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4R169/18d•LG für Zivilrechtssachen Graz 4R169/18d
4R169/18dAltro tribunale29 gen 2019
Erbrechtsstreit, Nottestament
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, Senat 4, hat als Rekursgericht durch den Richter HR Dr. Wetzelberger (Vorsitz), den Richter Mag. Schweiger sowie die Richterin Mag. Holler in der Verlassenschaftssache nach dem am 11.8.2015 verstorbenen A* B*, geb. am *, zuletzt wohnhaft gewesen in C **, *, über die Rekurse von 1) D, geb. am **, *, , vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in 8010 Graz; 2) E F, geb. am G, straße , , vertreten durch Mag. Johannes Schröttner, Rechtsanwalt in 8010 Graz und über den Kostenrekurs von H F, geb. am I, J ** K, L, vertreten durch Stipanitz-Schreiner PartnerRechtsanwälte GbR in 8010 Graz, je gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg vom 22.5.2018, **-167, in nicht-öffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Den Rekursen von D* und E* F* wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er – unter Berücksichtigung der Teilrechtskraft der die Erbantrittserklärungen von Ing. M* und N* abweisenden Entscheidung – zu lauten hat:
„ Das Erbrecht des D* und der E* F* aufgrund des Gesetzes wird festgestellt.
Die Erbantrittserklärung des H* F* auf Grund des Testaments vom 9.8.2015 und die Erbantrittserklärungen von Ing. M* und von N* je auf Grund des Gesetzes werden abgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Erbrechtsstreits wird vorbehalten“
Der Kostenrekurs von H* F* und die Kostenrekursbeantwortung von E* F*, die ihre Kosten selbst zu tragen haben, werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens wird vorbehalten.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.0000,00.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Der ledige Verstorbene hinterließ außer der bis auf eine eingetragene Dienstbarkeit unbelasteten Liegenschaft EZ ** KG ** C* im Wert von EUR 214.000,00 keine Aktiva und Passiva von besonderem Wert. Es existiert eine letztwillige Anordnung zu Gunsten des Neffen H* F*, dem Sohn der vorverstorbenen Schwester des Verstorbenen, E* F* (geb. am **), der eine bedingte Erbantrittserklärung auf Grund des Testaments vom 9.8.2015 zum gesamten Nachlass abgab.
Weitere lebende Nachkommen der Schwester sind E* F*, geb. am G*, und D* (geborenen F*). Die Mutter des Verstorbenen, O* B*, ist vorverstorben. Die Daten des Vaters sind nicht bekannt.
Am 28.8.2015 (ON 6) gab Ing. M* zu Protokoll des Gerichtskommissärs, dass er der Halbbruder des Verstorbenen sei. Der Vater des Verstorbenen sei bereits verstorben und habe neben dem Verstorbenen noch zwei weitere Nachkommen hinterlassen, und zwar ihn, Ing. M* als Halbbruder, geb. am , und N als Halbschwester, geb. am . Der (urkundliche) Nachweis, dass es sich bei Ing. M und N um Halbgeschwister des Verstorbenen handelt wurde bis dato nicht erbracht. Diesbezüglich war beim Bezirksgericht Deutschlandsberg zu ** ein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft anhängig. Ing. M und N* gaben letztlich als Halbgeschwister auf Grund des Gesetzes zu je einem Viertel bedingte Erbantrittserklärungen ab (ON 47, 53 und 69).
E* F* und D* gaben jeweils bedingte Erbantrittserklärungen (ohne Präzisierung von Erbquoten) aufgrund des Gesetzes ab (ON 64 und 69).
Im Hinblick auf die widerstreitenden Erbantrittserklärungen wurde der Akt dem Verlassgericht zur Einleitung des Verfahrens nach den §§ 160 ff AußStrG vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 9.6.2016 (ON 88) brachte H* F* - im Hinblick auf dessen Annahme, dass der Gerichtskommissär die Gültigkeit des fremdhändigen Testaments vom 9.8.2015 in Zweifel ziehen werde - im Wesentlichen vor, es fehle aufgrund des ihm und dem Verstorbenen jeweils mangelnden Wissens um das Formerfordernis eines Zeugenzusatzes und wegen der infolge der unmittelbar bevorstehenden lebensbedrohlichen Operation von A* B* auf dem fremdhändigen Testament die Beifügung eines auf die Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatzes der Zeuginnen. Der Verstorbene hätte auch wirksam testiert, wenn er gewusst hätte wie. Wenn den Zeugen bei Testamentserrichtung eindeutig klar sei, dass sie als Testamentszeugen unterfertigten, müsse auch eine schlichte Unterschrift genügen. Die letztwillige Verfügung vom 9.8.2015 sei aber jedenfalls als Nottestament gültig und in ein solches umzudeuten. Es sei vor der Operation eine Notsituation vorgelegen, weil sich der Verstorbene in Todesgefahr befunden habe. Es wäre diesem an diesem Tag, kurz vor dem schwerwiegenden medizinischen Eingriff auch nicht zuzumuten gewesen, ein gültiges fremdhändiges Testament zu errichten, zumal er dies mit den ihm an einem Sonntag zur Verfügung stehenden Mitteln versucht habe. Aufgrund seines Gesundheitszustands sei er auch unfähig gewesen, den Text der letztwilligen Verfügung selbst zu schreiben. Er sei dann auch bald nach der Testamentserrichtung nämlich am 11.8.2015 verstorben, weil er aus der Narkose nicht mehr aufgewacht sei.
D* (ON 92) und E* F* (ON 93) bestritten die Gültigkeit diese Testaments als fremdhändig wegen fehlender Zeugenzusätze und als Nottestament mangels Testierfähigkeit des Verstorbenen (ON 92). D* zog auch das Vorliegen einer Notsituation in Zweifel. E* F* wendete ein, die fehlenden Zeugenzusätze stünden auch der Umdeutung in ein entsprechendes Nottestament entgegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht nach durchgeführtem Beweisverfahren das Erbrecht von H* F* aufgrund des Testaments vom 9.8.2015 fest und wies die Erbantrittserklärungen von Ing. M*, N*, E* F* und D* ab. Die Kostenentscheidung behielt es sich vor.
Es traf folgende - für das Rekursverfahren wesentliche – Feststellungen:
Da sich der körperliche Gesundheitszustand des Erblassers in den nächsten Tagen weiter verschlechtert habe, sei er am 4.8.2015 von H* F* nach ** geführt und dort an der P* stationär (Normalstation) aufgenommen worden. Nach Durchführung der erforderlichen Untersuchungen sei für den 10.8.2015 (Montag) eine Operation (chirurgischer Eingriff) geplant worden, bei dem das Entfernen der Krebsgeschwulst aus dem Dickdarm geplant gewesen sei. A* B* habe über seinen schlechten körperlichen Gesundheitszustand Bescheid gewusst und sei daher mit diesem operativen Eingriff einverstanden gewesen. Er sei jedoch - zu diesem Zeitpunkt - nicht davon ausgegangen, dass diese Operation letal enden hätte können, trotzdem habe er sich schon Gedanken über seinen Nachlass gemacht. Im Zuge seines Aufenthaltes auf dieser Station in Verbindung mit den Gesprächen mit den Ärzten vor der Operation sei dem Verstorbenen die grundsätzlich gegebene Lebensbedrohung seiner Erkrankung bewusst geworden und er habe - bedingt durch diese Erkenntnis - seinen Nachlass durch Errichtung eines Testaments regeln wollen. Da er zum (eigenhändigen) Schreiben eines Testaments zu schwach gewesen sei, sei er einerseits auf der Suche nach jemanden gewesen, der seinen Willen zur Regelung des Nachlasses aufschreibe, sowie andererseits nach Zeugen, die beurkundeten, dass es sich bei diesem „Schreiben“ tatsächlich um seinen letzten Willen handle. Q* [richtig: A* B* habe jedoch im Krankenhaus niemanden finden können, der sich dazu bereit erklärt habe als Zeuge zu fungieren, sodass ihm während seines Aufenthalt auf der (Normal-)Station die Errichtung eines (rechtsgültigen) Testaments nicht ermöglicht worden sei. Da der Erblasser allerdings zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht davon ausgegangen sei, dass er die geplante Operation nicht überleben würde, habe er während dieses Zeitraumes keine Notwendigkeit gesehen, einen Notar zu verständigen bzw diesen zur Errichtung des letzten Willens beizuziehen, da er davon ausgegangen sei, dass ihm die Errichtung eines Testaments mit Hilfe von H* F* und Krankenschwestern als Zeugen möglich sei. Am Sonntag, den 9.8.2015 - einen Tag vor der geplanten Operation – sei es ab den Vormittagsstunden zu einer sukzessiven Verschlechterung des körperlichen Gesundheitszustandes von A* B* (Zunahme der Schmerzen sowie Atemnot, Beginn unklarer Blutungen; Nasenbluten, Abfall des Blutdruckes) gekommen, die ihm zu einer zunehmenden Destabilisierung im Sinne eines Entstehens einer akuten Lebensgefahr geführt hätten. Trotz dieses sich laufend verschlechternden körperlichen Gesundheitszustands sei er klar orientiert und ansprechbar gewesen, habe jedoch - auch bedingt durch seine Atemnot - Schwierigkeiten beim Sprechen gehabt. Dieser psychische Gesundheitszustand habe während der gesamten Zeitdauer bis hin zur unmittelbar vor der Operation bestanden. Die Untersuchungen hätten (jetzt) einen Durchbruch des Tumors im Sinne einer Darmperforation mit Luftansammlung im Bauchraum, bedingt durch die Keimbesiedlung des Bauchfelles ergeben. Aufgrund dieses akuten Abdomen mit begleitenden vitalen Schwierigkeiten habe man sich zu einem (unverzüglichen) operativen Eingriff entschlossen und sei A* B* gegen 17.00 - 17.30 Uhr auf die Intensivstation gebracht worden. Aufgrund eines Aufklärungsgespräches durch den zuständigen Arzt Dr. R*, in dem der Erblasser darüber informiert worden sei, dass er bei der Operation auch sterben könne, sei dem Verstorbenen (plötzlich sehr direkt und konkret) bewusst geworden, dass er bis dato seinen Nachlass nicht geregelt gehabt habe, sodass er seinen anwesenden Neffen H* F* ersucht habe, seinen „letzten Willen“ niederzuschreiben bzw niederschreiben zu lassen, den er ihm inhaltlich bereits in den Tagen vor der Überstellung auf die Intensivstation mündlich mit den Worten „ich möchte, dass du das bekommst“ mitgeteilt gehabt habe. Da es sich bei der gegenständlichen Liegenschaft (Landwirtschaft) um das wesentliche Vermögen des Verstorbenen handle, sei es ihm sehr wichtig gewesen eine Regelung zu finden, damit diese Landwirtschaft weiter bestehen könne und auch seine Tiere versorgt würden. H* F* sei mit dem Schriftstück „Testament vom 9.8.2015“ zu dem sich auf der Intensivstation befindlichen A* B* gekommen, der sich zu diesem Zeitpunkt darüber im Klaren gewesen sei, dass er eine dringende, lebensbedrohende Operation vor sich habe bzw dass er sich - krankheitsbedingt - in Lebensgefahr befunden habe. Aus diesem Grunde habe er unbedingt noch vor der Operation seine Nachlass regeln wollen. Aufgrund seiner schlechten körperlichen Verfassung sei A* B* ab den Vormittagsstunden des 9.8.2015 nicht mehr in der Lage gewesen ein eigenhändiges Testament zu verfassen oder persönlich und selbständig einen Notar zu sich zu rufen (zumal es sich um einen Sonntag gehandelt habe). Auf der Intensivstation hätten u.a. DGKS S* T*, DGKS U* V* und DGKS W* X* Dienst gehabt. Da der Verstorbene zu diesem Zeitpunkt unbedingt sein Testament machen habe wollen, habe er DGKS S* T* ersucht als Zeugin dieses Schriftstück, das ihm H* F* gebracht habe, zu unterschreiben. Die anwesenden Personen hätten gewusst, dass ein Testament von drei Personen zu unterfertigen sei, sodass DGKS S* T* ihre zwei Kolleginnen DGKS U* V* und DGKS W* X* (verh. Y*) um Unterstützung gebeten habe, indem sie ebenfalls als Zeugen unterschrieben. Allerdings habe niemand daran gedacht, dass es zur Gültigkeit eines Testamentes erforderlich sei, dass die Zeugen einen schriftlichen Zusatz anbringen müssten, dass sie als „Zeugen“ unterschrieben. DGKS T* und ihre Kolleginnen hätten jedoch gewusst, dass sie das Testament „als Zeuge“ unterschrieben. Nachdem DGKS S* T* sich bereit erklärt gehabt habe, das „Testament“ zu unterfertigen, habe sie überprüft - für sich - ob nach ihrem Eindruck A* B* noch „orientiert sei“ und „wisse was er tue“. Während dieses Gespräches habe ihr der Verstorbene auch gesagt „was er möchte“ und habe der Inhalt des „ausgesprochenen“ Willens des Verstorbenen mit dem Inhalt des Schriftstückes („Testament vom 9.8.2015) übereingestimmt. DGKS S* T* habe A* B*, in gleichzeitiger Anwesenheit des H* F*, U* V* und W* Y*, den Inhalt des Schriftstückes Absatz für Absatz vorgelesen und ihn nach jedem Absatz gefragt, ob ihm dieser Inhalt so passe, was von ihm bejaht worden sei. Er habe nach jedem Absatz sinngemäß geantwortet “es stimme“. Aufgrund seiner lebensbedrohenden Erkrankung habe der Verstorbene erst jetzt auf der Intensivstation die jetzt dringende und sofortige Notwendigkeit der Regelung seines Nachlasses erkannt. In dem Testament vom 9.8.2015 sei auf das wesentliche zusammengefasst festgehalten: „Zu meinem wie immer Namen habenden Vermögen setze ich meinen Neffen, H* F*, geb am I*, Beamter, wohnhaft in L*, J*-** K*, zum Alleinerben ein“. Bei diesem Testament sei angeführt 1) DGKS T* S* , 2) DGKS V U , 3) DGKS X W ** Mit den jeweiligen Unterschriften, allerdings ohne Zusatz „als Zeuge“ (ON 24). Ziemlich bald nach der Unterfertigung des Testamentes sei A* B* in den Operationssaal gekommen, die Operation habe um 21.20 Uhr begonnen und sei prinzipiell erfolgreich gewesen, es sei jedoch aufgrund eines Multiorganversagens des A* B* letztlich am 11.8.2015 zum Eintritt des Todes gekommen.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass das am 9.8.2015 errichtete fremdhändige Testament nach § 579 ABGB ungültig sei, weil ihm das Gültigkeitserfordernis des auf ihre Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatzes der Zeugen neben ihrer Unterschrift fehle. Es sei aber zu prüfen, ob eine Umdeutung (Konversion) in ein anderes Testament in Frage komme, etwa ob die Voraussetzungen für ein Nottestament nach dem § 597 ABGB alter Fassung erfüllt seien. Die nur bei Todesgefahr oder drohendem Verlust der Testierfähigkeit zur Verfügung stehende Notform solle es dem Erblasser ermöglichen, mündlich oder schriftlich vor zwei Zeugen zu testieren, sofern er seinen letzten Willen nicht auf andere Weise zu erklären vermöge. Durch die Verlegung des Erblassers am 9.8.2015 gegen 17.00 Uhr sei ihm bewusst geworden, dass er sich in einem „kritischen Zustand“ befunden und eine drohende Todesgefahr bestand habe, zumal sich sein Zustand während des ganzen Sonntags (im Vergleich mit den vorhergehenden Tagen) plötzlich drastisch verschlechtert habe. Bei dieser Sachlage sei die Befürchtung des Erblassers, dass er sterben könnte, auch allgemein (für einen vernünftigen Dritten) nachvollziehbar gewesen. Bei lebensnaher Betrachtung und Würdigung des festgestellten Gesamtbildes sei die Tatbestandsvoraussetzung einer Notsituation (Bestehen einer Gefahrenlage) jedenfalls gegeben gewesen. Im konkreten Fall sei der Erblasser noch fähig gewesen zu unterschreiben, er habe aber aufgrund seines geschwächten körperlichen Zustand, nicht mehr den gesamten Text schreiben können, sodass er die Beiziehung von Zeugen gewünscht habe; die beigezogenen Diplomkrankenschwestern hätten auch gewusst, dass sie als Zeugen des „letzten Willens“ des Verstorbenen diesen unterfertigten. Aufgrund der Dringlichkeit der Situation des Unterfertigens bzw des Nichtbeiziehens einer juristisch ausgebildeten Person sei - irrtümlicher Weise - auf den Zusatz „als Zeuge“ vergessen worden. Die Beiziehung eines Notars sei aufgrund der Dringlichkeit der Operation sowie, dass es sich um einen Sonntag gehandelt habe nicht möglich gewesen. Im vorliegenden Fall ergebe sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles (Todesgefahr für den Erblasser, Dringlichkeit der Operation, „Versuch“ der Errichtung eines formgültigen Testaments, Auslegung des Willen des Erblassers), dass es sich beim Testament vom 9.8.2015 um ein gültiges Nottestament iSd des § 597 ABGB alter Fassung handle.
Dagegen richten sich die Rekurse der erbantrittserklärten Erben E* F* und D* jeweils wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger rechtlicher Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem sie erkennbar die Feststellung ihres Erbrechts und die Abweisung der Erbantrittserklärung von H* F* anstreben; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
H* F* beantragt in seiner Rekursbeantwortung die Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses.
Gegen den Kostenvorbehalt im angefochtenen Beschluss richtet sich der Kostenrekurs von H* F* mit dem Abänderungsantrag, infolge seines Obsiegens die Antragsgegner zum Kostenersatz an ihn von EUR 30.998,80 zu verpflichten.
E* F* beantragt in ihrer Kostenrekursbeantwortung die Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses hinsichtlich des Kostenvorbehalts.
Die Rekurse sind berechtigt.
Der Kostenrekurs und die Kostenrekursbeantwortung sind zurückzuweisen.
I) Zu den Rekursen
Da sich schon – wie noch auszuführen ist – die Rechtsrüge als zielführend erweist, braucht mangels Relevanz auf die Beweisrüge nicht weiter eingegangen zu werden. Das Rekursgericht legt gemäß § 53 AußStrG die Feststellungen des Erstgerichtes auch seiner Entscheidung zugrunde.
Nach dem mit dem FamErbRÄG 2004, BGBl I/58, eingefügten und hier aufgrund der Übergangsbestimmungen (§ 1503 Abs 7 Z 1 und 5 ABGB) noch anwendbaren § 597 ABGB kann der Erblasser, wenn unmittelbar die Gefahr droht, dass er stirbt oder die Fähigkeit zu testieren verliert, bevor er seinen letzten Willen auf andere Weise zu erklären vermag, auch mündlich oder schriftlich (§ 579) unter Beiziehung zweier fähiger Zeugen testieren, die zugleich gegenwärtig sein müssen. Ein so erklärter letzter Wille verliert drei Monate nach Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit (Abs 1). Nach Abs 2 der zitierten Bestimmung muss eine mündliche letzte Anordnung auf Verlangen eines jeden, dem daran gelegen ist, durch die übereinstimmenden Aussagen der zwei Zeugen bestätigt werden, widrigenfalls diese Erklärung des letzten Willens ungültig ist (§ 601).
Durch das FamErbRÄG 2004 wurde ein allgemeines Nottestament eingeführt. Diese Notform steht dem Erblasser lediglich bei Todesgefahr oder drohendem Verlust der Testierfähigkeit zur Verfügung. Der Erblasser kann in mündlicher Form oder schriftlich unter Beiziehung von zwei Zeugen testieren. Voraussetzung des Nottestamentes ist die unmittelbare Gefahr des Todes oder der Verlust der Testierfähigkeit. Die Gefahr muss so beschaffen sein, dass es dem Erblasser nicht mehr möglich ist, seinen letzten Willen auf andere Weise zu erklären. Auch wenn man daher eine Notsituation annehmen kann, ist das Testament nicht gültig, wenn es dem Erblasser möglich gewesen wäre in anderer Weise zumutbar zu testieren (Welser in Rummel/Lukas, ABGB4, § 597 Rz 1, 2, 3 und 4).
Das Nottestament ist daher keine „eigene Testamentsform“, sondern nur eine Begünstigung in der Form, dass beim fremdhändigen Testament jeweils nur zwei Zeugen erforderlich sind. Die sonstigen Formerfordernisse der jeweiligen Testamentsform müssen aber auch dann erfüllt sein, wenn das Testament als Nottestament errichtet wurde.
Eine Umdeutung des – unstrittig nach § 579 ABGB ungültigen – Testaments vom 9.8.2015 in ein fremdhändiges Nottestament nach § 597 Abs 1 ABGB scheidet daher schon deshalb aus, weil die auch dafür – allerdings nur hinsichtlich zweier Zeugen – neben den Unterschriften der Zeuginnen erforderlichen Zusätze „ als Zeuge“ auf dem Testament nicht beigesetzt wurden.
Der seine Erbantrittserklärung auf das (fremdhändige) Testament vom 9.8.2015 gründende Erbe H* F* hat sich im Erbrechtsstreit nur darauf berufen, dass dieses Testament in Form eines Nottestaments vorliege und damit nur auf das Vorliegen eines fremdhändigen Testaments in Form eines Nottestaments. Auf ein mündliches Testament vom 9.8.2015 stützte er sich nicht. Schon deshalb kann eine Einantwortung auf Grund eines mündlichen Testaments nicht stattfinden, sodass es auf die Frage, ob überhaupt eine Notsituation vorlag, gar nicht ankommt.
Da der Erblasser, der sich in einer Notsituation des § 597 ABGB aF befindet, wählen kann, ob er sein Nottestament schriftlich oder mündlich errichtet, ist es – ähnlich wie bis zum FamErbRÄG 2004 beim mündlichen Testament – möglich, ein fremdhändiges in ein mündliches Nottestament umzudeuten ( A. Tschugguel, Das Nottestament – Voraussetzungen, Konversion, Änderungsbedarf in NZ 2009/36, 129 [134]).
Selbst wenn man daher die Berufung auf das fremdhändige Testament vom 9.8.2015 als Nottestament auch als Berufung auf ein mündliches Nottestament ansehen wollte, wäre für den Standpunkt von H* F* nichts gewonnen, denn es liegt dennoch kein gültiges Nottestament vor.
Neben der Gefahr zu sterben oder testierunfähig zu werden setzt das Nottestament voraus, dass es dem Erblasser unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zumutbar war, eine ordentliche Testamentsform einzuhalten (A.Tschugguel, aaO, 135). Unstrittig ist aber im vorliegenden Fall, dass A* B* nicht nur noch fremdhändig testieren hätte können, sondern er hat auch tatsächlich ein fremdhändiges Testament errichtet. Dass dieses infolge des unterbliebenen Zeugenzusatzes formungültig errichtet wurde, ändert nichts an der fehlenden Testiernot.
Damit stellt das Testament vom 9.8.2015 kein gültiges (Not)Testament dar, weshalb sich eine Prüfung der übrigen Voraussetzungen, etwa des Vorliegens einer Notsituation, erübrigt.
Aus diesen Erwägungen waren die Rekurse erfolgreich.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 78 Abs 1 AußStrG.
Der Bewertungsausspruch orientiert sich am Nachlassvermögen der Liegenschaft im Wert von EUR 214.000,00.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil vom Rekursgericht keine erhebliche Rechtsfrage von der Bedeutung des § 62 Abs 1 AußStrG zu lösen war.
II) Zum Kostenrekurs
Kostenvorbehaltbeschlüsse sind nach herrschender Ansicht unanfechtbar (Klicka in Rechberger, AußStrG2, § 78 AußStrG Rz 8; Obermaier in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG, § 78 Rz 32), weshalb der Kostenrekurs und folglich auch die Kostenrekursbeantwortung zurückzuweisen waren. Die Selbstragung der Kosten für die Rechtsmittelschriften ist insoweit eine Folge davon.
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