OGH 2Ob42/18t

2Ob42/18tTribunale superiore25 apr 2018

Testo completo

OGH 2Ob42/18t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00042.18T.0425.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofrätin Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. R***** R*****, 2. P***** R*****, beide vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M***** Aktiengesellschaft, , vertreten durch Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. A Limited, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 175.189,05 EUR sA, über die Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 13. Dezember 2017, GZ 133 R 106/17m45, mit welchem das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 25. Juli 2017, GZ 581 Cg 11/16w41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die erstbeklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 2.828,44 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 471,41 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Begründung

Die in der Revision ausgeführten Rechtsfragen zur Unterbrechung der Verjährung durch einen Privatbeteiligtenanschluss sind durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs geklärt (zuletzt 1 Ob 28/18a; 1 Ob 36/18b; 4 Ob 45/18y; 3 Ob 42/18z). Die behauptete Aktenwidrigkeit zur Frage, ob die Anschlusserklärung der Erstbeklagten zugekommen ist, hat keine Relevanz, weil es auf diesen Umstand aus rechtlichen Gründen nicht ankommt (1 Ob 28/18a). Die Revision ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Kläger haben in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, weswegen ihnen die Kosten der Rechtsmittelbeantwortung zuzusprechen sind (RIS-Justiz RS0035979 [T22]).

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