11Os73/18x•OGH 11Os73/18x
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann B***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 11 U 187/15t des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Verfahrens nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der auf die Geltendmachung der „Verletzung von Grundrechten“ nach der EMRK, der „EGRC“ und der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte nach völkerrechtlichen Bestimmungen (UNO)“ abzielende, als weiteres Begehren auf Erneuerung des Strafverfahrens aufzufassende Antrag des Verurteilten vom 8. Juni 2018 gegen die Urteile des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 4. Mai 2017, GZ 11 U 187/15t51, und des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Berufungsgericht vom 11. Oktober 2017, AZ 135 Bl 43/17z (ON 59), war schon wegen des Fehlens einer Verteidigerunterschrift bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO; vgl in dieser Strafsache bereits 11 Os 20/18b).
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