25Bl110/18h•LG für Strafsachen Graz 25Bl110/18h
BESCHLUSS
Das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht hat durch die Präs. d. LG Mag.a Caroline List als Vorsitzende und die weiteren Senatsmitglieder Vpräs. d. LG HR Dr. Harald Friedrich (BE) und HR Mag. Hubert Peßl in der Strafvollzugssache des DI G***** M***** über dessen Beschwerde gegen den Bescheid des Leiters der Justizanstalt ***** vom *****, GZ: *****, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden. Sie ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Strafvollzugssachen abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Die Beschwerde ist schriftlich bei dem Gericht einzubringen, dessen Entscheidung bekämpft wird. Die Beschwerde hat den angefochtenen Beschluss zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen.
BEGRÜNDUNG:
Der am ***** geborene, bisher unbescholtene DI G***** M***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes ***** vom *****, *****, in Verbindung mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes ***** vom *****, *****, jeweils mehrfacher Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Absatz 3 zweiter Satz iVm Absatz 4 Z 1 StGB, nach § 207a Absatz 3 zweiter Satz iVm Absatz 4 Z 3 lit b StGB, nach § 207a Absatz 3 erster Satz iVm Absatz 4 Z 3 lit a StGB und nach § 207a Absatz 3 erster Satz iVm Absatz 4 Z 3 lit b StGB sowie des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Absatz 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 Absatz 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Absatz 1 StGB zur Freiheitsstrafe von ***** Monaten verurteilt sowie gemäß § 389 Absatz 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Zuletzt mit Beschluss des Landesgerichtes ***** vom *****, *****, wurde die Einleitung des Vollzuges dieser Freiheitsstrafe bis ***** aufgeschoben. Der Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des rechtskräftig beendeten Verfahrens wurde mit Beschluss des Landesgerichtes ***** vom *****, *****, (noch nicht rechtskräftig) abgewiesen.
Mit seinem am ***** bei der Justizanstalt ***** eingelangten Antrag begehrt DI G***** M***** die Bewilligung des Vollzuges dieser zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests. Mit Bescheid vom *****, ***** wies der Leiter der Justizanstalt ***** diesen Antrag unter Verweis auf § 156c Absatz 1a StVG, wonach bei einer wie im vorliegenden Fall erfolgten Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach § 207a StGB ein Vollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests nicht in Betracht kommt, bevor die zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Absatz 1 StGB erfüllt sind.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des DI G***** M*****, worin auf den Umstand verwiesen wird, dass im vorliegenden Fall nicht der Strafsatz des § 207a Absatz 3 StGB sondern der zweite Strafsatz des § 297 Absatz 1 StGB strafbestimmend gewesen sei. Der Leiter der Justizanstalt ***** legte diese Beschwerde ohne weitere Ausführungen dem Vollzugsgericht vor.
Das Vollzugsgericht nimmt folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Nach dem Spruch der haftbegründenden Verurteilung des Landesgerichtes ***** *****, *****, hat der Beschwerdeführer in *****
A. ab ***** bis zur Sicherstellung am ***** in zahlreichen Angriffen pornographische Darstellungen minderjähriger Personen besessen, indem er mindestens ***** Bilddateien und ***** Videodateien mit solchen Darstellungen aus dem Internet herunterlud und anschließend auf mehreren Datenträgern, nämlich auf den Festplatten eines PCs Medion, einer internen Festplatte Seagate sowie mehreren CDs speicherte, und zwar
I. pornographische Darstellungen unmündiger Personen, nämlich
1. wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen teils an unmündigen Personen, teils unmündiger Personen an anderen Personen, teils mit einem Tier, nämlich unzählige Bild- und Videodateien mit Darstellungen unmündiger Mädchen und Buben mit Erwachsenen oder anderen Minderjährigen beim vaginalen, analen und oralen Geschlechtsverkehr sowie beim Verkehr mit einem Hund;
2. wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger, nämlich unmündiger Mädchen, die mit gespreizten Beinen ihre Vagina präsentieren, wobei es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen;
II. pornographische Darstellungen mündiger minderjähriger Personen, nämlich
1. wirklichkeitsnahe Abbildungen geschlechtlicher Handlungen an mündigen minderjährigen Personen und mündiger minderjähriger Personen an anderen Personen, nämlich unzählige Bild- und Videodateien mit Darstellungen mündiger minderjähriger Mädchen und Buben beim vaginalen, analen und oralen Geschlechtsverkehr mit Erwachsenen oder anderen Minderjährigen, wobei es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen, und
2. wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger, nämlich mündiger Mädchen, die mit gespreizten Beinen ihre Vagina präsentieren, wobei es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen;
B. am ***** durch seine Angaben als Angeklagter in der Hauptverhandlung zu ***** des Landesgerichtes , wonach nicht er, sondern J L***** die unter A. angeführten strafbaren Handlungen begangen habe, J***** L***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich der Vergehen der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 erster und zweiter Satz StGB, falsch verdächtigte, obwohl er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass diese Verdächtigung falsch ist.
Im Rahmen der Strafzumessung ging das Erstgericht nach dem zweiten Strafsatz des § 297
Absatz 1 StGB von einer Strafdrohung von sechsmonatiger bis zu fünfjähriger Freiheitsstrafe aus. Zur Strafzumessung des Erstgerichtes führte das Oberlandesgericht ***** im Urteil vom
*****, *****, wie folgt aus: „Wie vom Erstgericht zutreffend erkannt wurde, ist der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten – der allerdings durch den festgestellten Tatzeitraum von ***** bis ***** relativiert wird – als mildernd zu werten. Dem steht als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einer Vielzahl von Vergehen sowie der lange Tatzeitraum gegenüber. Schuldsteigernd iSd § 32 StGB wirkt sich im vorliegenden Fall auch aus, dass der Angeklagte unter Einbindung mehrerer Familienangehöriger ein komplexes Lügengebäude errichtet hat, in das nicht nur seine Stieftochter, die zu seinen Gunsten falsch aussagte, sondern auch andere Zeugen involviert waren, wobei außerdem Beweismittel (wie das angesprochene *****) konstruiert wurden. Bei einer Gesamtbewertung dieses Strafzumessungssachverhalts erweist sich die vom Erstgericht verhängte ***** Freiheitsstrafe, die das Mindestmaß von sechs Monaten ohnehin nur knapp übersteigt, als tat- und schuldangemessene Sanktion, die der begehrten Herabsetzung nicht zugänglich ist. Aufgrund des *****jährigen Tatzeitraums, der Vielzahl der Angriffe und der konstatierten pädophilen Neigung des Angeklagten ist nicht anzunehmen, dass die bloße Androhung des Vollzugs der gesamten oder eines Teils der Strafe ausreichen würde, um den Angeklagten in Zukunft von weiteren gleichgelagerten Taten abzuhalten. Aus spezialpräventiven Gründen ist eine bedingte oder teilweise bedingte Nachsicht daher ausgeschlossen.“ (Strafregisterauskunft, VJ-Ausdruck der Urteile des Landesgerichtes ***** vom *****, *****, und des Oberlandesgerichtes ***** vom *****, *****).
Ausgehend von dem aufgrund der angeführten Urkunden widerspruchsfrei festgestellten Sachverhalt, ist rechtlich auszuführen, dass der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests gemäß § 156c Abs 1 StVG auf Antrag des Verurteilten zu bewilligen ist, wenn (Z 1) die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteigt oder nach sinngemäßer Anwendung des § 145 Abs. 2 StVG voraussichtlich nicht übersteigen wird, (Z 2) der Rechtsbrecher im Inland, (lit a) über eine geeignete Unterkunft verfügt, (lit b) einer geeigneten Beschäftigung nachgeht, (lit c) Einkommen bezieht, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, (lit d) Kranken- und Unfallversicherungsschutz genießt, (Z 3) die schriftliche Einwilligung der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorliegt, und (Z 4) nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (§ 156b Abs. 2) anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird. Wurde der Rechtsbrecher wegen einer strafbaren Handlung nach den §§ 201, 202, 205, 206, 207, 207a oder 207b StGB verurteilt, so kommt gemäß Absatz 1a leg cit ein Vollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests nicht in Betracht, bevor die zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Absatz 1 StGB erfüllt sind, im Übrigen und wenn der Täter wegen einer anderen im § 52 a Absatz 1 StGB genannten strafbaren Handlungen verurteilt wurde, nur dann, wenn aus besonderen Gründen Gewähr dafür geboten ist, dass er den elektronisch überwachten Hausarrest nicht missbrauchen werde. Diese in den §§ 156b und c StVG genannten Voraussetzungen für die Gewährung des elektronisch überwachten Hausarrests müssen kumulativ vorliegen, wobei das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen zur Ablehnung des Antrages führt (Drexler/Weger, StVG4 § 156d Rz 5).
Zu beachten ist somit, dass der elektronisch überwachte Hausarrest in bestimmten Fällen nicht vor dem Verbüßen einer Mindeststrafzeit in Betracht kommt. Dies betrifft zum einen den Fall eines Ausspruches nach § 266 Absatz 1 StPO, zum anderen die Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201ff StGB). Bei letzteren kommt ein Vollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests erst dann in Betracht, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafe, zumindest aber drei Monate verbüßt hat. Dies bedeutet, dass in diesen Fällen die sogenannte Frontdoor-Bewilligung schlicht ausgeschlossen ist (Drexler/Weger, StVG4, § 156c Rz 7).
Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer zunächst die über ihn verhängte ***** Freiheitsstrafe anzutreten hat, wobei die Bewilligung des weiteren Vollzuges in Form des elektronisch überwachten Hausarrests frühestens nach Verbüßung der Hälfte dieser zu vollziehenden Freiheitsstrafe in Betracht kommt (sogenannter Backdoor- Antrag).
Soweit der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass strafbestimmend im vorliegenden Fall nicht der Strafsatz des § 207a Absatz 3 StGB sondern der zweite Strafsatz des § 297 Absatz
1 StGB war, eine Unanwendbarkeit des § 156c Absatz 1a StVG folgern will, so ist darauf zu verweisen, dass diese Bestimmung nicht voraussetzt, dass der Rechtsbrecher ausschließlich wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verurteilt wurde. Darüber hinaus ergibt sich aus den zitierten Ausführungen des Oberlandesgerichtes *****, dass gerade wegen der strafbaren Handlungen nach § 207a insbesondere aufgrund des *****jährigen Tatzeitraumes, der Vielzahl der Angriffe sowie der konstatierten pädophilen Neigung des Beschwerdeführers aus spezialpräventiven Gründen eine auch bloß teilweise bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe ausgeschlossen wurde.
Der somit unzulässige Frontdoor-Antrag des Beschwerdeführers wurde daher vom Leiter der Justizanstalt ***** zu Recht zurückgewiesen, weswegen die Beschwerde ohne Erfolg bleibt.
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