OGH 2Ob186/17t

2Ob186/17tTribunale superiore24 ott 2017

Testo completo

OGH 2Ob186/17t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00186.17T.1024.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Musger, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Hämmerle Hämmerle Rechtsanwälte GmbH in Rottenmann, gegen die beklagte Partei Land *****, vertreten durch Dr. Arno R. Lerchbaumer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (Streitwert 65.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 9. August 2017, GZ 5 R 43/17h26, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Der Geschäftsführer der Klägerin hatte sich 2009 bei den Revierjägern der Beklagten erkundigt, wem die in den von der Klägerin gepachteten Revieren gefundenen „Abwurfstangen“ gehörten. Diese hatten geantwortet, dass die Stangen zwar grundsätzlich dem Jagdpächter zustünden, aber üblicherweise den Revierjägern überlassen würden. Aufgrund seiner darauf gegebenen Antwort „recht habt's“ ist die Auffassung der Vorinstanzen jedenfalls vertretbar, dass das Verkaufen einzelner Abwurfstangen durch einen Revierjäger keinen wichtigen Grund für die 2016 erfolgte Auflösung des befristeten Pachtvertrags bilden konnte. Denn die Revierjäger konnten auf dieser Grundlage annehmen, dass sie – entsprechend den vom Erstgericht festgestellten regionalen Gepflogenheiten – über die Stangen verfügen konnten. Auf die in der Zulassungsbeschwerde erörterte Frage, unter welchen Umständen ein „Verzicht“ auf das Geltendmachen eines wichtigen Grundes für das Auflösen eines Pachtvertrags angenommen werden könnte, kommt es daher ebenso wenig an wie auf die (im Übrigen nachvollziehbare) Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass der Geschäftsführer der Klägerin die Vorgangsweise der Revierjäger kannte und sieben Jahre duldete.

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