Bsw78103/14•AUSL EGMR Bsw78103/14
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Fernandes de Oliveira gg. Portugal, Urteil vom 31.1.2019, Bsw. 78103/14.
Art. 2 EMRK - Kein Schutz eines psychisch Kranken vor Selbstmord.
Keine Verletzung des materiellrechtlichen Aspekts von Art. 2 EMRK (15:2 Stimmen).
Verletzung des verfahrensrechtlichen Aspekts von Art. 2 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 10.000,– für immateriellen Schaden, € 409,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Bei der Bf. handelt es sich um die Mutter von A. J., der an geistigen Störungen sowie Alkohol- und Drogenabhängigkeit litt und ab 1984 mehrmals in einem psychiatrischen Krankenhaus in Coimbra untergebracht wurde (dem Hospital Psiquiátrico Sobral Cid, im Folgenden »HSC«), zuletzt zwischen 2.4. und 27.4.2000. In dieser Zeit wurde es ihm erlaubt, mehrere Wochenenden zu Hause zu verbringen. Während seiner Aufenthalte im Krankenhaus entwich er mehrfach vom Krankenhausgelände, das nicht von Sicherheitszäunen oder Mauern umgeben war.
Zum letzten Aufenthalt von A. J. kam es, nachdem er sich Anfang April 2000 nach einem Selbstmordversuch freiwillig zur Behandlung in das Krankenhaus begeben hatte. Am 26.4.2000 erlitt er einen Rückfall und stand den ganzen Tag unter ärztlicher Beobachtung. Nach einer medizinischen Behandlung besserte sich sein Zustand allerdings, sodass er an den gemeinsamen Mahlzeiten teilnahm und Besucher empfing. Am 27.4.2000 bemerkte das Krankenhauspersonal, dass er zwischen 8:00 und 16:00 Uhr ruhig und unauffällig gewesen sei und Spaziergänge auf dem Anstaltsgelände unternommen hätte. Nachdem er nicht zum Abendessen erschienen war, begann das Personal, ihn zu suchen. Fast zeitgleich wurden die Polizei und die Bf. von seinem Verschwinden informiert. Wie sich herausstellte, hatte A. J. bereits um 17:37 Uhr Selbstmord begangen, indem er vor einen Zug gesprungen war.
Die Bf. erhob am 17.3.2003 eine Amtshaftungsklage gegen das Krankenhaus an das Verwaltungsgericht Coimbra und verlangte Schadenersatz in Höhe von etwa € 100.000,–, da das Personal ihrer Ansicht nach seine Aufsichtspflicht verletzt hatte. Nach der Einholung eines Expertengutachtens, umfangreichen Zeugenbefragungen, einem Lokalaugenschein und mehreren mündlichen Verhandlungen wies das Verwaltungsgericht die Klage der Bf. am 25.4.2011 ab. Es befand insbesondere, dass A. J. in den letzten Tagen vor seinem Tod kein Verhalten an den Tag gelegt hätte, das den Selbstmord für das Krankenhauspersonal vorhersehbar machen hätte können. Das Krankenhaus sei deshalb nicht dafür verantwortlich. Die Berufung der Bf. gegen diese Entscheidung wurde am 29.5.2014 vom Obersten Verwaltungsgericht abgewiesen.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügte eine Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), weil die Behörden es verabsäumt hätten, das Leben ihres Sohnes zu schützen und daher für seinen Tod verantwortlich wären. Insbesondere hätte das Krankenhauspersonal ihren Sohn nicht ausreichend überwacht und sei das Krankenhausgelände nicht ausreichend gesichert gewesen, um sein Entkommen zu verhindern.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK
Materiellrechtlicher Aspekt
Allgemeine Grundsätze
(105) Zunächst hat der GH die materiellrechtliche positive Verpflichtung des Staates im speziellen Kontext der Gesundheitsfürsorge dahingehend ausgelegt, dass sie von Letzterem verlangt, Regelungen zu erlassen, die die privaten oder öffentlichen Krankenhäuser dazu zwingen, angemessene Maßnahmen zum Schutz des Lebens der Patienten zu ergreifen. Diese positive Verpflichtung erfordert auch die Einrichtung eines wirksamen unabhängigen Justizsystems, damit die Ursache des Todes von Patienten in Obhut der Ärzte [...] bestimmt werden kann und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden können.
(108) Zweitens kann Art. 2 EMRK den Behörden unter gewissen wohldefinierten Umständen eine positive Verpflichtung auferlegen, präventive operative Maßnahmen zu setzen, um ein Individuum vor einem anderen Individuum oder unter besonderen Umständen vor sich selbst zu schützen.
(109) In Osman/GB stellte der GH fest, dass nachgewiesen werden muss, dass die Behörden zu der Zeit vom Vorliegen einer realen oder unmittelbaren Gefahr für das Leben [...] von identifizierten Individuen aufgrund krimineller Handlungen einer Drittpartei wussten oder wissen hätten müssen und dass sie es verabsäumten, innerhalb ihrer Befugnisse Maßnahmen zu setzen, von denen bei einer vernünftigen Betrachtungsweise erwartet werden konnte, dass sie diese Gefahr vermeiden werden.
(110) In einer Reihe von Fällen, wo die Gefahr sich nicht aus den kriminellen Handlungen einer Drittpartei ableitete, sondern aus der Selbstschädigung einer angehaltenen Person, stellte der GH fest, dass eine positive Verpflichtung entstand, wenn die Behörden wussten oder wissen hätten müssen, dass bei der Person eine reale und unmittelbare Selbstmordgefahr gegeben war. Wenn der GH feststellte, dass die Behörden von diesem Risiko wussten oder wissen hätten müssen, analysierte er, ob die Behörden alles getan hatten, was von ihnen vernünftigerweise erwartet werden konnte, um zu verhindern, dass sich diese Gefahr verwirklichte (Hiller/A, Keenan/GB). Daher beurteilt der GH, ob die fragliche Gefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles real und unmittelbar war.
(114) Der GH war auch mit Rügen im Namen von Angehörigen freiwilliger Psychiatriepatienten konfrontiert. In Reynolds/GB wurde der Sohn des Bf. freiwillig als stationärer Patient aufgenommen und tötete sich in der Folge aufgrund von psychotischen Symptomen durch den Sprung aus einem Fenster im sechsten Stock. [...] [In diesem Fall] stellte der GH nicht explizit fest, dass sich die positive Verpflichtung, präventive operative Maßnahmen zu setzen, auch auf freiwillige stationäre Patienten erstreckte. Er schloss eine solche Feststellung jedoch auch nicht aus. Der GH ist nun dazu aufgerufen, diese Frage im vorliegenden Fall zu entscheiden.
(115) Im Hinblick auf die Gefahr von Selbstmord hat der GH bislang eine Auswahl an Faktoren berücksichtigt, wenn eine Person von den Behörden angehalten wird (meist in Polizeigewahrsam oder Haft), um festzustellen, ob die Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass das Leben eines speziellen Individuums einer realen und unmittelbaren Gefahr unterlag, die die Verpflichtung zur Setzung angemessener präventiver Maßnahmen auslöste. Diese Faktoren schließen im Allgemeinen ein:
– die Vorgeschichte in Bezug auf Probleme mit der geistigen Gesundheit;
– die Schwere der geistigen Krankheit;
– frühere Versuche von Selbstmord oder Selbstschädigung;
– Selbstmordgedanken oder -drohungen;
– Anzeichen für ein körperliches oder geistiges Leiden.
Anwendung der Grundsätze auf den vorliegenden Fall
Die positive Verpflichtung, einen Regelungsrahmen zu schaffen
(116) Der GH wiederholt zunächst, dass seine Prüfung des innerstaatlichen Regulierungsrahmens keine abstrakte ist, sondern eher eine, welche die Art und Weise beurteilt, wie er die Bf. im konkreten Fall berührte.
(117) Was die Rüge der Bf. im Hinblick auf das Fehlen von Sicherheitszäunen und Mauern um das HSC herum betrifft, sieht der GH wie die innerstaatlichen Gerichte keinen Grund dafür, den vom HSC verwendeten Ansatz in Frage zu stellen. Dieser stand nämlich im Einklang mit dem damals in Kraft befindlichen Gesetz über die psychische Gesundheit. Letzteres wies darauf hin, dass psychische Gesundheitsvorsorge in einer möglichst wenig restriktiven Umgebung gewährt werden sollte. Dieser allgemeine Grundsatz spiegelte den therapeutischen Wunsch nach Schaffung eines offenen Regimes wider, wo der Patient das Recht behielt, sich frei zu bewegen. Ein solcher Ansatz entspricht den internationalen Standards, die in der jüngeren Zeit zur Behandlung von Psychiatriepatienten entwickelt wurden. Der GH bemerkt ferner, dass die innerstaatliche Gesetzgebung – das Gesetz über die psychische Gesundheit vom 24.7.1998 – die Möglichkeit der Zwangseinweisung vorsieht, wenn dies durch die speziellen Bedürfnisse des Patienten gerechtfertigt ist. Unabhängig davon, ob eine Zwangseinweisung erforderlich war, um eine reale und unmittelbare Gefahr für das Leben von A. J. zu vermeiden, gewährte der Regelungsrahmen dem HSC eindeutig die notwendigen Behandlungsmethoden, um die möglichen medizinischen und psychiatrischen Bedürfnisse von A. J. anzusprechen.
(118) Während schriftliche Richtlinien hinsichtlich der Anwendung von Zwangsmaßnahmen auf psychiatrische Patienten erst 2011 eingeführt wurden, sieht der GH diese nicht als ein Defizit, das den Regelungsrahmen für sich bereits unwirksam für die Bereitstellung der notwendigen Mittel zum Schutz des Lebens von A. J. machte.
(119) Diesbezüglich macht der GH einen Unterschied zwischen den Anforderungen an die Qualität des Gesetzes unter den Art. 3, 5 und 8 EMRK, wo der negative Aspekt des jeweiligen Rechts in Frage steht, und der Verpflichtung unter Art. 2 EMRK, über einen Regulierungsrahmen zu verfügen, um eine Person vor Schaden zu bewahren, der von Dritten oder ihr selbst zugefügt wird. Die Qualität des Gesetzes nach Art. 5 Abs. 1 EMRK impliziert, dass ein nationales Gesetz, das eine Freiheitsentziehung gestattet, ausreichend zugänglich, präzise und in seiner Anwendung vorhersehbar sein muss, um jede Gefahr von Willkür zu vermeiden. Da der Zweck der Erfordernis eines Regelungsrahmens nach Art. 2 EMRK ein anderer ist, nämlich die Gewährung der notwendigen Instrumente zum Schutz des Lebens eines Patienten, ist das Fehlen einer schriftlichen Regelung zur Anwendung von Zwangsmaßnahmen für seine Wirksamkeit nicht entscheidend und rechtfertigt für sich nicht die Feststellung, dass Art. 2 EMRK verletzt wurde. Zudem darf nicht vergessen werden, dass A. J. freiwillig als stationärer Patient aufgenommen wurde und die Rüge der Bf. sich nicht auf die spezielle Periode bezieht, während welcher ihr Sohn einem beschränkenden Regime unterlag. Deshalb befindet der GH, dass es keine Notwendigkeit gibt, diese Frage weiter zu untersuchen.
(120) Der GH kann auch hinsichtlich des in Kraft befindlichen Überwachungsverfahrens für freiwillige Patienten keine Probleme erkennen, die eine Schlussfolgerung dahingehend rechtfertigen könnten, dass behauptete Defizite zum Tod von A. J. geführt hätten. Das Verfahren bestand darin, einen klaren Tageszeitplan aufzustellen, der von jedem einzelnen Patienten zu befolgen war, und die Anwesenheit eines Patienten zu allen Mahlzeiten und zu den Zeiten der medikamentösen Behandlung zu überprüfen, ebenso wie aus einer allgemeinen Überwachung von Patienten durch das im Dienst befindliche Personal. Es gab auch ein restriktiveres Überwachungsverfahren, das am Beginn des Aufenthalts eines Patienten und ansonsten dann angewendet wurde, wenn es der behandelnde Arzt für notwendig erachtete. Wenn das restriktivere Verfahren galt, war es den Patienten nicht gestattet, den Pavillon zu verlassen, und ihre Bewegung wurde von den Krankenschwestern strenger überwacht. Schließlich konnte das HSC in Notfallsituationen auf andere Formen von Zwangsmaßnahmen zurückgreifen, einschließlich der Verwendung eines Isolationsraumes. Das bestehende Überwachungsverfahren und die verfügbaren restriktiven Maßnahmen gewährten dem HSC somit die für die Behandlung von A. J. notwendigen Instrumente.
(121) Der GH akzeptiert auch die Feststellung der innerstaatlichen Gerichte, dass das in Kraft stehende Überwachungsverfahren beabsichtigte, A. J.’s Privatsphäre zu achten, und im Einklang mit dem Grundsatz stand, Patienten unter einem möglichst wenig restriktiven Regime zu behandeln. Der GH selbst hat festgehalten, dass übermäßig restriktive Maßnahmen gegenüber Psychiatriepatienten Fragen unter Art. 3, 5 und 8 EMRK aufwerfen können. Ein stärker eingreifendes Überwachungsregime in Bezug auf A. J. hätte wohl als mit diesen Rechten unvereinbar in Frage gestellt werden können, vor allem angesichts seines Status als freiwilliger Patient.
(122) Was das Notfallverfahren angeht, so bestand dieses darin, den auf Abruf bereitstehenden Arzt, die Polizei und die Familie des Patienten zu alarmieren. Irgendwann zwischen 19:00 und 20:00 Uhr abends teilte die [...] Krankenschwester das Verschwinden dem behandelnden Arzt mit [...], der an diesem Tag auf Abruf zur Verfügung stand (aber nicht im HSC), und kontaktierte die Republikanische Nationalgarde und die Bf. Der GH akzeptiert die Feststellung der innerstaatlichen Gerichte, wonach das in Kraft befindliche Notfallverfahren angemessen war, und kann jedenfalls keine Verbindung zwischen angeblichen Mängeln im Notfallverfahren und A. J.’s Tod erkennen. Deshalb stellt er fest, dass es nicht derart mangelhaft war, dass eine Frage unter Art. 2 EMRK aufgeworfen würde.
(123) Schließlich bemerkt der GH, dass die Bf. auf ein Justizsystem zurückgriff, das in der Lage war festzustellen, wer für den Tod von A. J. verantwortlich war. Die Bf. erhob beim Verwaltungsgericht Coimbra eine Zivilklage und berief gegen die Entscheidung [...] an das Oberste Verwaltungsgericht. Während Fragen hinsichtlich der Länge dieses Zivilverfahrens aufgeworfen wurden, die vom GH unter dem verfahrensrechtlichen Aspekt von Art. 2 EMRK behandelt werden, legt nichts im vorliegenden Fall einen systemischen Mangel in der Funktion des Justizsystems nahe, welcher der Bf. eine wirksame Prüfung ihrer Zivilklage versagt hätte.
Die positive Verpflichtung, präventive operative Maßnahmen zu setzen
(124) Es gibt keinen Zweifel, dass A. J. als jemand mit schweren Problemen im Hinblick auf seine geistige Gesundheit in einer verwundbaren Situation war. Der GH befindet, dass ein Psychiatriepatient besonders verwundbar ist, auch wenn er freiwillig behandelt wird. Aufgrund der geistigen Störung des Patienten kann seine Fähigkeit, eine rationale Entscheidung betreffend die Beendigung seines Lebens zu treffen, zu einem gewissen Grad beeinträchtigt sein. Außerdem bringt jede Unterbringung eines Psychiatriepatienten in einem Krankenhaus – egal ob freiwillig oder unfreiwillig – aufgrund des Gesundheitszustands des Patienten und der folgenden Behandlung durch medizinische Fachkräfte unvermeidbar einen gewissen Grad an Zwang mit sich. Im Zuge der Behandlung ist der Rückgriff auf weitere Arten von Zwangsmaßnahmen häufig eine Option. Eine solche Zwangsmaßnahme kann unterschiedliche Fomen annehmen, einschließlich einer Einschränkung der persönlichen Freiheit und der Persönlichkeitsrechte. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren und angesichts der Natur und der Entwicklung [seiner] Rechtsprechung [...] befindet der GH, dass die Behörden eine allgemeine operative Pflicht im Hinblick auf einen freiwilligen Psychiatriepatienten haben, angemessene Maßnahmen zu setzen, um ihn vor einer realen und unmittelbaren Gefahr von Selbstmord zu schützen. Die speziellen Maßnahmen, die erforderlich sind, hängen von den besonderen Umständen des Falles ab. Diese speziellen Umstände werden sich oft unterscheiden, je nachdem, ob der Patient freiwillig oder unfreiwillig ins Krankenhaus eingewiesen wurde. Daher besteht die Pflicht zur Setzung angemessener Maßnahmen zum Schutz einer Person vor Selbstschädigung im Hinblick auf beide Kategorien von Patienten. Allerdings befindet der GH, dass er im Fall von Patienten, die in Folge einer gerichtlichen Anordnung und deshalb unfreiwillig eingewiesen wurden, bei seiner eigenen Beurteilung einen strengeren Prüfmaßstab anwenden kann.
(125) Demgemäß muss der GH untersuchen, ob die Behörden wussten oder wissen mussten, dass bei A. J. eine reale und unmittelbare Selbstmordgefahr existierte, und ob sie gegebenenfalls alles taten, was von ihnen vernünftigerweise erwartet werden konnte, um dieser Gefahr vorzubeugen, indem sie die verfügbaren restriktiven Maßnahmen einsetzten. Der GH wird die operativen Entscheidungen berücksichtigen, die bei der Gewährung von öffentlicher Gesundheitsversorgung und gewissen anderen öffentlichen Dienstleistungen im Hinblick auf Prioritäten und Ressourcen getroffen werden müssen, ebenso wie er die Schwierigkeiten berücksichtigt, die mit der polizeilichen Kontrolle der modernen Gesellschaft einhergehen.
(126) Wie in Rn. 115 dargelegt, hat der GH eine Liste mit einschlägigen Kriterien betreffend die Beurteilung von Selbstmordgefahr erstellt. Er wird diese Faktoren unter den speziellen Umständen des vorliegenden Falles prüfen um festzustellen, ob die Behörden wussten oder wissen hätten müssen, dass für das Leben des Sohnes der Bf. ein reales und unmittelbares Risiko bestand, und damit die Pflicht ausgelöst wurde, angemessene präventive Maßnahmen zu setzen.
(127) Unter Betrachtung zunächst der Vorgeschichte von A. J. betreffend seine psychischen Probleme steht fest, dass er bei acht Gelegenheiten zwischen 1984 und 2000 freiwillig im HSC untergebracht worden war. Diese Aufenthalte folgten allgemein auf Krisen oder [Alkoholmissbrauch], wohingegen sich nur der letzte Aufenthalt an einen versuchten Selbstmord schloss. Die innerstaatlichen Gerichte stellten fest, dass A. J. an mehreren geistigen Krankheiten litt, die durch eine krankhafte Abhängigkeit von Alkohol und rezeptpflichtigen Medikamenten verursacht wurden. Es wurde auch anerkannt, dass er zuweilen depressiv war. Nach seinem Tod hielt der gerichtlich bestellte Psychiater es für möglich, dass A. J. auch eine Borderline-Persönlichkeitsstörung aufgewiesen hatte. Was zweitens die Schwere der psychischen Probleme des Genannten anbelangt, ist klar, dass diese über einen langen Zeitraum schwerwiegend gewesen waren.
(128) Im Hinblick auf Selbstmordgedanken oder -drohungen sieht der GH keinen Grund, die Feststellung des innerstaatlichen Gerichts abzulehnen, wonach das Verhalten oder der Gemütszustand von A. J. während der letzten Tage seines Lebens für das Krankenhauspersonal keinen Anlass zur Befürchtung geben hätte können, dass sein Verhalten am 27.4.2000 irgendwie anders sein würde als an den vorherigen Tagen. Es wurden fünf Verhandlungen abgehalten, während der das innerstaatliche Gericht zahlreiche Zeugen hörte und die gesammelten Beweise einer umfassenden Prüfung unterzog. Der GH akzeptiert daher, dass A. J. während seines Aufenthalts im HSC ab dem 2.4. keine Anzeichen von Selbstmordgedanken zeigte. Die Bf. brachte im innerstaatlichen Verfahren vor, dass A. J. am 25.4. abermals versucht hätte, durch den übermäßigen Genuss von Alkohol Selbstmord zu begehen. Diese Behauptung wurde von den innerstaatlichen Gerichten zurückgewiesen, da diese befanden, dass sein Verhalten, dass dazu führte, dass er am 26.4.2000 in die Notfallstation des Universitätskrankenhauses Coimbra gebracht wurde, zwar »verantwortungslos« gewesen, aber nicht in selbstmörderischer Absicht erfolgt sei. Die innerstaatlichen Gerichte gelangten zu dieser Schlussfolgerung auf der Basis einer umfassenden, stichhaltigen und überzeugenden Analyse der Beweise, die sie sorgfältig geprüft hatten. Der GH akzeptiert die Feststellung der innerstaatlichen Gerichte in Bezug auf diesen Vorfall und berücksichtigt dabei die Umstände, dass A. J. ein chronischer Alkoholiker war und er am Nachmittag und hauptsächlich in einem Café getrunken hatte. Er akzeptiert daher die Feststellung, dass A. J. in den mehr als drei Wochen vor seinem Tod nur einmal versuchte, Selbstmord zu begehen, nämlich am 1.4.2000.
(129) Was letztlich Anzeichen für ein körperliches oder geistiges Leiden angeht, so halten die klinischen Aufzeichnungen vom 27.4.2000 fest, dass A. J. ruhig gewesen sei, um das Gebäude herumspaziert wäre, in dem er untergebracht war, während des Mittagessens gut gegessen hätte und zu seinem Nachmittagsimbiss erschienen sei. Erneut akzeptiert der GH die Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte, dass es in den Tagen unmittelbar vor dem Selbstmord keine besorgniserregenden Anzeichen im Verhalten von A. J. gab.
(130) Der GH befindet, dass dem HSC die lange Geschichte von A. J.’s psychischen Problemen bekannt war und es wusste, dass er zuweilen eine Gefahr für sein eigenes Leben darstellte. Der GH hält jedoch auch fest, dass A. J. zwar verwundbar war, er sich jedoch in einer Umgebung befand, die er gut kennengelernt hatte, und mit dem Personal kommunizierte, das er kannte und das ihn kannte. Als das HSC zur Ansicht gelangte, dass die Gefahr, die er für sich selbst darstellte, abgenommen hatte, wurde ihm die Freiheit eingeräumt, sich auf dem Gelände des HSC zu bewegen und an Wochenenden nach Hause zurückzukehren, um Zeit mit seiner Familie zu verbringen. Es gibt keinen Beleg dafür, dass die Familie widersprochen hätte, dass A. J. die Wochenenden zuhause verbrachte. Zum Zeitpunkt, als die Gefahr als hoch eingestuft wurde, wurde er in seinem Pyjama in den Pavillon gesperrt und einem restriktiveren Regime unterworfen. Das war der Fall, nachdem er am 2.4.2000 in das HSC aufgenommen worden war. Damit verbrachte er die erste Woche seines Aufenthalts unter dem strengeren Regime, das auf ihn ebenfalls bei früheren Unterbringungen im Krankenhaus angewendet worden war. Das strengere Regime wurde jedoch jedes Mal aufgehoben, wenn erwogen wurde, dass sich die Symptome von A. J. gebessert hatten. Das stand im Einklang mit der allgemeinen Philosophie des HSC, den Patienten ein beträchtliches Maß an Bewegungsfreiheit zu geben, um ihre Verantwortung zu steigern und ihre Rückkehr in ihre familiäre Umgebung und die Gesellschaft selbst zu optimieren. Der GH hat keinen Grund dazu, die Beurteilung des behandelnden Psychiaters von A. J. [...] in Frage zu stellen, wonach die Behandlung des Letzteren, die in der Einnahme der ihm verordneten Medikamente, der Freiwilligkeit der Behandlung und der Herstellung einer Vertrauensbeziehung bestand, unter den Umständen angemessen und verhältnismäßig war.
(131) Der GH kommt im Einklang mit der Beurteilung des von der Ärztekammer bestellten Psychiaters zum Schluss, dass bei stationären Patienten wie A. J., dessen psychopathologische Verfassung auf eine Vielfalt an Diagnosen gründete, zwar ein Selbstmordrisiko nicht ausgeschlossen werden könne, die Unmittelbarkeit dieses Risikos aber variieren kann. Im vorliegenden Fall versuchte das HSC, sich der Gefahr durch den sich ändernden geistigen Zustand von A. J. anzupassen, indem es das vorhandene Überwachungsregime verstärkte oder abminderte. Diese Entscheidung wurde von dem Team getroffen, das für ihn verantwortlich war. Der GH verweist auf die oben in Rn. 127-129 angeführten Faktoren. Zusätzlich berücksichtigt er den Umstand, dass gemäß dem Sachverständigenbeweis eine komplette Verhinderung von Selbstmord von Patienten wie A. J. eine unlösbare Aufgabe war und dass das Verwaltungsgericht Coimbra feststellte, dass der Selbstmord von A. J. nicht vorhersehbar gewesen war. Zudem behandelt der GH die Frage hinsichtlich der Gefahr mit Blick darauf, ob sie real und unmittelbar besteht und hält fest, dass die dem Staat obliegende positive Verpflichtung auf eine Weise interpretiert werden muss, die den Behörden keine unmögliche oder unverhältnismäßige Last auferlegt. Im Lichte dieser Elemente kommt der GH zum Schluss, dass nicht erwiesen wurde, dass die Behörden wussten oder wissen hätten müssen, dass in den Tagen vor dem 27.4.2000 ein unmittelbares Risiko für das Leben von A. J. bestand.
(132) Demgemäß muss der GH [...] nicht beurteilen, ob die Behörden Maßnahmen setzten, die von ihnen vernünftigerweise erwartet werden konnten.
Abschließende Bemerkungen
(133) [...] Im Ergebnis befindet der GH, dass [...] keine Verletzung des materiellrechtlichen Aspekts von Art. 2 EMRK erfolgt ist (15:2 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Pinto de Albuquerque, gefolgt von Richter Harutyunyan).
Verfahrensrechtlicher Aspekt
(138) Das innerstaatliche Verfahren dauerte in zwei Instanzen elf Jahre, zwei Monate und fünfzehn Tage. Der GH hält fest, dass die Regierung zugestanden hat, dass das Verfahren übermäßig lang war und kein angemessener Zeitrahmen eingehalten wurde, selbst wenn man die angebliche Komplexität des Verfahrens und die beantragte Vertagung berücksichtigt.
(139) Die Regierung brachte keine überzeugenden und plausiblen Gründe vor, die die Dauer des innerstaatlichen Verfahrens rechtfertigen konnten. Im vorliegenden Fall wurden Zeugen zwischen acht und neun Jahren nach dem Tod von A. J. und zwischen sechs und sieben Jahren nach Einleitung des Verfahrens durch die Bf. einvernommen. Das Verstreichen der Zeit war dazu geeignet, das Ausmaß zu beeinflussen, zu dem sich die Zeugen an entscheidende Fakten in Bezug auf die Momente vor dem Tod von A. J. erinnern konnten. Zudem war die Raschheit [...] wichtig, damit Mängel oder Fehler, die nachgewiesen wurden, für die Zukunft behoben werden konnten.
(140) Der GH kommt zum Schluss, dass eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Aspekts von Art. 2 EMRK erfolgte (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 10.000,– für immateriellen Schaden; € 409,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Osman/GB v. 28.10.1998 (GK) = NL 1998, 221
Keenan/GB v. 3.4.2001 = NL 2001, 65
Calvelli und Ciglio/I v. 17.1.2002 (GK) = NL 2002, 12 = ÖJZ 2003, 307
Renolde/F v. 16.10.2008 = NL 2008, 290
Reynolds/GB v. 13.3.2012
Hiller/A v. 22.11.2016 = NLMR 2016, 503
Lopes de Sousa Fernandes/P v. 19.12.2017 (GK) = NLMR 2017, 511
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 31.1.2019, Bsw. 78103/14, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2019, 21) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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