3Ob21/18m•OGH 3Ob21/18m
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. (FH) DI H***** S*****, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte F*****, vertreten durch Höhne, In der Maur Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen 744,96 EUR sA und Feststellung (36.550 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. November 2017, GZ 13 R 36/17k34, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
1. Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erfordert keine Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
2. Der Befassung des Europäischen Gerichtshofs im Wege eines aus Anlass dieses Verfahrens einzuleitenden Vorabentscheidungsverfahrens zur Anrechnung einer Vorausbildung bedarf es im vorliegenden reinen Binnenfall nicht, weil das von den Vorinstanzen unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls erzielte Ergebnis nicht von der Klärung unionsrechtlicher Fragen abhängt und auch kein Anhaltspunkt für eine Unionsrechtswidrigkeit vorliegt (vgl RISJustiz RS0130628).
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.