11Os24/18s•OGH 11Os24/18s
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. April 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen Abid T***** wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 5. Oktober 2017, GZ 40 Hv 126/16b222, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache dazu an das Landesgericht Salzburg verwiesen.
Mit den Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Abid T***** des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (I./) und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (II./) schuldig erkannt.
Danach hat er in S***** und anderenorts zumindest seit Dezember 2015
„I./ gemeinsam mit den abgesondert verfolgten Adel H***** (alias Fozi A*****), Muhammad U***** (alias Faisal A*****), Kamal Ag***** und Youcef B***** dadurch, dass er sich einer Terrorzelle der in der UNSanktionsliste terroristischer Vereinigungen aufgenommenen Gruppe „Islamischer Staat“, welcher auch zwei der Selbstmordattentäter des Attentats vom 13. November 2015 im Stade de France Paris, nämlich Ahmad Al M***** und Mohammad Al*****, angehört haben, zur Vorbereitung und Begehung weiterer Anschläge angeschlossen habe, wissentlich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung beteiligt, indem er die gemeinsam mit Muhammad U***** und Adel H***** geplante Weiterreise koordinierte bzw die hiefür erforderlichen Informationen bereitstellte;
II./ sich durch die unter I./ beschriebene Tat an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs 3 StGB), wobei diese Verbindung auf die wiederkehrende und geplante Begehung strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und das Vermögen bedrohen, schwerwiegende strafbare Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen und des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln ausgerichtet ist, dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt sowie andere einzuschüchtern und sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht.“
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und „9a“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
In seiner zu Recht Unvollständigkeit reklamierenden Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) vermisst der Beschwerdeführer beweiswürdigende Erwägungen zur Aussage des zeugenschaftlich vernommenen, als „G7“ bezeichneten Ermittlungsleiters des Landesamts für Verfassungsschutz bezüglich der Ergebnisse der Erhebungen gegen den Angeklagten (ON 221 S 23 ff): Dieser gab nämlich an, dass hinsichtlich der auf dem Mobiltelefon des Angeklagten vorhandenen zehn Telefonnummern, die (vgl die Aussage des Zeugen, wonach die überspielten Telefonnummern großteils wieder gelöscht wurden; ON 221 S 27 f) nur teilweise deckungsgleich mit jenen auf der SIMKarte des abgesondert verfolgten Youcef B***** waren, kein Bezug zu terrorismusgeneigten Personen erhoben werden konnte, soweit dazu Informationen zu erlangen waren (ON 221 S 29). Dies wäre umso mehr zu erörtern gewesen, als das Urteil, worauf der Beschwerdeführer ebenfalls zutreffend hinweist, keine vom Angeklagten weitergegebenen konkreten organisations- und terrorismusrelevanten Informationen nennt. Nach Angaben des genannten Zeugen konnten auch Handlungsanleitungen des IS betreffend den Beschwerdeführer, der sich damit verantwortete, sein Mobiltelefon verborgt zu haben (vgl US 25), nicht ermittelt werden (ON 221 S 28 f); ein Informationsfluss mittels verborgter Mobiltelefone von Migranten, die selbst nicht in Kenntnis einer allfälligen derartigen Informationsweitergabe durch sie waren, sei überdies im Zusammenhang mit den Terroranschlägen in Paris und Belgien ein gängiges Vorgehen gewesen (ON 221 S 26 f).
Da bereits dieser Begründungsmangel zur Aufhebung des Urteils führt, erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Vorbringen des Rechtsmittelwerbers.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – das Urteil zur Gänze aufzuheben, eine neue Hauptverhandlung anzuordnen und die Sache dazu an das Landesgericht Salzburg zu verweisen.
Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft waren mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung zu verweisen.
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