10Ob24/18d•OGH 10Ob24/18d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie durch die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. W***** OEG, , 2. J und 3. R*****, alle vertreten durch Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwalt in Linz, wegen 1.) 7.000 EUR sA und 2.) Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), infolge der Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 8. Jänner 2018, GZ 14 R 224/17k17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Das Berufungsgericht bestätigte das klageabweisende Urteil des Erstgerichts. Es sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteigt und die Revision nicht zulässig ist.
Die Klägerin stellte einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Revision nach § 508 Abs 1 ZPO und erhob gleichzeitig Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Das Erstgericht legte das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Die Vorlage ist verfrüht: Das Berufungsgericht hat noch nicht über den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO entschieden (§ 508 Abs 3 und 4 ZPO).
Das Erstgericht wird den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO gemäß § 507b Abs 2 ZPO samt allen sich auf den Rechtsstreit beziehenden Prozessakten dem Berufungsgericht zur Entscheidung vorzulegen haben.
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