2Nc7/19f•OGH 2Nc7/19f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Musger und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** 2017 verstorbenen L***** C*****, zuletzt , über den Delegierungsantrag des Witwers R C*****, vertreten durch Dr. Alexander Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, den
Beschluss
gefasst:
Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
Am 17. 7. 2018 beantragte der nach der Aktenlage als alleiniger Testamentserbe berufene Witwer die Delegierung des beim Bezirksgericht Steyr anhängigen Verlassenschaftsverfahrens gemäß § 31 JN aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
Der Antrag ist unzulässig.
Auch im Außerstreitverfahren können die Parteien Delegierungsanträge nach § 31 JN stellen (RISJustiz RS0046292). Personen, die (noch) keine Erbantrittserklärung abgegeben haben, kommt im Verlassenschaftsverfahren jedoch keine Antragsberechtigung nach § 31 JN zu (RISJustiz RS0109953). Eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann auch nicht von Amts wegen erfolgen (RISJustiz RS0115675). Da der Einschreiter bislang keine Erbantrittserklärung abgegeben hat, ist sein Delegierungsantrag zurückzuweisen.
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