13Os131/18s•OGH 13Os131/18s
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Jänner 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sischka als Schriftführer in der Strafsache gegen Yama P***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16. April 2018, GZ 6 Hv 135/17b66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Yama P***** – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I/A/1 und 2) schuldig erkannt.
Danach hat er in der Nacht auf den 28. August 2017 und in der Nacht auf den 29. August 2017 in G***** Mashal Po***** mit Gewalt, und zwar durch Festhalten an beiden Armen, wiederholt zur Duldung des Beischlafs genötigt und zur Duldung des Analverkehrs zu nötigen versucht.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Soweit die Mängelrüge die Glaubwürdigkeit des Tatopfers (vgl dazu US 13) in Frage zu stellen trachtet, indem sie die Intensität der Verschmutzung der Bettwäsche durch Blut thematisiert oder unter Hinweis auf diverse Verfahrensergebnisse vorbringt, dass Mashal Po***** den Angeklagten gar nicht mochte, sondern von ihrer Mutter zur Heirat gezwungen wurde, stellt sie keinen Bezug zu den Feststellungen über entscheidende Tatsachen her. Ein solcher ist aber prozessuale Voraussetzung des Einwands der Unvollständigkeit bei der Beurteilung der Überzeugungskraft einer Aussage (RISJustiz RS0119422 [T4]).
Mit dem Aussageverhalten der Mashal Po***** bei der Erstvernehmung setzte sich das Erstgericht sehr wohl auseinander (US 16 f).
Das auf der Basis urteilsfremder Prämissen entwickelte Vorbringen der Mängelrüge entzieht sich einer meritorischen Erwiderung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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