OGH 5Nc26/18w

5Nc26/18wTribunale superiore7 gen 2019

Testo completo

OGH 5Nc26/18w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.2019
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2019:0050NC00026.18W.0107.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Dr. Dietlind Hügel, Rechtsanwältin in Nüziders, gegen die beklagte Partei C*****, vertreten durch Mag. Andreas Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wegen 9.528,10 EUR sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Liesing vorerst ohne Entscheidung über den Delegierungsantrag zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrt vom Beklagten nach Rücktritt vom Kaufvertrag die Rückzahlung des Kaufpreises von 8.000 EUR zuzüglich Anmeldekosten von 180 EUR, Reparaturkosten von 1.268,10 EUR und pauschale Unkosten von 80 EUR mit der Begründung, er habe vom Beklagten entgegen seinen Zusagen ein irreparabel unbrauchbares, nicht fach und sachgerecht repariertes Unfallfahrzeug gekauft.

Der Beklagte erhob Einspruch gegen den Zahlungsbefehl und bestritt das Vorliegen der behaupteten Mängel. Er habe als Privater den PKW ohne Garantie und Gewährleistung als Bastlerfahrzeug verkauft.

Nach Ausschreibung der vorbereitenden Tagsatzung durch das Bezirksgericht Liesing beantragte der Kläger die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Bludenz mit der Begründung, der PKW befinde sich an seinem Wohnsitz und die Befundaufnahme durch den bereits beantragten Kfztechnischen Sachverständigen müsse dort erfolgen, weil weitere Fahrten mit dem PKW ausgeschlossen seien. Sowohl der Kläger als auch die von ihm noch namhaft zu machenden Zeugen seien im Sprengel des Bezirksgerichts Bludenz aufhältig.

Das Erstgericht legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, ohne eine Äußerung des Beklagten einzuholen oder zur Zweckmäßigkeit der Delegierung Stellung zu nehmen.

Die Aktenvorlage erfolgte verfrüht.

Gemäß § 31 Abs 3 JN ist vor der Entscheidung dem zuständigen Gericht sowie den Parteien Gelegenheit zur Äußerung zum Delegierungsantrag einzuräumen. Der Beklagte hatte noch keine Möglichkeit, sich innerhalb einer vom Erstgericht festzusetzenden Frist zu äußern und auch das vorlegende Gericht hat zum Delegierungsantrag nicht Stellung genommen. Das Erstgericht wird daher vor neuerlicher Vorlage des Akts die fehlenden Äußerungen im Sinn des § 31 Abs 3 JN einzuholen haben, erst dann kann über den Delegierungsantrag entschieden werden (7 Nc 106/02a; 5 Nc 25/07g).

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.