AUSL EGMR Bsw43514/15

Bsw43514/15Altro tribunale24 gen 2019

Testo completo

AUSL EGMR Bsw43514/15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2019

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Catt gg. das vereinigte Königreich, Urteil vom 24.1.2019, Bsw. 43514/15.

Spruch

Art. 8 EMRK - Polizeiliche Speicherung von Daten über Teilnahme an friedlichen Demonstrationen.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 27.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. ist seit Jahrzehnten in der Friedensbewegung aktiv und nimmt regelmäßig an Demonstrationen teil. Ab 2005 beteiligte er sich an Protesten, die von Smash EDO organisiert wurden. Ziel dieser Organisation war die Beendigung der Aktivitäten des US-Unternehmens EDO MBM Technology Ltd, das Waffen produzierte und auch in Großbritannien eine Fabrik betrieb. Einige der Protestaktionen gingen mit schweren Ordnungsstörungen und Straftaten einher, was entsprechende polizeiliche Aufmerksamkeit nach sich zog. Der Bf. wurde zweimal festgenommen, aber nie verurteilt.

Im März 2010 stellte der Bf. ein Ersuchen an die Polizei um Auskunft über die ihn betreffenden gespeicherten Daten. Daraufhin wurden ihm 66 Einträge in diversen sich auf andere Personen beziehenden Berichten mitgeteilt, die Ereignisse zwischen März 2005 und Oktober 2009 betrafen. Diese Einträge befanden sich in der polizeilichen »Extremismus-Datenbank«, in der Informationen über »inländischen Extremismus« gespeichert werden. (Anm: Die generelle Befugnis zur Sammlung und Speicherung von Informationen durch die Polizei ergibt sich aus dem Common Law. Ein vom Innenminister erlassener Praxiskodex über das Management polizeilicher Informationen (»MoPI-Praxiskodex«) definiert die Zwecke, zu denen Daten verarbeitet werden dürfen. Genauere Regeln über die Datenverarbeitung finden sich in dem vom Verband der leitenden Polizeibeamten erlassenen Leitfaden (»MoPI-Leitfaden«).) Die meisten dieser Einträge bezogen sich auf Demonstrationen vor der Niederlassung der EDO MBM Technology Ltd, 13 betrafen jedoch andere Versammlungen. In den meisten Fällen bestanden die den Bf. betreffenden Informationen in seinem Namen, Geburtsdatum, seiner Adresse und seiner Anwesenheit bei den Demonstrationen.

Der Bf. beantragte die Löschung der ihn betreffenden Daten, was jedoch vom Verband der leitenden Polizeibeamten ohne Begründung abgelehnt wurde. Daraufhin wurde auf Antrag des Bf. eine gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung eingeleitet.

Die Veröffentlichung eines kritischen Berichts der Polizeiinspektion Ihrer Majestät (HM Inspectorate of Constabulary – HMIC) über die Speicherung von Daten durch die Polizei führte 2012 zur Löschung zahlreicher Berichte und Datenbankeinträge. Die Zahl der Berichte, in denen der Bf. erwähnt wurde, verringerte sich dadurch anscheinend auf zwei. Wie die Regierung allerdings im Verfahren vor dem EGMR einräumte, gab es weitere vier Einträge zum Bf.

Die gerichtliche Überprüfung führte zu einem Urteil des High Court vom 30.5.2012, mit dem eine Verletzung von Art. 8 EMRK verneint wurde. Nach Ansicht des Gerichts war diese Bestimmung gar nicht berührt und selbst im Fall ihrer Anwendbarkeit ein etwaiger Eingriff jedenfalls gerechtfertigt.

Der Court of Appeal gab der Berufung des Bf. statt und stellte am 14.3.2014 eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest, da die Speicherung der personenbezogenen Daten des Bf. nicht gerechtfertigt gewesen wäre.

Dieses Urteil wurde vom Supreme Court am 4.3.2015 aufgehoben. Der Supreme Court bejahte zwar das Vorliegen eines Eingriffs in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte, erachtete diesen jedoch als gerechtfertigt. Er betonte unter anderem, dass es sich um Informationen über öffentliche Aktivitäten handle und die Polizei solche Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötige

Begründung

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

(72) Der Bf. brachte vor, die Speicherung seiner Daten [...] habe gegen sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung der Privatsphäre verstoßen. [...]

Zulässigkeit

(76) [...] Die Daten des Bf. wurden erstmals 2005 gesammelt und gespeichert. Seine personenbezogenen Daten wurden seither von der Polizei durchgehend in der einen oder anderen Form in der Datenbank aufbewahrt. Aus Sicht der Konvention hat er daher seit 2005 die Opfereigenschaft. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass einige der [...] Daten [...] 2012 gelöscht wurden.

(79) [...] Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet [...]. Sie ist auch nicht aus einem anderen Grund unzulässig. Daher muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

Eingriff

(93) Der GH erinnert an seine ständige Rechtsprechung, wonach die bloße Speicherung von Informationen einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens begründet. Nach Ansicht des GH ist es angemessener, die Frage der [von der Regierung] behaupteten »beschränkten« Natur des Eingriffs in die Rechte des Bf. im Kontext der Prüfung der Notwendigkeit des Eingriffs zu behandeln.

Rechtfertigung

Gesetzliche Grundlage

(94) Die Formulierung »gesetzlich vorgesehen« [...] verlangt nicht nur, dass die umstrittene Maßnahme eine Grundlage im innerstaatlichen Recht hat, sondern sie bezieht sich auch auf die Qualität des einschlägigen Gesetzes, [...] das für die betroffene Person zugänglich und in seinen Wirkungen vorhersehbar sein muss. Damit das innerstaatliche Recht diesen Anforderungen entspricht, muss es einen angemessenen rechtlichen Schutz vor Willkür bieten und dazu mit ausreichender Klarheit den Umfang des den zuständigen Behörden eingeräumten Ermessens [...] darlegen.

(96) Was die Sammlung der Daten betrifft, stellt der GH fest, dass diese im vorliegenden Fall unter Verweis auf eine Arbeitsdefinition von »inländischem Extremismus« aufgrund der allgemeinen Polizeibefugnisse des Common Law erfolgte. Diese Definition differierte zwischen den einzelnen Abteilungen der Polizei [...].

(97) In Anbetracht der allgemeinen Natur der Polizeibefugnisse und der unterschiedlichen Definitionen des Begriffs »inländischer Extremismus« herrschte nach Ansicht des GH eine erhebliche Unsicherheit hinsichtlich der Kriterien, die von der Polizei bei der Sammlung der fraglichen Daten angewendet wurden. Er bemerkt, dass die umstrittene Datenbank auf einer ad hoc-Grundlage erstellt worden zu sein scheint, was vielleicht eine Konsequenz daraus war. Der GH stimmt daher dem Bf. dahingehend zu, dass es schwierig ist, anhand der verfügbaren Informationen den genauen Umfang und Inhalt der Daten zu bestimmen, die zur Erstellung der Datenbank gesammelt und zusammengestellt werden.

(98) Die Regierung hat allerdings vorgebracht, dass die Schaffung der Datenbank nicht durch Gesetz erfolgen müsse. Diese Behauptung wird durch den Grundsatz 3.1. der Resolution (74) 29 des Ministerkomitees (Anm: Resolution (74) 29 des Ministerkomitees über den Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen gegenüber elektronischen Datenverarbeitungsanlagen im öffentlichen Bereich vom 20.9.1974.) unterstützt, wonach derartige Datenbanken dem Rechtssystem des jeweiligen Mitgliedstaats entsprechend entweder durch Gesetz oder durch eine spezielle Verordnung vorgesehen oder in einer Stellungnahme oder einem Dokument öffentlich gemacht werden müssen. In diesem Kontext hält der GH fest, dass das »Management« der Daten durch Gesetz und durch einen Praxiskodex geregelt war, während die allgemeinen Polizeibefugnisse, die zu einer Sammlung der Daten ermächtigten, im Common Law enthalten waren. [...] Wie der GH feststellt, war die Existenz einer speziellen Datenbank vor dem innerstaatlichen Verfahren des vorliegenden Falls nicht klar anerkannt, auch wenn er akzeptiert, dass aus den öffentlich verfügbaren Informationen geschlossen werden konnte, dass die Polizei wahrscheinlich eine solche Datenbank betrieb.

(99) Es ist von Bedeutung, dass die Sammlung von Daten für die Datenbank keine klarere und kohärentere rechtliche Grundlage hatte. Der die Sammlung der Daten des Bf. regelnde Rahmen kann jedoch nicht isoliert von jenen Bestimmungen betrachtet werden, die sich auf die Speicherung und Verwendung der personenbezogenen Daten des Bf. beziehen. Bevor der GH zu einer Schlussfolgerung kommt, muss er sich daher diesen Bestimmungen zuwenden, die einen gewissen rechtlichen Schutz vor Willkür bieten.

(100) [...] Die Datenspeicherung [...] war im Datenschutzgesetz und im Praxisleitfaden über das Management polizeilicher Informationen von 2005 geregelt. Diese Regeln über die Datenspeicherung sahen [...] vor, dass es eine Vermutung zugunsten einer Speicherung gab, wenn die Daten nicht überschießend und sie für polizeiliche Zwecke erforderlich sowie aktuell sind. Nach der ursprünglichen Entscheidung für eine Speicherung müssen die Daten mindestens sechs Jahre lang aufbewahrt werden. Nach diesem Zeitpunkt sollten sie überprüft und dürfen gelöscht werden. Es ist nicht festgelegt, zu welchem Zeitpunkt Überprüfungen stattfinden müssen oder wann die Daten zu löschen sind. Die Polizei hat ein allgemeines Ermessen, Daten aufzubewahren, wenn dies notwendig ist.

(104) [...] Der Bf. hatte die Möglichkeit, eine Überprüfung und Löschung seiner Daten zu beantragen, wovon er auch Gebrauch machte.

(105) Der GH sieht die Unklarheit der rechtlichen Grundlage der Sammlung der persönlichen Daten des Bf. mit Sorge. Insbesondere fällt ihm der ungenau definierte Begriff des »inländischen Extremismus« und die Tatsache auf, dass die Daten des Bf. potentiell unbegrenzt gespeichert werden konnten. Allerdings konnten die aufbewahrten Daten nicht an Dritte weitergegeben werden und der Bf. hatte die Möglichkeit, die Löschung seiner Daten zu beantragen.

(106) In diesem Zusammenhang erinnert der GH daran, dass die Frage, ob die Sammlung, Speicherung und Verwendung der persönlichen Daten des Bf. gesetzlich vorgesehen war, eng mit der umfassenderen Frage zusammenhängt, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.

(107) Daher erachtet es der GH in Anbetracht seiner Analyse in den Rn. 109-128 unten nicht als notwendig zu entscheiden, ob der Eingriff »gesetzlich vorgesehen« iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK war.

Legitimes Ziel

(108) Es gab keinen wirklichen Streit darüber, ob die Schaffung und der Betrieb der Datenbank durch die Polizei ein legitimes Ziel verfolgt. Der GH [...] sieht dieses Ziel in der Aufrechterhaltung der Ordnung, der Verhütung von Straftaten und dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft

(109) [...] Ein Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Bf. [...] wird in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, wenn er einem »dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis« entspricht, verhältnismäßig zum verfolgten Ziel ist und die von den innerstaatlichen Behörden zur Rechtfertigung vorgebrachten Gründe relevant und ausreichend sind. Bei dieser Einschätzung muss den innerstaatlichen Behörden ein Ermessensspielraum belassen werden.

(111) [...] Der GH hat in Fällen zu Art. 8 EMRK den Ermessensspielraum im Allgemeinen dahingehend verstanden, dass es nach einer sorgfältigen Prüfung des Sachverhalts durch die unabhängigen und unparteiischen innerstaatlichen Gerichte unter Anwendung der relevanten Menschenrechtsstandards und mit angemessener Abwägung der [berührten] Interessen nicht seine Aufgabe ist, die Einschätzung der zuständigen nationalen Behörden in der Sache [...] durch seine eigene zu ersetzen, solange es dafür keine zwingenden Gründe gibt.

(112) Allerdings liegen im vorliegenden Fall [...] Gründe vor, dies zu tun. Zunächst erachtet es der GH als bedeutend, dass personenbezogene Daten über die politische Haltung in die speziellen Kategorien sensibler Daten fallen, die erhöhten Schutz nach sich ziehen. Auf der innerstaatlichen Ebene [...] wurde kein besonderer Fokus auf diesen Aspekt gelegt [...]. [...] Der GH ist allerdings der Meinung, dass [...] die Sensibilität der umstrittenen Daten ein zentrales Merkmal des Falls [...] ist.

(114) Der GH erinnert auch an die Wichtigkeit einer Prüfung anhand der Grundsätze des Art. 8 EMRK, wenn die dem Staat eingeräumten Befugnisse intransparent sind, was ein Risiko der Willkür mit sich bringt [...].

(115) Schließlich berücksichtigt der GH die Art und den Zeitpunkt der Offenlegung und die Tatsache, dass mehr persönliche Daten über den Bf. aufbewahrt wurden, als zur Zeit des innerstaatlichen Verfahrens offengelegt wurde. [...]

(117) Der GH akzeptiert, dass es ein dringendes gesellschaftlichen Bedürfnis dafür gab, die personenbezogenen Daten des Bf. zu sammeln. Wie der Supreme Court ausgeführt hat, liegt es in der Natur der Sammlung geheimdienstlicher Informationen, dass die Polizei zunächst die Daten sammeln muss, bevor sie ihren Wert einschätzen kann. In diesem Zusammenhang erinnert der GH erneut daran, dass die fraglichen persönlichen Daten offen erlangt wurden.

(118) Der GH stimmt mit den innerstaatlichen Gerichten auch darin überein, dass es offensichtlich Aufgabe der Polizei war, die Proteste von Smash EDO zu überwachen, wo die Aktivitäten dieser Gruppe bekanntermaßen gewaltsam und potentiell strafbar waren. Auch wenn der Bf. selbst nicht verdächtigt wurde, direkt an den strafbaren Aktivitäten dieser Gruppe beteiligt zu sein, war es daher für die Polizei gerechtfertigt, seine personenbezogenen Daten zu sammeln. Schließlich hatte er sich entschlossen, sich wiederholt und öffentlich den Aktivitäten einer gewaltsamen Protestgruppe anzuschließen.

(119) Eine dringende Notwendigkeit zur Speicherung der Daten des Bf. war nach Ansicht des GH nicht gegeben. Er teilt das Anliegen der innerstaatlichen Gerichte, wonach das Urteil der Polizei darüber, welche Informationen ihr wahrscheinlich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben helfen werden, nicht leichtfertig umgestoßen werden sollte. Der GH betont in diesem Kontext, dass seine Schlussfolgerung nicht in Zweifel zieht, dass es für die Polizei ein dringendes Bedürfnis gegeben haben mag, die persönlichen Daten des Bf. eine Zeit lang zu speichern, nachdem sie gesammelt worden waren. Angesichts des Fehlens jeglicher Regeln über eine definitive Höchstdauer für die Speicherung solcher Daten war der Bf. zur Gewährleistung der angemessenen Speicherung seiner Daten völlig auf die sorgfältige Anwendung der höchst flexiblen Sicherungen im MoPI-Leitfaden angewiesen. Wo sich der Staat für die Einrichtung eines solchen Systems entscheidet, wird die Notwendigkeit effektiver prozessualer Sicherungen entscheidend. Diese Sicherungen müssen die Löschung jeglicher solcher Daten erlauben, sobald ihre fortgesetzte Speicherung unverhältnismäßig wird.

(120) [...] Da die personenbezogenen Daten des Bf. potentiell unbegrenzt aufbewahrt werden konnten, war die einzige Frist, derer er sich gewiss sein konnte, jene der Mindestspeicherung von sechs Jahren, nach der sie einer planmäßigen Überprüfung unterzogen würden. Im vorliegenden Fall ist nicht klar, ob diese Überprüfung nach sechs Jahren oder irgendeine andere Überprüfung in einer sinnvollen Weise durchgeführt wurden. Gewiss führten sie nicht direkt zur Löschung irgendwelcher persönlichen Daten des Bf.

(122) Zwar konnte der Bf. die Offenlegung und Vernichtung seiner Daten beantragen und er tat dies auch, doch scheint diese Sicherung angesichts der Weigerung, seine Daten zu löschen oder eine Erklärung für ihre fortgesetzte Speicherung [...] zu geben, von beschränkter Wirkung gewesen zu sein. Soweit der GH informiert ist, wurden zumindest einige der [...] Daten des Bf., die sich auf seine Teilnahme an friedlichen Protesten beziehen, vor mehr als sechs Jahren gesammelt und sind nach wie vor in der Extremismus-Datenbank gespeichert, obwohl die Polizei zu dem Schluss gelangte [...], dass vom Bf. keine Gefahr für irgendjemanden ausging.

(123) Das Fehlen effektiver Sicherungen war im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung, weil personenbezogene Daten, die politische Ansichten enthüllen, ein erhöhtes Maß an Schutz benötigen. Eine Teilnahme an friedlichem Protest genießt besonderen Schutz durch Art. 11 EMRK, der auch Gewerkschaften besonders schützt, an deren Veranstaltungen sich der Bf. beteiligte. In diesem Zusammenhang verweist der GH auf die Stellungnahme des Nationalen Koordinators, wonach die Definition von »inländischem Extremismus« sich auf die Sammlung der Daten von Gruppen und Personen bezieht, die »außerhalb des demokratischen Prozesses« handeln. Die Polizei scheint sich somit nicht an ihre eigene Definition gehalten zu haben (so fließend diese auch gewesen sein mag), als sie Daten über die Teilnahme des Bf. an friedlichen, politischen Veranstaltungen speicherte. Solche Ereignisse sind ein unverzichtbarer Bestandteil des demokratischen Prozesses. [...] Die Entscheidungen, die personenbezogenen Daten des Bf. zu speichern, nahmen keine Rücksicht auf das erhöhte Maß an Schutz, das diese als eine politische Meinung enthüllende Daten verdienten. Unter den gegebenen Umständen muss ihre Speicherung einen »abschreckenden Effekt« gehabt haben.

(126) Die Regierung brachte vor, es wäre zu aufwendig, die Datenbank durchzusehen und alle sich auf den Bf. beziehenden Einträge zu löschen, weil die Datenbank nicht voll automatisiert ist. Wie der GH allerdings bemerkt, sieht der MoPI-Leitfaden vor, dass die Daten nach sechs Jahren überprüft und gelöscht werden. Auch wenn dies im vorliegenden Fall offensichtlich nicht geschehen ist, zeigt es doch, dass eine Überprüfung und Löschung von Einträgen eine tatsächliche Möglichkeit sein sollte. Der GH erinnert [...] ebenfalls daran, dass 2012 nach dem Bericht des HMIC eine erhebliche Zahl von Einträgen [...] gelöscht wurde, was klar zeigt, dass eine Überprüfung und Löschung [...] möglich ist. [...]

(127) Folglich ist der GH nicht davon überzeugt, dass die Löschung der Daten aufgrund des damit verbundenen Aufwands unverhältnismäßig wäre. [...] Es würde der Notwendigkeit, das Privatleben nach Art. 8 EMRK zu schützen, völlig zuwiderlaufen, wenn die Regierung eine Datenbank schaffen könnte, in der die enthaltenen Daten nicht einfach überprüft oder bearbeitet werden können, und dann diese Entwicklung als Rechtfertigung für die Verweigerung der Löschung von Informationen in dieser Datenbank verwenden könnte.

(128) Die voranstehenden Überlegungen reichen für die Schlussfolgerung des GH aus, dass eine Verletzung von Art. 8 EMRK stattgefunden hat (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richterin Koskelo, gefolgt von Richter Felici).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 27.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Segerstedt-Wiberg u.a./S v. 6.6.2006 = NL 2006, 129

S. und Marper/GB v. 4.12.2008 (GK) = NL 2008, 356 = EuGRZ 2009, 299

M. M./GB v. 13.11.2012

Roman Zakharov/RUS v. 4.12.2015 (GK) = NLMR 2015, 509

Szabó und Vissy/H v. 12.1.2016 = NLMR 2016, 45

Big Brother Watch u.a./GB v. 13.9.2018 = NLMR 2018, 428

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 24.1.2019, Bsw. 43514/15, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2019, 59) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.