Bsw65048/13•AUSL EGMR Bsw65048/13
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Rivera Vazquez und Calleja Delsordo gg. die Schweiz, Urteil vom 22.1.2019, Bsw. 65048/13.
Art. 6 Abs. 1 EMRK - Aberkennung der Vertretungsbefugnis des Anwalts der Bf. vor dem Bundesgericht ohne vorherige Anhörung.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 2.334,– für materiellen Schaden, € 7.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die in den USA wohnhaften Bf. gingen im April 2008 bzw. im Juli 2009 mit einer nicht näher genannten Person einen Mietvertrag betreffend ein in der Schweiz gelegenes Haus ein.
Am 27.10.2010 erhoben die vom Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverband (Association suisse des locataires – ASLOCA) vertretenen Bf. Klage auf Festsetzung des Erstmietzinses. Der ASLOCA wurde dabei vom bei ihm angestellten P. S. vertreten. Mit Urteil vom 1.11.2011 bestätigte das zuständige Mietgericht die Gültigkeit des seinerzeitig vertraglich vereinbarten Mietzinses. Die Bf. erhoben dagegen ein Rechtsmittel vor dem Zivilgericht des Kantons Genf, welches das Urteil des Erstgerichts bestätigte.
Am 15.12.2012 räumten die Bf. das gemietete Haus. Im Jänner 2013 wandten sich die – dieses Mal von P. S. in seiner Eigenschaft als Anwalt vertretenen – Bf. mit einer Beschwerde an das Bundesgericht und beantragten unter anderem die Nichtigerklärung des ursprünglich festgesetzten Mietzinses. Im Jänner 2013 legten sie der Gerichtskanzlei eine von ihnen unterfertigte Vertretungsvollmacht für P. S. vor, der bereits zahlreiche Verfahren vor dem Bundesgericht geführt hatte.
Mit Urteil vom 12.4.2013 gab Letzteres der Beschwerde der Bf. teilweise statt und verwies die Sache an die Vorinstanz zwecks Fällung einer neuen Entscheidung zurück. Ferner trug es den Bf. die Zahlung der Gerichtsgebühren zur Hälfte auf und verurteilte sie zur Leistung einer Entschädigung für die Kosten und Auslagen der beklagten Partei. Es sprach ihnen hingegen keinerlei Ersatz für die eigenen Anwaltskosten zu, da sie nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen wären: Im vorliegenden Fall seien die Interessen der Bf. vor den kantonalen Instanzen vom ASLOCA vertreten worden, für den damals P. S. agiert habe; nunmehr würden sie von diesem in seiner Eigenschaft als Anwalt wahrgenommen. In einer derartigen Konstellation hätte P. S. das Mandat der Bf., welche bereits Klienten von ASLOCA gewesen seien, wegen Vorliegens eines Interessenskonflikts und damit einhergehender fehlender Unvoreingenommenheit nicht akzeptieren dürfen. Handle nun eine Partei durch einen nicht autorisierten Vertreter, sei ihr gemäß Art. 42 Abs. 5 Bundesgerichtsgesetz (im Folgenden: BGG) eine Frist zur Beseitigung dieses Verfahrensmangels einzuräumen. Da die Bf. für P. S. eine Vertretungsvollmacht unterzeichnet hätten, bestehe kein Zweifel daran, dass sie damit die Gültigkeit der Beschwerdeausführungen bestätigen wollten. Aus prozessökonomischen Gründen habe daher auf diese Formalität (Einräumung einer Frist) verzichtet werden können.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügten eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichts, die Vertretungsbefugnis ihres Anwalts abzuerkennen, ohne ihnen die Möglichkeit einer Äußerung dazu zu geben. Ferner habe ihnen das Bundesgericht einen Ersatz ihrer Anwaltskosten verweigert, obwohl sie in der Sache teilweise obsiegt hätten.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK
Zur Zulässigkeit
Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 EMRK
(20) Der GH merkt an, dass der vorliegende Streit [...] zweifellos vermögenswerte Rechte [...] betraf. Sie waren folglich »zivilrechtlicher Natur« iSv. Art. 6 EMRK.
Zur Anwendung von Art. 35 Abs. 3 lit. b EMRK
(21) Der Regierung zufolge hätten die Bf. keinen erheblichen Nachteil erlitten, sodass ihre Beschwerde iSv. Art. 35 Abs. 3 lit. b EMRK als unzulässig zu erklären wäre. [...]
(27) Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht von sich aus die Vertretungsbefugnis von P. S. in Frage gestellt, ohne die Bf. darüber zu informieren und ohne ihnen Gelegenheit zur Korrektur dieser Unregelmäßigkeit zu geben. Nach Ansicht des GH betraf diese Entscheidung – abgesehen von ihren finanziellen Auswirkungen für die Bf., die nicht unbeträchtlich waren – eine prinzipielle Frage, nämlich das Recht der Bf., ihre Interessen auf kontradiktorische Art und Weise vor einem letztinstanzlichen Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr anfechtbar sind, zu verteidigen. Zudem bezog sich die vom Bundesgericht aufgeworfene Frage [...] auf die Fähigkeit der Bf., wirksam von einem Anwalt ihrer Wahl vertreten zu werden, und berührte damit ihr Recht, den Rechtsweg unter gleichen Voraussetzungen wie die gegnerische Partei zu beschreiten.
(28) Somit ist die erste Bedingung des Art. 35 Abs. 3 lit. b EMRK – Fehlen eines erheblichen Nachteils – im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Einwand der Regierung ist daher zurückzuweisen.
Ergebnis
(29) [...] Der GH erklärt die Beschwerde für zulässig (einstimmig).
In der Sache
(44) [...] Den Bf. wurde gemäß Art. 40 BGG das Recht eingeräumt, von einem Anwalt ihrer Wahl vertreten zu werden, wovon sie mit der Bestellung von P. S. zu ihrem Prozessbevollmächtigten [...] Gebrauch machten.
(45) Aus dem Urteil des Bundesgerichts [...] geht ferner hervor, dass P. S. im Genfer Anwaltsregister verzeichnet war. Nun mag es zwar zutreffen, dass seine Befugnis zur Vertretung von Mietern in Verfahren vor dem Bundesgericht in einem Parallelverfahren aufgrund eines mit dem ASLOCA bestehenden Interessenskonflikts in Frage gestellt wurde, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass P. S. selbst das Vorhandensein eines Interessenskonflikts bestritten hatte. Jedenfalls erging das Urteil des Bundesgerichts, mit dem ihm seine Vertretungsbefugnis aberkannt wurde, einen Monat nach der Abgabe der Beschwerdeausführungen der Bf. [...].
(46) Der GH kommt daher zu dem Schluss, dass die Bf. im Hinblick auf den Rechtsstreit mit ihrem Vermieter vor dem Bundesgericht die Verteidigung ihrer Interessen in die Hände eines Anwalts legten, der dazu befähigt schien, sie vor dieser Instanz zu vertreten. Die Entscheidung des Bundesgerichts, ihren Anwalt für nicht vertretungsbefugt zu erklären, traf sie völlig unvorbereitet und war für sie weder vorhersehbar noch zu erwarten.
(47) Die Tatsache, dass P. S. zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde der Bf. bereits darum wusste, dass die Frage seiner ordnungsgemäßen Vertretungsbefugnis Gegenstand eines Parallelverfahrens war, ändert nichts an dieser Feststellung. Letzterer war einerseits nicht gehalten, seinen Klienten anzuraten, sich zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde einen anderen Anwalt zu suchen, da er nicht wissen konnte, wie das Bundesgericht über seinen Fall entscheiden würde, andererseits vermochte er laut den Feststellungen des Bundesgerichts die Bf. nicht rechtsgültig zu vertreten, da er sich – logischerweise zu deren Nachteil – in einem Interessenskonflikt befand. Nach Abgabe ihrer Beschwerdeschrift konnten die Bf. daher unwissentlich nicht vom Rat eines vertretungsbefugten Anwalts profitieren und man kann es ihnen nicht zum Vorwurf machen, diesen Umstand vorher nicht releviert zu haben.
(48) Der GH erinnert daran, dass die Gerichte gemäß dem kontradiktorischen Prinzip gehalten sind, ihre Entscheidungen nicht auf faktische oder rechtliche Elemente zu stützen, die während des Verfahrens nicht diskutiert wurden, andernfalls würde dies einem Rechtsstreit eine Wendung geben, die selbst eine mit Sorgfalt agierende Partei nicht vorhersehen könnte. Das genannte Prinzip ist insbesondere auf Kostenentscheidungen anzuwenden.
(49) Ferner ist festzuhalten, dass das kontradiktorische Prinzip und der Grundsatz der Waffengleichheit verlangen, dass jeder Partei eines Rechtsstreits angemessene Gelegenheit zur Darlegung ihres Falls unter Umständen geboten wird, die sie gegenüber der gegnerischen Partei nicht benachteiligen.
(50) Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht die Bf. der rechtlichen Vertretung beraubt, nachdem es von sich aus die Frage der gültigen Vertretungsbefugnis von P. S. prüfte, ohne die Bf. darüber zu informieren bzw. dazu zu hören und ihnen Gelegenheit zur Beseitigung dieses Verfahrensmangels zu geben, wie dies ausdrücklich in Art. 42 Abs. 5 BGG vorgesehen ist.
(51) Das Bundesgericht selbst hat in Erinnerung gerufen, dass wenn eine Partei durch einen nicht vertretungsbefugten Rechtsvertreter handelt, ihr eine Frist zur Beseitigung dieses Verfahrensmangels einzuräumen ist. Im gegenständlichen Fall hat es auf diese Formalität jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet. Zur Rechtfertigung dieser Entscheidung ging es von der Annahme aus, dass die Bf., indem sie für P. S. eine Vollmacht unterzeichnet hatten, »keine Zweifel darüber offen gelassen haben, dass sie dem Beschwerdeschriftsatz, in dem ihr im Rechtsmittelweg erhobenes Vorbringen nochmals dargelegt wurde, zustimmten«.
(52) Im Übrigen [...] hat das Bundesgericht ungeachtet seiner Entscheidung, P. S. die Befugnis zur rechtlichen Vertretung der Bf. abzuerkennen, das von diesem im Namen und im Auftrag der Bf. eingereichte Beschwerdevorbringen nicht als unzulässig zurückgewiesen. Auf der Basis dieses Vorbringens entschied es über die wesentlichen Punkte des Rechtsstreits und gab den Bf. in der Sache zum Teil Recht. Laut der Regierung habe diese Entscheidung keine andere Folge haben können als ihnen den Ersatz der Anwaltskosten zu versagen.
(53) Der GH ist von diesem Argument nicht überzeugt.
(54) Ohne darüber spekulieren zu wollen, wie der Rechtsstreit in der Sache entschieden worden wäre, wären die Bf. rechtswirksam vertreten gewesen, ist der GH der Ansicht, dass sie die Entscheidung des Bundesgerichts, ihnen in Abwesenheit einer kontradiktorischen Prozedur die rechtliche Vertretung zu entziehen, ipso facto objektiv klar gegenüber der Gegenpartei benachteiligte, welche selbst rechtsgültig vertreten war und folglich von den Regelungen des Art. 68 BGG (Anm: Diese Bestimmung regelt die Kostentragung. Art. 68 Abs. 2 BGG sieht vor, dass im Regelfall die unterlegene Partei der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit aufgelaufenen notwendigen Kosten zu ersetzen hat.) profitieren konnte.
(55) Zu guter Letzt möchte der GH noch hervorheben, dass die Entscheidung des Bundesgerichts, auf das Fehlen einer rechtsgültigen Vertretung für die Bf. zu schließen und ihnen die Erstattung der Kosten der gegnerischen Partei aufzuerlegen, ungeachtet der Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Entscheidung an die kantonalen Instanzen in letzter Instanz erfolgt ist und daher auf der nationalen Ebene nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
(56) Diese Elemente reichen aus, um zum Schluss zu kommen, dass [...] eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK stattgefunden hat (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 2.334,– für materiellen Schaden; € 7.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Cepek/CZ v. 5.9.2013
Regner/CZ v. 19.9.2017 (GK) = NLMR 2017, 425
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 22.1.2019, Bsw. 65048/13, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2019, 42) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Original des Urteils ist auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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