6Ob21/18h•OGH 6Ob21/18h
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** L*****, vertreten durch Dr. Ulrich Sinnißbichler, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Vanis Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 69.958,77 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 29. November 2017, GZ 22 R 227/17m74, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Frage, ob Vereinbarungen zwischen den Streitteilen im Einzelfall richtig ausgelegt wurden, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (6 Ob 131/15f in diesem Verfahren; RISJustiz RS0042936, RS0042776). Davon kann hier aber nicht die Rede sein, war die beklagte Mieterin doch nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen im Jahr 1985 darüber in Kenntnis, dass ihre voraussichtlichen Sanierungskosten für das Mietobjekt den sich aus der vereinbarten zehnjährigen Mietzinsreduktion ergebenden Betrag von 1,5 Mio ATS übersteigen würden; dennoch verzichtete sie „ausdrücklich darauf, für diese Mehrkosten vo[m Vermieter] Ersatz zu verlangen bzw in irgendeiner Weise zu verrechnen“. Im Jahr 1994 war die Beklagte sodann in Kenntnis der tatsächlichen Sanierungskosten in Höhe von 8.171.312 ATS; dennoch vereinbarte sie mit dem Rechtsvorgänger des Klägers das Inkrafttreten der Regelungen „betreffend die Mietzinsreduzierung“ laut ursprünglichem Mietvertrag. Wenn bei diesem Sachverhalt die Vorinstanzen bei Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses iSd § 12a Abs 7 MRG die von der Beklagten getätigten Aufwendungen nicht zu Lasten des Klägers berücksichtigten, würde doch eine (weitere) Mietzinsreduktion die Sanierungskosten vereinbarungswidrig erst recht wieder ihm als Vermieter anlasten, so kann darin keine Fehlbeurteilung erkannt werden. Die Beklagte hatte ja ausgeschlossen, dem Kläger die Kosten „in irgendeiner Weise zu verrechnen“.
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