13Ns52/18b•OGH 13Ns52/18b
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oberressl in der Strafsache gegen Andreas S***** und eine Angeklagte wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 12 Hv 26/18x des Landesgerichts Wels, über die Anträge des Erstangeklagten und der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht für Strafsachen Graz delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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