OGH 7Nc13/17x

7Nc13/17xTribunale superiore28 ago 2017

Testo completo

OGH 7Nc13/17x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0070NC00013.17X.0828.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj R***** D*****, geboren am ***** 1999, *****, AZ 5 PS 25/10z des Bezirksgerichts Kitzbühel, wegen Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 Abs 2 JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Graz-Ost wird nicht genehmigt.

Begründung

Begründung:

Das Bezirksgericht Kitzbühel übertrug mit Beschluss vom 8. Mai 2017 die Pflegschaftssache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht GrazOst, weil sich der Minderjährige nunmehr ständig in dessen Sprengel aufhalte. Es ersuchte das Bezirksgericht GrazOst um Zustellung des Beschlusses an die Parteien. Dieses lehnte die Übernahme der Zuständigkeit mit Beschluss vom 29. Mai 2017 ab und stellte den Akt dem Bezirksgericht Kitzbühel zurück. In der Folge wurde über Auftrag des Obersten Gerichtshofs vom 19. Juni 2017 der Übertragungsbeschluss dem Minderjährigen und dem Kindesvater zugestellt, welche keine Rechtsmittel dagegen erhoben.

Nunmehr legt das Bezirksgericht Kitzbühel den Akt dem Obersten Gerichtshof neuerlich zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.

Die Zuständigkeitsübertragung ist nicht zu genehmigen.

Nach § 111 Abs 1 JN kann das bisher zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse eines Minderjährigen oder sonst Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird.

Eine Zuständigkeitsübertragung nach dem – von der Rechtsprechung restriktiv gehandhabten – § 111 JN hat demnach nur zu erfolgen, wenn dies im Interesse des Kindes und zur Förderung der wirksamen Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes erforderlich erscheint (3 Nc 13/14p mwN). Eine Zuständigkeitsübertragung ist etwa dann grundsätzlich nicht mehr vorzunehmen, wenn sich die Pflegschaft in der Endphase befindet (vgl auch EFSlg 63.963, 69.754), insbesondere knapp vor Volljährigkeit (vgl auch EFSlg 94.385, 90.777).

Der Minderjährige wohnte bereits vor dem plötzlichen Tod seiner für ihn obsorgeberechtigten Mutter bei der Familie seiner Freundin. Zwar sind nunmehr Anträge auf Übertragung der Obsorge offen; jedoch ist aufgrund des Umstands, dass der Pflegebefohlene in wenigen Wochen – und somit absehbar vor Entscheidung über diese offenen Anträge – volljährig wird, nicht zu erwarten, dass dringend notwendige pflegschaftsbehördliche Maßnahmen zu treffen sein werden (vgl auch EFSlg 90.777, 69.773). Insbesondere sind keine dringenden Umstände ersichtlich, die ein sofortiges Handeln des für den nunmehrigen Aufenthaltsort des Minderjährigen zuständigen Pflegschaftsgerichts geboten erscheinen lassen. Unter diesen Umständen ist eine Förderung der wirksamen Handhabung pflegschaftsgerichtlichen Schutzes durch eine Zuständigkeitsübertragung nicht zu erwarten.

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