8Nc1/19t•OGH 8Nc1/19t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. TarmannPrentner und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, , vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei C GmbH, *****, vertreten durch Giesinger Ender Eberle Partner, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen 7.736,47 EUR sA, Rechtssache AZ 2 C 653/18w des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien zurückgestellt.
Begründung:
Mit der vorliegenden Widerklage zu einer beim Erstgericht unter der AZ 2 C 449/18w anhängigen Vorklage begehrt die (hier) Klägerin von der (hier) Beklagten Ersatz für mutwillige Schadenszufügung.
Die Beklagte beantragte nach Zustellung der Widerklage die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Bregenz und begründete dieses Begehren mit einer erheblichen Erleichterung und Vereinfachung des Verfahrens.
Das Bezirksgericht für Handelssachen legte den Akt dem Obersten Gerichtshof daraufhin zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor.
Diese Vorlage erfolgte verfrüht.
Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Delegierung sind gemäß § 31 Abs 3 JN dem Gericht, das zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, sowie den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern. Das Erstgericht hat jedoch weder der klagenden Partei Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, noch selbst eine inhaltliche Äußerung zu den Zweckmäßigkeitsgründen erstattet.
Dies ist nachzuholen, bevor der Akt neuerlich vorgelegt wird (vgl 3 Nc 19/17z; vgl auch 7 Nc 1/19k).
Auf eine allfällige Verbindung des Vorklage- und Widerklageverfahrens wird hingewiesen.
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