Bekleidungswechsel abgeschlossen, sodass zu diesem Zeitpunkt der Beschwerdeführer und der weitere Strafgefangene in die jeweiligen Langzeitbesuchsräume zur Besuchsabwicklung vorgelassen wurden. Im Zuge der Besuchsvorbereitung fragte der Beschwerdeführer, ob die Besuchszeit um die verstrichene Zeit verlängert würde, was GrInsp. M***** P***** unter Hinweis darauf, dass der Termin laut IVV nur bis 14.00 Uhr genehmigt sei, verneinte. GrInsp. M***** P***** teilte dem Beschwerdeführer weiters mit, dass er neben dem Langzeitbesuch auch die Möglichkeit habe, drei Besuche in der Woche zu konsumieren, und er sich auch beim Justizwachekommandanten schriftlich beschweren könne. Hiebei verwendete GrInsp. M***** P***** einen bestimmten aber freundlichen Umgangston und sprach den Beschwerdeführer mit „Sie“ und dem dazugehörigen Familiennamen an (Stellungnahme des GrInsp. M***** P***** vom 21. November 2018, teilweise Stellungnahmen des BezInsp. H***** K***** und des GrInsp. H***** M***** vom 21. November 2018, teilweise Vorbringen des Beschwerdeführers).

Bei der Beweiswürdigung waren folgende Überlegungen maßgebend:

Hinsichtlich des zeitlichen Ablaufes der Personendurchsuchung, des Bekleidungswechsels und des Eintrittes in die Langzeitbesuchsräume bestehen zwischen dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den Stellungnahmen der Strafvollzugsbediensteten GrInsp. M***** P*****, GrInsp. H***** M***** und BezInsp. H***** K*****, jeweils vom 21. November 2018, keinerlei Widersprüche. Die diesbezüglichen Feststellungen konnten daher aufgrund der dargestellten übereinstimmenden Beweismittel ohne jeden Zweifel getroffen werden. Lediglich zum Inhalt und dem Ton des hiebei zwischen GrInsp. M***** P***** und dem Beschwerdeführer geführten Gesprächs bestehen Widersprüche. Während GrInsp. M***** P***** in seiner Stellungnahme vom 21. November 2018 darauf verwies, den Beschwerdeführer auf seine Frage im bestimmten aber freundlichen Ton Belehrungen erteilt und ihn hiebei mit „Sie“ und dazugehörigem Familiennamen angesprochen zu haben, behauptete der Beschwerdeführer

einen unfreundlichen und schroffen Ton des Justizwachebeamten und von diesem mit „Du“ angesprochen worden zu sein. Soweit der GrInsp. M***** P***** ausführt, dem Beschwerdeführer bestimmt aber freundlich Belehrungen erteilt und dabei mit „Sie“ und dem dazugehörigen Namen angesprochen zu haben, deckt sich dies mit den Ausführungen des Leiters der Justizanstalt ***** zum dienstlichen Verhalten des GrInsp. M***** P*****. Danach bot GrInsp. M***** P***** während seiner bereits vieljährigen Dienstverrichtung keinen Grund davon auszugehen, dass er sich in der Begegnung mit Insassen unangemesser oder gar unrechtmäßiger Umgangsformen bedient. Bedenken an der Richtigkeit dieser Darstellung bestehen nicht. Für die Richtigkeit der Angaben des GrInsp. M***** P***** spricht aber auch, dass diese dem Beschwerdeführer zur allfälligen Äußerung binnen drei Tagen mitgeteilt worden waren, er diesen jedoch nichts entgegensetzte. Aber auch der Umstand, dass GrInsp. H***** M***** sich noch daran erinnern vermochte, dass GrInsp. M***** P***** den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Ablauf des Langzeitbesuches belehrte, jedoch keine Erinnerungen mehr an den genauen Wortlaut und Inhalt des Gespräches hatte, spricht für einen sachlichen und unauffälligen Ablauf dieser Kommunikation. Dass der Kommandant der Besucherzone BezInsp. H***** K***** zu diesem Gespräch keine Stellungnahme abzugeben vermochte, lässt sich zwanglos mit dem Umstand vereinbaren, dass dieses in der Visitierschleuse stattgefunden hat. Zusammenfassend bestehen daher keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des BezInsp. M***** P*****. Die zu den selben Schlussfolgerungen gelangende, umfassende Beweiswürdigung des Leiters der Justizanstalt *****, auf die im Übrigen verwiesen wird, stellt sich somit als mängelfrei dar.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass gemäß § 22 Absatz 1 StVG Strafgefangene mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühls und der Menschenwürde zu behandeln sind. Sie sind mit „Sie“ und, wenn ein einzelner Strafgefangener mit seinem Familiennamen angesprochen wird, mit „Herr“ oder „Frau“ und mit diesem Namen anzureden. § 22 Absatz 1 StVG begründet ein subjektiv-öffentliches Recht des Strafgefangenen auf eine bestimmte Behandlung, verbietet aber nicht, unangemessenes Verhalten erforderlichenfalls auch energisch zurückzuweisen. Insbesondere müssen Strafvollzugsbedienstete auch im Sinne des § 56 Absatz 1 StVG trachten, Vertrauen auf Seiten der Strafgefangenen aufzubauen, jedoch Vertraulichkeiten und Bemühungen, Bedienstete für die eigenen Interessen zu vereinnahmen, zurückweisen. Ruhe, Ernst und Festigkeit im Umgang mit Strafgefangenen verbieten weder Humor noch Lebhaftigkeit. Sie beschreiben ein berechenbares, konsequentes, vernunftbetontes, allerdings nicht emotionsloses Verhalten.

Hievon ausgehend ist festzuhalten, dass sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, dass

GrInsp. M***** P***** den Beschwerdeführer am ***** im Zuge der Abwicklung

des Langzeitbesuches nicht in einer § 22 StVG widersprechenden Weise angesprochen oder behandelt hat.

Hinsichtlich der Besuchsrechtsthematik ist auszuführen, dass Strafgefangene gemäß § 93

Absatz 1 StVG Besuche innerhalb der festgesetzten Besuchszeit so oft und in dem zeitlichen Ausmaß empfangen dürfen, als deren Abwicklung mit vertretbarem Aufwand gewährleistet werden kann. Es darf ihnen nicht verwehrt werden, jede Woche wenigstens einen Besuch in der Dauer von mindestens einer halben Stunden zu empfangen; wenigstens einmal innerhalb von sechs Wochen ist die Besuchsdauer auf mindestens eine Stunde zu verlängern. Erhält ein Strafgefangener selten Besuch oder hat ein Besucher einen langen Anreiseweg, so ist die Besuchsdauer jedenfalls angemessen zu verlängern. Diese Bestimmung gewährt Strafgefangenen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Besuch in der durch den zweiten Satz vorgesehenen Mindestlänge und Häufigkeit. Auf darüber hinausgehende Besuche besteht kein Anspruch (Drexler/Weger, StVG4 § 93 Rz 2).

Gemäß § 93 Abs 2 StVG ist zur Regelung wichtiger persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Angelegenheiten, die weder schriftlich erledigt noch bis zur Entlassung aufgeschoben werden können, sowie zur Aufrechterhaltung familiärer und sonstiger persönlicher Bindungen den Strafgefangenen in geeigneten Räumlichkeiten Gelegenheit zum Empfang von Besuchen in hiefür angemessener Häufigkeit und Dauer, erforderlichenfalls auch außerhalb der Besuchszeiten, zu geben. Auf eine Überwachung solcher Besuche kann, soweit keine Bedenken bestehen, verzichtet werden.

Bei diesen Langzeitbesuchen, die nicht unter drei Stunden liegen und nicht mehr als 14

Stunden betragen sollen (Erlass *****), handelt es sich um eine Sonderform des Besuchsrechts auf welches, bei Bestehen entsprechender Räumlichkeiten in der Anstalt, der Strafgefangene unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen ein subjektiv-öffentliches Recht hat (Drexler/Weger, StVG4 § 93 Rz 3).

Da Langzeitbesuche der Stabilisierung des sozialen Umfeldes dienen und unter anderem die Entfremdung von Angehörigen und wichtigen Bezugspersonen verhindern sollen, sind sie schon alleine von der zeitlichen Dauer und der räumlichen Lokalisation auf einen wesentlich intimeren bzw innigeren Kontakt ausgelegt als die sonstigen im Strafvollzugsgesetz vorgesehenen Besuchsformen. Langzeitbesuchsräumlichkeiten sollen sich außerhalb des

„Gesperres“ befinden und über eine Sprechverbindung mit dem Wachzimmer sowie einen Alarmknopf verfügen (siehe obgenannten Erlass). Außer diesen Kontaktmöglichkeiten des Strafgefangenen bzw seiner Besucher aus den Räumlichkeiten heraus sind keine Überwachungseinrichtungen für die Justizwachebeamten in die Räumlichkeiten vorgesehen. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der auf einen innigeren Kontakt ausgelegten Langzeitbesuche. Unter Zugrundelegung dieser Konzeption ist der zweite Satz des § 93 Abs 2

StVG aber so zu lesen, dass einer Langzeitbesuchsgenehmigung keine Überwachungsbedenken entgegenstehen dürfen, würde eine Überwachung doch gerade den angestrebten Zweck der in ihrer Intensität gesteigerten Stabilisierung des sozialen Umfeldes konterkarieren. Eine Verlässlichkeit des Strafgefangenen ist daher im Vorfeld zu prüfen.

Hievon ausgehend wurden dem Beschwerdeführer durch den Langzeitbesuch vom ***** Besuchszeiten gewährt, die weit über das nach § 93 Absatz 1 und Absatz 2

StVG eingeräumte subjektiv-öffentliche Recht auf Besuchsempfang hinausgehen. Darüber hinaus erfordert gerade die fehlende Überwachung während des Langzeitbesuches umfangreiche Kontrollen und Veranlassungen. Diese sind Teil des Langzeitbesuches und vermögen die Verweildauer im Langzeitbesuchsraum zu verkürzen. Der Umstand, dass aufgrund eines personellen Engpasses erst mit fünfminütiger Verspätung mit dieser Kontrolle begonnen werden konnte, lässt sich unter Berücksichtigung der Größe der Justizanstalt, der Anzahl von Beschäftigten und Strafgefangenen und den damit verbundenen durch Krankheit und ähnlichen Umständen verbundenen Unwägbarkeiten auch bei bester Planung nicht immer verhindern. Auch daraus lässt sich eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten nach § 93 StVG nicht ableiten.

Zusammenfassend hat daher der Leiter der Justizanstalt ***** zutreffend keine Verletzung des Beschwerdeführers in einem subjektiv-öffentlichen Recht erkannt und seiner Beschwerde berechtigt keine Folge gegeben. Somit erweist sich aber auch die gegen den Bescheid des Anstaltsleiter an das Vollzugsgericht gerichtete Beschwerde als erfolglos.

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