OGH 9ObA82/17z

9ObA82/17zTribunale superiore30 ott 2017

Regest

1 Generalabonnement;11 Arbeitsrechtssachen;

Testo completo

OGH 9ObA82/17z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:009OBA00082.17Z.1030.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Mag. Thomas Dürrer in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** K*****, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen 24.814,68 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. März 2017, GZ 7 Ra 91/16b17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

1. Nach Ansicht der Klägerin, die seit 1992 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin als Flugbegleiterin beschäftigt war, wurde ihr Dienstverhältnis durch eine Dienstgeberkündigung beendet, weil ihre Kündigungserklärung von jener der Beklagten überholt worden sei.

Die Auslegung von Willenserklärungen im Einzelfall ist ebenso wie die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Erklärungsverhaltens – von groben Auslegungsfehlern und sonstigen krassen Fehlbeurteilungen abgesehen – vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen (RIS-Justiz RS0042555, RS0044298 ua). Eine solche krasse Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor: Aus der von der Klägerin abgegebenen Erklärung, zu kündigen, jedoch noch den Mai-Plan abzufliegen und ihren Resturlaub noch im Juni zu konsumieren, war zu schließen, dass die Klägerin eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Ende Juni 2013 anstrebte. Wenn das Berufungsgericht die Antwort der Beklagten („Die von Ihnen ausgesprochene Kündigung erfolgt … gemäß § 20 Abs 4 AngG. Das Dienstverhältnis endet somit per 31. 5. 2013.“) dahin verstand, dass die Beklagte damit die Kündigung der Klägerin – wenngleich zu einem ihrer Rechtsansicht entsprechenden anderen Kündigungstermin – zwar zur Kenntnis nahm, sie jedoch keinen eigenständigen Rechtsfolgewillen hatte, ihrerseits das Dienstverhältnis der Klägerin kündigen zu wollen, so ist dies ein lebensnahes und jedenfalls vertretbares Ergebnis.

2. Die Klägerin meint auch, das Vorliegen einer bestimmten, den Abfertigungsanspruch vernichtenden Beendigungsart sei nach der Rechtsprechung vom Arbeitgeber nachzuweisen. Ihr sei zu Unrecht die Beweislast dafür auferlegt worden. Diese Argumentation verkennt, dass hier keine Situation eines non liquet vorliegt, in der die Frage der Beweislast schlagend geworden wäre, weil das Berufungsgericht den Beweis einer bestimmten Beendigungsart, nämlich einer Dienstnehmerkündigung, als erbracht sah. Ein Abweichen von der Rechtsprechung liegt daher nicht vor.

3. Die Klägerin ist schließlich der Ansicht, nach Punkt 61.4 des Kollektivvertrags Bord einen Anspruch auf die begehrte erhöhte Abfertigung in Höhe des 9-fachen des letzten Bruttomonatsentgelts zu haben, wie sie bei Kündigung durch den Angestellten nach Vollendung des 10. Dienstjahres bis zur Vollendung des 12. Dienstjahres vorgesehen sei. Dafür berief sie sich in erster Instanz auf die Geltung des arbeitsrechtlichen Günstigkeitsprinzips. Dem hielt die Beklagte zutreffend entgegen, dass das Günstigkeitsprinzip auf einem Normenvergleich innerhalb der arbeitsrechtlichen Rangordnung beruht und die Geltung der für den Arbeitnehmer günstigeren Bestimmungen bedeutet. Aus dem Umstand, dass Punkt 61.4 des Kollektivvertrags für bestimmte Angestellte eine Verbesserung im Vergleich zu den gesetzlichen Abfertigungsansprüchen vorsieht, ist für den Standpunkt der Klägerin, die dieser Gruppe von Angestellten nicht angehörte, daher nichts zu gewinnen. Fragen einer (Alters-)Diskriminierung waren in erster Instanz nicht verfahrensgegenständlich.

4. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen.

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