1Ob76/18k•OGH 1Ob76/18k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. HoferZeniRennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. J* E*, geboren * 2008, und 2. A* E*, geboren * 2013, beide vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wegen Realisierung von Vermögenswerten, über den Revisionsrekurs beider Kinder gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 8. März 2018, GZ 3 R 20/18k19, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 29. Jänner 2018, GZ 2 Pg 8/17w10, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der nachträglich zugelassene (§ 63 Abs 3 AußStrG) Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) Ausspruch des Rekursgerichts mangels einer erheblichen Rechtsfrage (§ 62 Abs 1 AußStrG) nicht zulässig. Die Zurückweisung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 AußStrG):
1. Die Frage, ob jemand in Schenkungsabsicht handelt, ist eine Tatfrage (RISJustiz RS0043441). Der Oberste Gerichtshof ist auch in Außerstreitsachen nicht Tatsacheninstanz (RISJustiz RS0108449 [T2]), weshalb Fragen der Beweiswürdigung nicht an ihn herangetragen werden können (RISJustiz RS0007236 [T1 bis T4, T6, T7]). Die Frage, auf welcher Beweisgrundlage Feststellungen getroffen wurden, betrifft den vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Tatsachenbereich. Die Revisionsrekurswerber bekämpfen mit ihren Ausführungen zur (festzustellenden) Schenkungsabsicht des Vaters unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Rekursgerichts.
2. Entgegen den Behauptungen der Kinder besteht zur Frage, ob es sich bei den auf ihren jeweiligen Namen lautenden Bausparverträgen um ihr Vermögen oder das ihres Vaters handelt, keine Bindungswirkung der Entscheidung 1 Ob 193/17i über ihre Unterhaltsansprüche gegen den Vater. Darüber wurde in diesem Beschluss nicht abgesprochen, sondern nur über seine Geldunterhaltsverpflichtung.
3. Der Umstand, dass die beiden Bausparverträge jeweils auf den Namen eines Minderjährigen lauten, zwingt nicht zur Annahme, dass es sich dabei um deren Vermögen handelt (vgl RISJustiz RS0007598; RS0048057). Nach den vom Rekursgericht getroffenen Feststellungen legte der Vater die zwei Bausparverträge an, weil er selbst schon einen Bausparvertrag hatte und die günstige Verzinsung (gegenüber Sparbüchern) ausnützen wollte. Die Überweisungen tätigte er ausschließlich aus seinem Vermögen und er hatte nicht die Absicht oder den Willen, dass das Geld sofort als Schenkung in das Vermögen der Kinder übergehen sollte. Er wollte Geld ansparen, um es später (aufgrund seiner eigenen Entscheidung) entweder für seine Kinder oder aber auch für sich selbst zu verwenden. Damit fehlt es aber an der Annahme einer Schenkungsabsicht, dass die Rechte aus den Bausparverträgen und das Verfügungsrecht über die aus seinem Vermögen der Bausparkasse eingezahlten Gelder den Minderjährigen zukommen sollten. Mangels Schenkungsabsicht hatte der Vater weder beim Abschluss der Bausparverträge noch bei jeder Einzahlung die Absicht, unentgeltlich Vermögenswerte auf die Kinder zu übertragen (vgl 4 Ob 562/91). Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass das angesparte Vermögen nach wie vor im Eigentum des Vaters steht, ist daher nicht korrekturbedürftig. Zudem gehen die Kinder selbst davon aus, dass der Vater beim Abschluss der Bausparverträge nicht „obsorgeberechtigt“ war, lassen aber jede Erklärung dazu vermissen, auf welche Weise eigene Vertragsverhältnisse zur Bausparkasse begründet worden sein sollten.
4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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