OGH 9ObA84/18w

9ObA84/18wTribunale superiore27 set 2018

Testo completo

OGH 9ObA84/18w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:009OBA00084.18W.0927.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Bernhard Kirchl und Karl Schmid in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Arbeiterbetriebsrat der C***** GmbH, , vertreten durch Mag. German Storch, Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei C GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ernst Eypeltauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung, gemäß § 54 Abs 1 ASGG, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Juni 2018, GZ 12 Ra 28/18a-10, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die vom klagenden Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer unterliegen grundsätzlich dem Kollektivvertrag für die Arbeiter im Bewachungsgewerbe. Der Kläger ist der Ansicht, dass sie für ihre Bereitschaftszeiten Anspruch auf Schicht-, Sonn- und Feiertagszulagen nach Maßgabe des Kollektivvertrags der Arbeiter der chemischen Industrie (idF: KV Chemie) hätten. Dessen Geltung entspreche der zwischen der Unternehmensleitung, Vertretern der Gewerkschaft und dem Betriebsratsvorsitzenden im Jahr 2001 abgeschlossenen Punktation in der im Jahr 2004 geänderten Fassung.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab, weil der KV Chemie nach der 2004 geänderten Punktation nur insoweit anzuwenden sei, als nicht in dieser Vereinbarung Abweichendes ausdrücklich geregelt werde. Eine solche abweichende Regelung ergebe sich aber aus der 2004 vereinbarten Weitergeltung des die Entlohnung abschließend regelnden Punktes 2. der Punktation 2001, wobei nach der Punktation 2004 lediglich die Schichtpauschale auf Basis von 32 statt 28 wöchentlichen Leistungsstunden berechnet werden sollte. In der dagegen gerichteten außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine Rechtsfrage von der Bedeutung des § 502 Abs 1 ZPO auf:

Ob ein Vertrag – hier eine Punktation – im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936; RS0042776 ua). Das ist hier nicht der Fall.

Dass auch die Abgeltung von Bereitschaftszeiten von Punkt 2. der Punktation 2001 miterfasst sein sollte und keine mit der Anwendung des KV Chemie zu schließende Regelungslücke besteht, begründeten die Vorinstanzen damit, dass Punkt 2. der Punktation 2001 nach dem Aussagewert des Vertragstextes eine umfassende und abschließende Regelung zur Entlohnung der Arbeiter der Beklagten enthält. Dieses Verständnis ist schon angesichts des Wortlauts des Punktes 2. – s dessen Überschrift „Entlohnung Arbeiter“ und die zweifache Textierung „abweichend vom KV“ – nicht weiter zu beanstanden. Es ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass mit der Neustrukturierung der für den Chemiestandort ***** bestehenden Betriebsfeuerwehr und der Gründung der Beklagten die Kosten für die Betriebsfeuerwehr um mindestens 20 % gesenkt werden sollten. Der Zweck von Punkt 2. der Punktation 2001 lag deshalb in der Schaffung eines eigenständigen – abschließenden – Entlohnungssystems. Punkt 2.3. der Punktation kann auch nur in diesem Kontext verstanden werden.

Aus der Entscheidung 9 ObA 12/17f ergibt sich nichts Gegenteiliges, weil dort Ansprüche von der Beklagten überlassenen Arbeitnehmern zu beurteilen waren, die dem KV Chemie unterlagen. Die revisionsgegenständliche Punktation war dort nicht anzuwenden.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers daher zurückzuweisen.

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