OGH 13Os24/18f

13Os24/18fTribunale superiore14 mar 2018

Regest

Strafrecht;

Testo completo

OGH 13Os24/18f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00024.18F.0314.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard W***** wegen Verbrechen nach § 3g VG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Geschworenengericht vom 13. Dezember 2017, GZ 10 Hv 56/17w24, und die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard W***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen mehrerer Verbrechen nach § 3g VG schuldig erkannt.

Danach hat er sich in B***** auf andere als die in §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er

1. von 2014 bis zum 13. Juli 2017 in zahlreichen Angriffen in seiner Wohnung Besuchern NSDevotionalien vorführte, darunter

a) eine „Reichskriegsflagge“, eine Flagge „Hammer und Schwert“ und eine Flagge zeigend einen „lorbeerumkränzten Reichsadler“ mit dem Schriftzug „88“ vor dem „Eisernen Kreuz“;

b) eine vergoldete Büste Adolf Hitlers;

c) eine Statuette „Reichsadler mit Hakenkreuz“;

d) „drei Reichsadler“ aus Aluminium, davon einen mit Hakenkreuz;

e) zwei SSEhrendolche jeweils mit der Aufschrift „meine Ehre heißt Treue“;

f) einen Siegelring mit SSTotenkopf und Aufschrift mit einem SSTotenkopfring;

g) eine schwarze Tellerkappe mit „Reichsadler“ und SSTotenkopf;

h) einen Aschenbecher mit SSTotenkopf, einen Bierkrug und eine Bierflasche jeweils mit aufgedrucktem Portrait Adolf Hitlers, einen Bierkrug mit aufgedrucktem SSEmblem, eine Tasse mit aufgedruckten Hakenkreuzabzeichen und eine Tasse mit aufgedruckter „Reichskriegsflagge“;

i) eine Wanduhr mit SSEmblem;

j) mehrere Orden und Abzeichen der SS;

k) ein Buch „Mein Kampf“;

l) mehrere TShirts, eine Jacke und eine Jogginghose mit Aufdrucken wie „Compat 18 Nazi Revval“, „Compat 18 Action Group“, „trotz Verbot nicht tot 88“, „Kraftschlag weiße Musik 88“, „Skinheads Braunau“, „White Power Deutschland“, „C 4 for reds C 18 for whites“, mit „Reichsadler“ Hakenkreuz, Bild Adolf Hitlers und SSTotenkopf;

m) zahlreiche Aufkleber mit nationalsozialistischen Inhalten, unter anderem mit der Aufschrift „NS Area“;

2. am 5. Mai 2017 in der Öffentlichkeit ein TShirt mit der Aufschrift „I ♥ HTLR“ trug.

Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 10a und 11 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Mit dem Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten, in seiner Wohnung immer allein gelebt zu haben, erweckt die Tatsachenrüge (Z 10a) keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen. Gleiches gilt für den Einwand des Beschwerdeführers, er habe die aus der Aussage abgeleiteten weiteren NS-Devotionalien anderen Personen nicht vorgeführt und schon gar nicht mehreren. Hinzugefügt sei, dass das Verbrechen nach § 3g VG (anders als bei §§ 3d und 3h VG) keiner qualifizierten Publizitätswirkung bedarf und im Übrigen bereits durch das (vom entsprechenden Tätervorsatz getragene) Ansammeln von nationalsozialistischem Propagandamaterial verwirklicht wird (RIS-Justiz RS0080022; Lässig in WK2 VG 3g Rz 6 und 8).

Die Rechtsrüge (Z 11 lit a) wendet ein, „mangels Hakenkreuz erfülle die im Schuldspruchpunkt 1a genannte Reichskriegsflagge den Tatbestand des § 3g VerbG ... nicht“. Damit verkennt sie, dass die Beurteilung der Sachverhaltsgrundlage des normativen Tatbestandsmerkmals „nationalsozialistisch“ auf der Feststellungsebene angesiedelt und somit den Geschworenen vorbehalten ist. Bejahen diese die Schuldfrage, ist davon auszugehen, dass sie eben jene Voraussetzungen als erwiesen angenommen haben, aufgrund derer das zu beurteilende Sachverhaltselement dem normativen Tatbestandsmerkmal „nationalsozialistisch“ entspricht. Dessen Bejahung ist daher einer Anfechtung mit Rechts- oder Subsumtionsrüge entzogen (RIS-Justiz RS0119234; Lässig in WK² VG § 3g Rz 17).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt demgemäß dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i; 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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