OGH 11Ns13/18b

11Ns13/18bTribunale superiore5 mar 2018

Regest

none;

Testo completo

OGH 11Ns13/18b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:0110NS00013.18B.0305.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshof Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Alexandru P***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl 1989/242 und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 34 Hv 129/16t des Landesgerichts Leoben, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 6. Juli 2017, GZ 34 Hv 129/16t187, ausgeschlossen.

Als weiteres Mitglied des Senats 12 tritt Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp ein.

Gründe:

Begründung

Mit Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 15. Jänner 2015, GZ 34 Hv 41/14y102, wurde Alexandru P***** unter anderem der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl 1989/242 schuldig erkannt. Seine gegen diesen Schuldspruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. Juli 2015 zu AZ 15 Os 52/15h zurückgewiesen. An dieser Entscheidung war Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski beteiligt.

Im Senat 12 des Obersten Gerichtshofs, dessen Mitglied Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski ist, steht – nach Wiederaufnahme des Verfahrens – zu AZ 12 Os 112/17p die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das neuerlich schuldig sprechende Urteil an.

Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. An Stelle der daher ausgeschlossenen Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski ist – aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs – Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp weiteres Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senats (§ 45 Abs 2 StPO).

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.