Bsw48921/13•AUSL EGMR Bsw48921/13
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Cakarevic gg. Kroatien, Urteil vom 26.4.2018, Bsw. 48921/13.
Art. 1 1. Prot. EMRK - Verpflichtung zur Rückzahlung des Arbeitslosengeldes aufgrund eines Irrtums der Behörde.
Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).
Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 2.600,– für immateriellen Schaden, € 2.130,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. wurde 1954 geboren und lebt in Rijeka. Im Zuge der Insolvenz ihres Arbeitsgebers wurde sie am 10.12.1995 arbeitslos.
Die ärztlichen Dokumente der Bf. zeigen, dass sie seit 1993 an einer psychischen Erkrankung leidet und diese zu ihrer Erwerbsunfähigkeit führte. Aus diesem Grund gewährte ihr das Arbeitsamt Rijeka am 5.11.1996 Arbeitslosengeld in der Höhe von monatlich HRK 410,89 (circa € 55,–) für 468 Tage, beginnend mit 11.12.1995. Diese Entscheidung wurde rechtskräftig.
Am 17.6.1997 stellte die Bf. einen Antrag auf Verlängerung ihres Anspruches auf Arbeitslosengeld aufgrund ihrer noch andauernden Erwerbsunfähigkeit. Sie übermittelte im Zuge dessen auch ein ärztliches Attest, welches ihre Erwerbsunfähigkeit bestätigte. Das Arbeitsamt erneuerte daraufhin gemäß Art. 25 Abs. 1 2. Satz Beschäftigungsgesetz am 27.6.1997 ihren Anspruch auf Arbeitslosenleistungen bis auf Weiteres. Sie erhielt nun HRK 441,– (circa € 59,–) pro Monat.
Am 27.3.2001 beendete das Arbeitsamt den Anspruch der Bf. auf Arbeitslosengeld rückwirkend ab 10.6.1998. Es stellte fest, dass die nach Art. 25 Abs. 1 2. Satz Beschäftigungsgesetz für die Leistungen vorgeschriebene Frist bereits am 9.6.1998 abgelaufen war. Art. 25 Abs. 1 2. Satz Beschäftigungsgesetz sah damals vor, dass die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Arbeitslosen während seiner vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherungsbestimmungen für die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit verlängert wird, längstens jedoch für zwölf Monate. Arbeitslose Frauen, die bereits 25 Jahre gearbeitet hatten, hatten gemäß Art. 23 des Beschäftigungsgesetzes bis zur nächsten Beschäftigung Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Bf. verfügte zur betreffenden Zeit aber erst über 24 Jahre und zehn Monate an Beschäftigungszeit.
Das Arbeitsamt legte zudem am 3.4.2001 fest, dass die Bf. den Betrag in Höhe von HRK 19.451,69 (circa € 2.600,–) rückerstatten müsse.
Die Bf. erhob gegen diese beiden Entscheidungen beim zentralen Arbeitsamt Berufung. Die Behörde wies diese jedoch im Hinblick auf beide Entscheidungen als unbegründet zurück. Sie stellte fest, dass die Bf. solange einen Anspruch auf Arbeitsleistungen gehabt hätte, wie sie erwerbsunfähig gewesen sei – maximal jedoch für einen Zeitraum von zwölf Monaten.
Daraufhin erhob die Bf. Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Der Antrag der Bf., die Entscheidung des zentralen Arbeitsamtes aufzuheben, welche die Beendigung des Anspruchs der Bf. auf Arbeitslosengeld bestätigt hatte, wurde jedoch als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hob allerdings die Entscheidung der Behörden auf, mit der die Bf. zur Rückzahlung des irrtümlich erhaltenen Arbeitslosengeldes verpflichtet wurde und forderte die Parteien dazu auf, aufgrund der unrechtmäßigen Bereicherung der Bf. den Zivilrechtsweg zu beschreiten.
Am 3.8.2005 brachte das Arbeitsamt Rijeka gegen die Bf. eine Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung ein und verlangte die Rückzahlung der HRK 19.451,69 plus gesetzlicher Zinsen. Das LG Rijeka gab der Klage am 25.2.2009 in zweiter Instanz statt. Rechtsmittel der Bf. an den Obersten Gerichtshof und den VfGH blieben erfolglos. Das Vollstreckungsverfahren gegen die Bf. läuft noch.
Ein Angebot des Arbeitsamtes Rijeka, ihre Schulden in Raten zu bezahlen, lehnte die Bf. ab. Sie verwies darauf, dass sie kein Einkommen habe, arbeitslos und gesundheitlich nicht dazu imstande sei, diese zu bezahlen.
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügte eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums), da das Urteil des LG Rijeka vom 25.2.2009, das sie dazu verpflichtete umgerechnet circa € 2.600,– zuzüglich Zinsen an das Arbeitsamt Rijeka zurückzuzahlen, dazu geführt hätte, dass sie ihres Eigentums beraubt worden wäre.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK
Umfang der Beschwerde
(45) Hinsichtlich des Umfanges der Beschwerde erachtet es der GH für sinnvoll, am Beginn darauf hinzuweisen, dass die übermittelte Beschwerde der Bf. sich nicht auf die Entscheidung des Arbeitsamtes bezieht, ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld zu beenden, und das mit dieser Entscheidung verbundene Verwaltungsverfahren. Vielmehr bezieht sie sich auf die Urteile der innerstaatlichen Zivilgerichte, welche die Geldbeträge, die sie erhalten hatte, nachdem ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld eingestellt worden war, als unrechtmäßige Bereicherung bezeichneten und sie dazu verpflichteten, das Geld zuzüglich Zinsen an den Staat zurückzuzahlen.
(46) Der GH stellt jedoch fest, dass das Verwaltungsverfahren betreffend den Anspruch der Bf. auf Arbeitslosengeld zum Teil gleichzeitig mit dem Zivilverfahren aufgrund unrechtmäßiger Bereicherung geführt wurde, das vom Staat gegen sie angestrengt worden war. Das Verwaltungsverfahren wurde durch die Entscheidung des VfGH vom 19.12.2012 beendet. Zu diesem Zeitpunkt dauerte das Zivilverfahren noch an und wurde schließlich durch die Entscheidung des VfGH vom 14.3.2013 abgeschlossen [...]. Die beiden Verfahren hingen in einem gewissen Ausmaß zusammen: Im Verwaltungsverfahren wurde ihr Anspruch, Arbeitslosenleistungen beziehen zu dürfen, rückwirkend aufgehoben. Dennoch wurde in diesem Verfahren keine rechtskräftige Gerichtsentscheidung darüber getroffen, ob die Bf. dazu angehalten war, die Zahlungen zurückzuerstatten [...], da die Streitfrage der unrechtmäßigen Bereicherung in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fällt. Erst nachdem das Zivilverfahren rechtskräftig entschieden worden war, wurde die Stellung der Bf. im Hinblick auf ihre Verpflichtung, das erhaltene Geld zurückzuzahlen, endgültig auf nationaler Ebene entschieden.
(47) Um zu beurteilen, ob die Verpflichtung der Bf., dem Staat das Geld zurückzuzahlen, das sie nicht erhalten hätte sollen, den Anforderungen von Art. 1 1. Prot. EMRK entspricht, hat der GH folglich alle Umstände in Betracht zu ziehen, die diesen Aspekt umfassen.
Zulässigkeit
(54) Die Frage, ob die Umstände des vorliegenden Falles in den Anwendungsbereich von Art. 1 1. Prot. EMRK fallen – sprich, ob das Recht der Bf. auf Achtung ihres Eigentums zum Tragen kommt – ist im Hinblick darauf zu beurteilen, dass die Bf. zwischen 10.6.1998 und 27.3.2001 Zahlungen aufgrund einer Verwaltungsentscheidung erhielt, die ihr Arbeitslosengeld gewährte. [...] Anschließend stellten die innerstaatlichen Gerichte jedoch fest, dass die Zahlungen ohne Rechtsgrundlage erfolgt waren und verpflichteten die Bf. zur Rückzahlung der betreffenden Beträge als unrechtmäßige Bereicherung. Der GH stellt daher fest, dass die Frage, ob Art. 1 1. Prot. EMRK ratione materiae anwendbar ist, dahingehend zu prüfen ist, ob unter diesen besonderen Umständen davon auszugehen ist, dass die Bf. eine berechtigte Erwartung im autonomen Sinn der Konvention hatte, die bereits als Arbeitslosengeld erhaltenen Mittel behalten zu können [...].
(55) Der GH befindet, dass die Gewährung der fraglichen Leistung von verschiedenen gesetzlichen Bedingungen abhing, deren Beurteilung in die alleinige Verantwortung der Sozialversicherungsbehörde fiel. Im vorliegenden Fall hatte die zuständige Behörde entschieden, den Anspruch der Bf. auf Arbeitslosengeld zu verlängern, und hatte anschließend die entsprechenden Zahlungen über den Zeitpunkt hinaus fortgesetzt, zu dem ein solcher Anspruch gemäß der geltenden gesetzlichen Grenze auslaufen musste.
(56) In dieser Hinsicht ist der GH der Auffassung, dass eine Person grundsätzlich berechtigt sein sollte, sich auf die Gültigkeit einer rechtskräftigen (oder anderweitig durchsetzbaren) Verwaltungsentscheidung zu ihren Gunsten, sowie auf die daran anschließenden, bereits erlassenen Durchführungsmaßnahmen zu verlassen, sofern weder der Begünstigte noch jemand in seinem Namen zu solch einer Entscheidung beigetragen hat, die falsch getroffen oder umgesetzt wurde. Während also eine Verwaltungsentscheidung einem Widerruf für die Zukunft unterliegen kann (ex nunc), sollte die Erwartung, dass sie nicht rückwirkend (ex tunc) in Frage gestellt wird, in der Regel als legitim anerkannt werden, zumindest wenn es nicht im Interesse der Allgemeinheit oder im Interesse Dritter schwerwiegende Gründe dafür gibt.
(57) Der GH hat festgehalten, dass die berechtigte Erwartung, weiterhin das Recht auf Achtung des Eigentums genießen zu können, im Regelfall eine »ausreichende Grundlage im nationalen Recht« haben muss. Er hat allerdings auch festgestellt, dass der Umstand, dass das innerstaatliche Recht eines Staates ein bestimmtes Interesse nicht als ein »Recht« anerkennt, nicht immer entscheidend ist, insbesondere unter Umständen, in denen der Zeitablauf den Schluss rechtfertigt, dass das Interesse des Einzelnen am status quo ausreichend erworben wurde, um die Anwendung von Art. 1 1. Prot. EMRK auslösen zu können.
(58) Im vorliegenden Fall ist der GH der Auffassung, dass – obwohl die innerstaatlichen Gerichte feststellten, dass die Bf. nach nationalem Recht keinen Schutz gegen die Rückforderung der bereits erhaltenen Gelder durch die Behörden hatte, die nach deren Auffassung eine unrechtmäßige Bereicherung darstellten – mehrere Umstände dafür sprechen, die rechtliche Position der Bf. als durch eine »berechtigte Erwartung« iSd. Art. 1 1. Prot. EMRK geschützt anzusehen.
(59) Erstens gibt es keinen Hinweis darauf oder gar eine Behauptung, dass die Bf. in irgendeiner Weise zu der beanstandeten Situation beigetragen hat [...]. Die Regierung stimmte zu, dass die Zahlung der Arbeitslosenleistungen über die vorgeschriebene Frist hinaus in die alleinige Verantwortung der Behörden fiel.
(60) Zweitens wird der gute Glaube der Bf. an den Erhalt der strittigen Arbeitslosenleistungen nicht bestritten.
(61) Drittens enthielt die Verwaltungsentscheidung, auf deren Grundlage die Bf. die Zahlungen erhalten hatte, keine ausdrückliche Erwähnung darüber, dass der Anspruch nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu einem bestimmten Zeitpunkt – nach zwölf Monaten – verfallen würde.
(62) Viertens gab es nach Ablauf der gesetzlichen Frist einen langen Zeitraum von mehr als drei Jahren, innerhalb dessen die Behörden nicht reagierten, während sie die monatlichen Zahlungen fortsetzten.
(63) Der GH befindet, dass diese Umstände die Bf. glauben machen konnten, dass sie einen Anspruch auf Erhalt dieser Zahlungen habe.
(64) Darüber hinaus ist der GH der Auffassung, dass unter Berücksichtigung insbesondere der Art der Leistungen als momentaner Unterstützung für elementare Lebensbedürfnisse, die Frage, ob die Situation geeignet war, ein berechtigtes Vertrauen zu begründen, dass der Anspruch zurecht bestand, auch mit Blick auf die Situation beurteilt werden muss, die zu dem Zeitpunkt gegeben war, als die Bf. die Zahlungen erhielt und das Geld verbrauchte. Die Tatsache, dass die Verwaltungsgerichte später feststellten, dass die Zahlungen ohne Rechtsgrundlage im innerstaatlichen Recht erfolgten, ist unter diesen Umständen nicht entscheidend um zu bestimmen, ob die Bf. zum Zeitpunkt des Eingangs der Zahlungen zum Zweck der Deckung ihrer Lebenserhaltungskosten ein berechtigtes Vertrauen annehmen konnte, dass ihr mutmaßlicher Anspruch auf diese Mittel nicht rückwirkend in Frage gestellt würde.
(65) Der GH gelangt daher zu dem Schluss, dass die Bf. unter den Umständen des vorliegenden Falles die berechtigte Erwartung hatte, sich auf die Zahlungen, die sie als rechtmäßige Ansprüche erhalten hatte, verlassen zu können, und dass Art. 1 1. Prot. EMRK ratione materiae auf ihre Beschwerde anwendbar ist.
(66) Der GH stellt fest, dass diese Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet […] ist. Da sie auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
In der Sache
Vorliegen eines Eingriffs
(71) Die Regierung bestreitet nicht, dass das angefochtene Urteil, welches im Zivilverfahren gegen die Bf. ergangen ist, in einem Eingriff in ihre Rechte nach Art. 1 1. Prot. EMRK resultierte, und der GH sieht keinen Grund, Anderweitiges zu behaupten.
(72) Unter den Umständen des vorliegenden Falles befindet der GH, dass die Beschwerde der Bf. nach der allgemeinen Regel, welche im ersten Satz des ersten Absatzes von Art. 1 1. Prot. EMRK formuliert ist, geprüft werden sollte [...].
Beruhte der Eingriff auf einer Rechtsgrundlage?
(75) Der GH stellt fest, dass sich das Urteil des LG Rijeka auf Art. 210 des Gesetzes über Schuldrechtsverhältnisse stützte, der unrechtmäßige Bereicherung betraf. [...]
Verfolgte der Eingriff ein legitimes Ziel?
(76) Der GH betont, dass das Urteil des innerstaatlichen Gerichts in diesem Fall auf den allgemeinen Bestimmungen des Zivilrechts, die die ungerechtfertigte Bereicherung regeln, und nicht auf den Rechtsvorschriften über die Gewährung von Arbeitslosenleistungen beruhte. Der GH befindet daher, dass der Eingriff ein legitimes Ziel verfolgte, da es im Sinne des öffentlichen Interesses ist, dass Eigentum, welches man auf einer Basis erhalten hat, die nicht existiert oder die aufgehört hat zu existieren, an den Staat zurückgegeben werden sollte. Insbesondere war der Eingriff darauf gerichtet, einen Fehler der Sozialversicherungsbehörde zu berichtigen.
War der Eingriff verhältnismäßig?
(77) Der GH muss prüfen, ob bei dem Eingriff die erforderliche gerechte Abwägung zwischen den Anforderungen des Allgemeininteresses der Öffentlichkeit und den Anforderungen im Hinblick auf den Schutz des Rechtes der Bf. auf Achtung ihres Eigentums vorgenommen oder der Bf. eine unverhältnismäßige und exzessive Last auferlegt wurde.
(78) Der GH hält es für selbstverständlich, dass der dem Gesetzgeber bei der Durchführung der Sozial- und Wirtschaftspolitik zur Verfügung stehende Ermessensspielraum weit gefasst sein soll, und respektiert die Entscheidung des Gesetzgebers im Hinblick darauf, was »im öffentlichen Interesse« ist, sofern diese Entscheidung nicht offensichtlich ohne eine angemessene Grundlage erfolgt. Allerdings kann dieser Ermessensspielraum in Fällen wie dem vorliegenden, wo der Fehler ausschließlich auf die staatlichen Behörden zurückzuführen ist, enger gefasst sein.
(79) Der GH hat im Zusammenhang mit dem Wegfall einer Sozialleistung befunden, dass die Behörden unter Berücksichtigung der Bedeutung sozialer Gerechtigkeit nicht daran gehindert werden sollen, ihre Fehler zu korrigieren, auch wenn diese aus ihrer eigenen Nachlässigkeit resultieren. Andernfalls würde dies in Widerspruch zum Grundsatz der unrechtmäßigen Bereicherung stehen. Es wäre auch unfair gegenüber anderen Personen, die zum Sozialversicherungsfonds beitragen, insbesondere denjenigen, denen eine Leistung verweigert wurde, weil sie die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt haben. Schließlich würde es darauf hinauslaufen, dass eine unangemessene Zuteilung knapper öffentlicher Mittel gutgeheißen wird, was an sich dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.
(80) Der vorliegende Fall unterscheidet sich allerdings von der Sachlage in Moskal/PL, denn im Gegensatz zum letztgenannten Fall geht es jetzt nicht um die Einstellung des Arbeitslosengeldes der Bf., sondern um eine ihr auferlegte Verpflichtung zur Rückzahlung bereits bezogener Leistungen abhängig von einer Verwaltungsentscheidung. Im aktuellen Kontext ist es daher sachdienlicher, sich die Rechtsprechung des GH dahingehend ins Gedächtnis zu rufen, dass Fehler, die ausschließlich den staatlichen Behörden zuzurechnen sind, grundsätzlich nicht auf Kosten der betroffenen Person behoben werden sollen, vor allem wenn kein anderes konfligierendes privates Interesse gefährdet ist. [...]
(81) Bei der Beurteilung der Einhaltung von Art. 1 1. Prot. EMRK muss der GH eine umfassende Prüfung der verschiedenen in Frage stehenden Interessen vornehmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Konvention beabsichtigt, »praktische und wirksame« Rechte sicherzustellen. […] Diese Beurteilung kann das Verhalten der Parteien miteinbeziehen, einschließlich der vom Staat eingesetzten Maßnahemn und deren Durchführung. […]
(82) In Bezug auf das Verhalten der Bf. stellt der GH fest, dass nicht behauptet wurde, die Bf. hätte durch falsche Eingaben oder andere Handlungen, die nicht in gutem Glauben vorgenommen worden wären, zum Erhalt der Leistungen über ihren Rechtsanspruch hinaus beigetragen.
(83) Da die zuständige Behörde eine Entscheidung zugunsten der Bf. getroffen und die entsprechenden Zahlungen fortgesetzt hatte, hatte die Bf. eine legitime Grundlage für die Annahme, dass die erhaltenen Zahlungen rechtlich korrekt waren. Zwar bestimmt Art. 25 des Beschäftigungsgesetzes ausdrücklich, dass eine Frau, die seit weniger als 25 Jahren erwerbstätig ist, im Hinblick auf eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit für eine Höchstdauer von 12 Monaten Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. Die Entscheidung, die gegenüber der Bf. erging, umfasste jedoch keine ausdrückliche Erwähnung dieser Befristung und die Bf. wurde daher nicht darauf hingewiesen. Darüber hinaus scheint es angesichts der Tatsache, dass zwei zusätzliche Dienstjahre in das Beschäftigungsbuch der Bf. eingetragen worden waren, dass sie als eine unqualifizierte Arbeitnehmerin nicht unbegründet angenommen hatte, die in Art. 23 Abs. 3 Beschäftigungsgesetz dargelegten Voraussetzungen zu erfüllen. Unter diesen Umständen war es nach Ansicht des GH nicht vernünftig, von der Bf. zu erwarten zu erkennen, dass sie über die gesetzliche Höchstdauer hinaus Arbeitslosengeld bezog.
(84) Was das Verhalten der Behörden angeht, stellt der GH zunächst fest, dass im Zusammenhang mit Eigentumsrechten dem Grundsatz der Good Governance besondere Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall ist er der Auffassung, dass die Behörden ihre Pflicht verletzt haben, rechtzeitig, angemessen und einheitlich zu handeln.
(85) Es ist erwiesen, dass das Arbeitsamt Rijeka einen Fehler machte, als es in seiner Entscheidung vom 27.6.1997 nicht den Zeitraum bestimmte, im Laufe dessen die Bf. einen Anspruch auf zusätzliches Arbeitslosengeld hatte. Dieser Fehler wurde weiter aufrechterhalten, als der Bf. über einen Zeitraum von fast drei Jahren nach Ablauf der in Art. 25 Abs. 2 1. Satz des Beschäftigungsgesetzes festgelegten Höchstdauer Arbeitslosengeld ausbezahlt wurde.
(86) Der GH stellt außerdem fest, dass die Bf. angewiesen wurde, den zu viel bezahlten Betrag vollständig zurückzuzahlen, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen, obwohl die Auszahlungen des Arbeitslosengeldes, die die Bf. nicht erhalten hätte sollen, ausschließlich auf einem Irrtum des Staates beruhten. Folglich wurde keine Verantwortlichkeit des Staates für die Schaffung des strittigen Zustandes festgestellt und der Staat vermied jegliche Konsequenzen seines eigenen Fehlers. Die gesamte Belastung wurde allein der Bf. auferlegt.
(87) Der GH räumt ein, dass der Bf. angeboten wurde, ihre Schulden in sechzig Raten zurückzuzahlen. Allerdings bleibt festzuhalten, dass die Summe [...] für sie angesichts der Tatsache, dass ihr gleichzeitig ihre einzige Einkommensquelle entzogen worden war, sowie angesichts ihrer finanziellen Gesamtsituation einen beträchtlichen Geldbetrag darstellte.
(88) Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Bf. stellt der GH fest, dass die Summe, die sie aufgrund des Arbeitslosengeldes erhalten hatte, eine sehr bescheidene ist, und verbraucht wurde, um die notwendigen Lebenserhaltungskosten der Bf. zu decken, sprich für ihren Lebensunterhalt.
(89) Die nationalen Gerichte haben bei der Entscheidung über die unrechtmäßige Bereicherung die Gesundheit und die wirtschaftliche Lage der Bf. nicht berücksichtigt. Sie leidet seit 1993 an einer psychischen Erkrankung und wurde erwerbsunfähig. Sie ist seit langer Zeit arbeitslos – nämlich seit 1995. Zum Zeitpunkt, als ihre Beschäftigung aufgrund der Insolvenz ihres Arbeitgebers beendet wurde, fehlten ihr nur noch zwei Monate, um zum Bezug von Arbeitslosengeld bis zur nächsten Beschäftigung oder Pensionierung gemäß Art. 23 Beschäftigungsgesetz berechtigt zu sein. Die Informationen aus dem Vollstreckungsverfahren deuten darauf hin, dass sie über keine Bankkonten verfügt, keine Einkünfte irgendwelcher Art und kein Eigentum von Bedeutung hat. Unter diesen Umständen würde selbst die Tilgung ihrer Schuld in sechzig Raten ihren Lebensunterhalt gefährden.
(90) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen befindet der GH, dass die der Bf. auferlegte Verpflichtung, den Betrag des Arbeitslosengeldes, das irrtümlich von der zuständigen Behörde über die gesetzliche Höchstdauer hinaus an sie ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen, unter den Umständen des vorliegenden Falles eine exzessive persönliche Belastung für die Bf. beinhaltete.
(91) Folglich ist eine Verletzung von Art. 1 1. Prot. EMRK festzustellen (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
(92) Die Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens). […]
(94) Der GH stellt fest, dass diese Beschwerde mit jener verbunden ist, die oben bereits geprüft wurde, und deshalb gleichermaßen für zulässig erklärt werden muss (einstimmig).
(95) Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die von den Parteien vorgebrachten Argumente dieselben sind, wie die bereits im Zusammenhang mit Art. 1 1. Prot. EMRK geprüften, erachtet es der GH als nicht erforderlich, diese Beschwerde gesondert zu prüfen (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 2.600,– für immateriellen Schaden; € 2.130,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Beyeler/I v. 5.1.2000 (GK) = NL 2000, 22
Broniowski/PL v. 22.6.2004 (GK) = NL 2004, 135 = EuGRZ 2004, 472 = ÖJZ 2006, 130
Kopecký/SK v. 28.9.2004 (GK) = NL 2004, 225
Moskal/PL v. 15.9.2009 = NL 2009, 257
Depalle/F v. 29.3.2010 (GK)
Perdigão/P v. 16.11.2010 (GK) = NLMR 2010, 353
Tunnel Report Limited/F v. 18.11.2010
Zolotas/GR (Nr. 2) v. 29.1.2013
Béláné Nagy/H v. 13.12.2016 (GK) = NLMR 2016, 551
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 26.4.2018, Bsw. 48921/13, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2018, 268) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/18_3/Cakarevic.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.