2Ob156/18g•OGH 2Ob156/18g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr.
Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der zu AZ ***** des Bezirksgerichts ***** anhängigen Pflegschaftssache der mj S***** B*****, geboren am , in Pflege und Erziehung der Mutter Z B*****, wegen Obsorge, hier wegen Ablehnung der ***** im Verfahren über die Ablehnung der Richter des Landesgerichts Wiener Neustadt , ***** sowie ***** durch den Vater F B*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, über den Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 9. Juli 2018, GZ 16 R 69/18m11, womit der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 25. April 2018, GZ 13 Nc 16/18f3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies den Ablehnungsantrag des Ablehnungswerbers gegen die im Kopf dieser Entscheidung genannte Richterin zurück.
Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluss dem dagegen erhobenen Rekurs des Ablehnungswerbers nicht Folge.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers mit dem Antrag, die Entscheidung des Rekursgerichts aufzuheben und diesem die neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach § 24 Abs 2 JN ist nach ständiger Rechtsprechung gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, kein weiteres Rechtsmittel zulässig (RISJustiz RS0098751).
Die Rechtsmittelausführungen bieten keinen Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abzugehen.
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