12Ns81/17h•OGH 12Ns81/17h
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Said Achmed D***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 2 StGB, AZ 9 Hv 122/17z des Landesgerichts St. Pölten über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Die Voraussetzungen des § 39 Abs 1 StPO liegen nicht vor, weil der als Zeuge zu vernehmende Diar Y***** seinen Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts St. Pölten hat.
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