OGH 11Os141/17w

11Os141/17wTribunale superiore13 mar 2018

Regest

Strafrecht;

Testo completo

OGH 11Os141/17w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:0110OS00141.17W.0313.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen Subhi B***** wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 15. Mai 2017, GZ 25 Hv 2/17g272b, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden Urteil wurde der Angeklagte Subhi B***** des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB (A./) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (B./) schuldig erkannt.

Danach hat er

A./ am 24. Mai 2016 in L***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit mehreren anderen den Mostafa E***** vorsätzlich durch Schläge, die Hämatome rechts um die Augenhöhle zur Folge hatten, am Körper verletzt, wobei er die Körperverletzung mit mindestens zwei Personen in verabredeter Verbindung beging;

B./ ...

Die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich nur gegen Schuldspruchpunkt A./.

Ein aus Z 5 dritter Fall beachtlicher Widerspruch kann nur zwischen zwei Urteilsaussagen, nicht aber darin bestehen, dass – wie die Beschwerde rügt – Beweisergebnisse wie die Verantwortung des Angeklagten gegen getroffene Feststellungen sprechen (Ratz, WKStPO § 281

Rz 439).

Die mit Verweis auf im Ermittlungsverfahren („Beschuldigtenvernehmung des 7. 9. 2016 [Seite 15]“) getätigten Angaben des Tatopfers und Mitangeklagten E*****, wonach der Beschwerdeführer „Aufträge hinsichtlich Suchtmittel“ von A***** entgegengenommen hätte, erhobene Kritik unterbliebener Erörterung dieses Beweismittels (Z 5 zweiter Fall) betrifft in Ansehung der inkriminierten Körperverletzung keine entscheidende Tatsache (RISJustiz RS0106268; Ratz, WKStPO § 281 Rz 391). Es erübrigt sich somit auch ein Eingehen auf die weitere Beweiswürdigungskritik, wonach das Tatopfer diese Angaben in der Hauptverhandlung insoweit relativierte, als es den Nichtigkeitswerber „nie mit irgendeiner Droge gesehen“ habe (ON 226 S 6).

Von Schlägen des Beschwerdeführers auf das Tatopfer gingen die Tatrichter ohnehin nicht aus (US 6).

Die gleichfalls als unerwogen (Z 5 zweiter Fall) relevierte Verantwortung des Nichtigkeitswerbers, wonach er sich nur „um zu reden“ und, weil er sonst „nichts zu tun hatte“ bzw auch, um angeblich zuvor durch das Tatopfer gestohlenes Cannabis zurück zu holen, zum Tatort begeben hätte, hat der Schöffensenat durchaus bedacht, letztlich jedoch mit logisch und empirisch mängelfreier Begründung als unglaubwürdig verworfen (US 6 f, 9).

Auf die Behauptung, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen auch andere als die mit denkrichtiger Begründung gezogenen Schlüsse ableitbar gewesen wären, kann eine Mängelrüge nicht erfolgreich gestützt werden (RISJustiz RS0098471, RS0099455, RS0098400).

Die Erwägungen der Tatrichter, dass insgesamt sieben Personen (darunter der Beschwerdeführer) dem Tatopfer gegenüber getreten sind, um so auch für den Fall der Anwesenheit mehrerer Gegner gewappnet zu sein (US 9 f), sind in ihrer Begründungstauglichkeit – der im Ergebnis bloß die Beweiswürdigung unzulässig bekämpfenden Kritik (Z 5 vierter Fall) zuwider – nicht zu beanstanden.

Dass das Tatopfer die drohenden Übergriffe nicht erwartete, ist einmal mehr nicht entscheidungswesentlich.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.