11Os157/17y•OGH 11Os157/17y
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Jänner 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Petar B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des genannten Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 4. August 2017, GZ 23 Hv 36/17b87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten Petar B***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft gebliebene Freisprüche enthält, wurden Petar B***** und Miso B***** je der Verbrechen des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (I) und des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 (richtig auch Z 2), 130 Abs 2 StGB (II) schuldig erkannt.
Danach haben sie
I am 23. November 2016 als Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken in G***** Angelika L***** mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie die Genannte mit Körperkraft überwältigten, sie zu Boden brachten und sie mit Klebeband an den Händen und Füßen fesselten und knebelten sowie ihr einen Papiersack über den Kopf zogen und sodann deren Haus nach Bargeld durchsuchten, wobei sie nur durch das Eintreffen der Kriminalpolizei daran gehindert wurden, das Haus mit ihrer Beute zu verlassen;
II im Zeitraum von 12. Mai bis 6. September 2016 in je vier Angriffen in G***** und anderen Orten Vorarlbergs anderen fremde bewegliche Sachen in einem 50.000 Euro nicht übersteigenden Wert durch Einbruch in Gebäude (und Aufbrechen von Behältnissen) mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begingen, sich durch deren wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und sie mehr als zwei solcher Taten begangen haben.
Die dagegen vom Angeklagten Petar B***** auf § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde erstattet mit der Kritik an der erstgerichtlichen Gewichtung der Milderungsgründe nach § 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall und Z 17 lediglich ein Berufungsvorbringen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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